{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-09-12_1_StR_415_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-09-12","aktenzeichen":"1 StR 415/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 415/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Andreas M u au 5 FORD. dort\ngeboren am EEE 1 964,\n\n2. Mınfred RER aus Mc, Jeboren am\nEEE 1955 ir vo. ,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nWIII\n\n57\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. September 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht @8 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Cu 215 Verteidiger\n\ndes Angeklagten RE:\n\nJustizangestelle\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Offenburg vom 23. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, Kurt D EB ‚ den sie in einer Gaststätte getroffen und sodann im PKW des Angeklagten RR mitgenommen\nhatten, räuberisch überfallen zu haben. Mit ihrer Revision\nrügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen\nRechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel\n\nhat Erfolg.\n\nI.\n\nZu Recht macht die Staatsanwaltschaft geltend, die\nStrafkammer habe den festgestellten Sachverhalt nicht unter\nallen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft, die hier in\nBetracht kamen.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stieg der\nAngeklagte ME, als das Fahrzeug auf einem Feldweg zum\nHalten gekommen war, aus, öffnete die Beifahrertür und zog\nden Zeugen DE heraus. Währenddessen war der Angeklagte\nROER ebenfalls ausgestiegen und hinzugekommen. Der Geschädigte mußte sich nun mit ausgestreckten Armen vornüber gegen\ndas Fahrzeug stützen. In dieser Stellung wurde er von den\nAngeklagten durchsucht. Sie leerten alle Taschen seiner Bekleidung und entnahmen daraus Bargeld in Höhe von maximal\n10 DM, zwei Schlüsselmäppchen mit Schlüsseln, ein Einwegfeuerzeug und Zigaretten, Gegenstände, die sie möglicherweise noch an Ort und Stelle wegwarfen, weil es ihnen möglicherweise allein darum ging, es dem Geschädigten so schwer\nwie möglich zu machen, wieder nach Hause zu gelangen. Die\nAngeklagten wußten, daß DE mit dieser Behandlung nicht\neinverstanden war und sie nur unter dem Eindruck der\nSchläge, die sie ihm im Laufe der vorangegangenen Fahrt versetzt hatten, über sich ergehen ließ.\n\nWie die Strafkammer selbst ausführt (UA S. 16 oben),\nhat sie bei der Urteilsfindung übersehen, daß dieses Verhalten der Angeklagten eine gemeinschaftlich begangene Nötigung\n($s 240 Abs. 1, Abs. 2, § 25 Abs. 2 StGB) darstellt. Die An-\n‚wendung von Gewalt begann mit dem Herausziehen des Geschädigten aus dem PKW und setzte sich darin fort, daß die Angeklagten ihn zwangen, sich zur Durchsuchung mit ausgestreckten Armen gegen das Fahrzeug zu lehnen.\n\nAuf Grund dieser Gewalteinwirkung und auch unter dem\nEindruck der zuvor im PKW erhaltenen Schläge duldete der\nZeuge DB diese Behandlung sowie die anschließende Wegnahme\n\nseiner Habseligkeiten. Zwar vermag die Strafkammer nicht\nauszuschließen, daß es während der vorangegangenen Fahrt zu\nÜbergriffen seitens des Geschädigten gekommen war und daß\ndie Angeklagten ihm deshalb einen \"Denkzettel\" zu verpassen\ngedachten. Dies stellt indessen die Rechtswidrigkeit ihres\n\nVorgehens nicht in Frage.\n\n2. Weiter hat die Strafkammer zu Unrecht nicht geprüft,\nob sich der Angeklagte R@ einer vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht hat.\n\nWie das Landgericht feststellt, stieß dieser Angeklagte\nim Anschluß an den geschilderten Vorfall den Zeugen DE vor\ndie Brust und stellte ihm gleichzeitig das Bein, so daß er\nrücklings zu Boden stürzte. Es handelt sich hierbei um eine\nnicht bloß unerhebliche Einwirkung auf den Geschädigten. Sie\nerfüllt das Merkmal einer körperlichen Mißhandlung. Der Revisionsbegründung ist zu entnehmen, daß die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB).\n\nDer Freispruch kann daher nicht bestehen bleiben.\n\nII.\n\nDamit erledigt sich die sofortige Beschwerde, die\nder Angeklagte RE gegen die Versagung der Entschädigung\nfür Strafverfolgungsmaßnahmen erhoben hat. Für die Entscheidung wäre der Senat auch nicht zuständig gewesen (BGH StV\n1984, 475).\n\nSchauenburg Ulsamer - Maul\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-12/1-str-415-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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