{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-09-12_1_StR_475_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-09-12","aktenzeichen":"1 StR 475/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N\nIR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 475/89 BESCHLUSS\n\n12.489\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steinmetz william L aus CB seboren\nam EEE 19:5 in St (Frankreich),\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nWwIII\n\n60\n\nper 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag, des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 12. September 1989 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 30. Mai 1989\n\na) in der Urteilsformel dahin ergänzt,\ndaß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen,\ndavon in einem Falle in Tateinheit\nmit erpresserischem Menschenraub\n\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen zweier räube-\n\nrischer Erpressungen in einem Fall mit erpresserischem\nMenschenraub\" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt; zugleich hat es dem Angeklagten\ndie Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen\nund für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Die auf die Sachbeschwerde\ngestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Ergänzung\nder Urteilsformel und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im\n\nübrigen ist sie unbegründet.\n\nDer Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten auf. In den Urteilsgründen hat die Strafkammer zutreffend dargelegt, daß es sich jeweils um eine\nschwere räuberische Erpressung handelt. In der Urteilsformel\nist diese Qualifikation jedoch nicht ausgewiesen. Der Senat\nhat die Urteilsformel entsprechend ergänzt.\n\nDer Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht\nhat im Rahmen der Prüfung, ob minder schwere Fälle im Sinne\ndes § 250 Abs. 2 StGB vorliegen, u.a. ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte hat auch in beiden Fällen objektiv ungefährliche Waffen, nämlich Kinderpistolen, verwendet. Durch\ndie Wahl dieser Waffen wird deutlich, daß er eine ernsthafte\nSchädigung Dritter von Anfang an vermeiden wollte. Dieser Umstand wird jedoch dadurch wieder in seiner Auswirkung und\nseiner Bedeutung herabgemindert, weil die beiden bedrohten\nZeuginnen die objektive Ungefährlichkeit der Waffen überhaupt\nnicht erkannten. Sie wurden vielmehr durch die Bedrohung der\nScheinwaffen in Panik versetzt, fürchteten um das Leben und\nübergaben dem Angeklagten aus diesem Grunde das Geld der\nBank.\"\n\ncc?\n\nDiese Erwägungen weisen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten auf. Daß die beiden bedrohten Zeuginnen die\nobjektive Ungefährlichkeit der Scheinwaffen nicht erkannten,\nvielmehr um ihr Leben fürchteten und deshalb dem Angeklagten\ndas Geld aushändigten, war hier Voraussetzung für die Vollendung des Tatbestandes. Die Verwendung einer Scheinwaffe erfüllt den Tatbestand des S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gerade deshalb, weil der Angegriffene glauben soll und glaubt, daß die\nwaffe geeignet ist, ihm nicht unerhebliche Verletzungen zuzufügen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Ungefährlichkeit\neiner Spielzeugpistole die Annahme eines minder schweren\nFalles rechtfertigt, kann danach nicht zu Lasten des Täters\ngewertet werden, daß das Opfer die Drohung ernst genommen\nhat, weil ihm die Beschaffenheit der eingesetzten Waffe verborgen geblieben ist (BGH StV 1986, 19; vgl. auch BGH StV\n1986, 342). Daher hat der Senat die beiden Einzelstrafen und\n\ninfolgedessen auch die Gesamtstrafe aufgehoben. Der Maßregelausspruch, der keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten\naufweist, wird durch die Aufhebung des Strafausspruchs nicht\n\nberührt.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nRiBGH Dr. v. Gerlach\nbefindet sich in Urlaub\nund kann daher nicht\nunterschreiben.\n\nGranderath Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-12/1-str-475-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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