{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-09-12_1_StR_398_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-09-12","aktenzeichen":"1 StR 398/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 398/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkäufer Oliver M muiuen aus Mid. geboren am\na |\\964 in Veseiauum,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nWIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. September 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht ib\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte wii\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n‚für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 13. Februar 1989 im Ausspruch über\ndie Einzelstrafe wegen schweren Raubes\n\nund über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes und gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die der\nGeneralbundesanwalt auf den Ausspruch über die Einzelstrafe\nwegen schweren Raubes und über die Gesamtstrafe beschränkt\nhat, ist begründet.\n\nl. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer einen\nminder schweren Fall des schweren Raubes (S 250 Abs. 2 StGB)\nbejaht hat, halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Im\nRahmen der konkreten Strafzumessung hebt das Landgericht zu\nLasten des Angeklagten \"die meist einschlägigen, gravieren-\n\nden Vorstrafen\" hervor und führt aus, es sei \"seit nunmehr\n\nnahezu zehn Jahren eine kriminelle Spezialität\" des Angeklagten, homosexuelle Männer zu berauben (UA S. 40 £.). Es\nweist ferner darauf hin, daß der Angeklagte erst drei Wochen\nvor der Tat aus einer etwa eineinhalbjährigen Haft auf Bewährung entlassen worden sei, und hält ihn deshalb für \"unbelehrbar gewaltkriminell\". Des weiteren hat es straferschwerend die psychischen Folgen der Tat für das Tatopfer\nberücksichtigt.\n\nAll diese Umstände hätte das Landgericht bereits bei\nder Strafrahmenwahl berücksichtigen müssen. Im Rahmen der\nGesamtwürdigung, die nach Auffassung des Landgerichts einen\nminder schweren Fall begründet, hebt die Strafkammer im\n‚wesentlichen lediglich auf die tatbezogenen Umstände ab. In\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber anerkannt, daß für die Bestimmung des Strafrahmens auch diejenigen Umstände heranzuziehen sind, die für die Beurteilung des\nTäters von Bedeutung sind, gleichgültig ob sie der Tat\nselbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen\noder nachfolgen (BGHSt 26, 97; BGH NStZ 1983, 119). Zu den\nUmständen, die die Täterpersönlichkeit betreffen, gehören\ninsbesondere die Vorstrafen. Es stellt daher einen Rechtsfehler dar, wenn der Tatrichter etwa bei der Verneinung\neines minder schweren Falles die Tatsache außer Betracht\nläßt, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist (BGH NStz\n1983, 119; BGHR $S 250 Abs. 2 StGB Gesamtbetrachtung 1; BGH,\nBeschl. vom 2. Mai 1986 - 2 StR 41/86). Umgekehrt hat der\nTatrichter das Vorliegen erheblicher Vorstrafen mit in die\nPrüfung, ob ein minder schwerer Fall zu bejahen ist, einzubeziehen (BGHR vor § 1 StGB/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 6).\n\nÜberdies ist die zur Annahme eines minder schweren\nFalles mitherangezogene Begründung unzutreffend, bei der für\ndie Tat eingesetzten Gaspistole handele es sich nicht um\neine Schußwaffe, mit der tödliche Verletzungen erzielt\nwerden können (UA S. 38). Der Angeklagte hielt dem auf einem\nStuhl sitzenden Zeugen Fischer die Gaspistole an die Schläfe\n(UA S. 20). Bei aufgesetzter Schußabgabe können aber auch\nmit einer Gaspistole tödliche Verletzungen hervorgerufen\nwerden (Sattler/Wagner Kriminalistik 1986, 485; BCHR § 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB Schußwaffe 2 m.w.Nachw.). |\n\n2. Das Urteil ist in dem aus der Entscheidungsformel\nersichtlichen Umfang aber auch zugunsten des Angeklagten\naufzuheben (§ 301 StPpo).\n\nDie Strafkammer hat der Beurteilung der Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit\nvon 2,28 %o zugrundegelegt. Diesen Wert, den sie \"als\nhöchstwahrscheinlich und damit gegeben ansieht\", hat sie\nnach der Widmark-Formel unter Berücksichtigung eines\nResorptionsdefizits von 20 % und eines stündlichen\nAlkoholabbaues von 0,15 %0o, also \"bei Annahme der wahrscheinlichen Werte\", errechnet (UA S. 34). Das ist rechtsfehlerhaft, da mit Rücksicht auf den Zweifelssatz mit Wahrscheinlichkeitswerten nicht gerechnet werden darf. Nach der\nneueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Berechnung aufgrund festgestellter oder nicht zu widerlegender\nTrinkmengen die Tatzeit-Alkoholkonzentration vielmehr unter\nZugrundelegung eines stündlichen Abbaues von 0,1 %o und\neines Resorptionsdefizits bis 10 % zu ermitteln (BGHR StGB\nS 20 BAK 2, 4; S 21 BAK 7, 8, 12, 15). Überdies kann die vom\n\nLandgericht der Berechnung zugrundegelegte Trinkmenge von\n315 g Alkohol nicht richtig sein, da sich daraus rechnerisch\ndie von der Strafkammer ermittelten Werte von 3,38 %o bzw.\n2,28 %o (UA S. 34) nicht ergeben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-12/1-str-398-89-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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