{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-09-07_1_StR_326_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-09-07","aktenzeichen":"1 StR 326/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"574\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n| S&n 326/88 BESCHLUSS\n\n7.9.89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTheodor R EEE au: EEE, Teboren am EEE\n1950 in PÜEEEEEEEg (Kroic 1 HE ,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September\n1989 beschlossen:\n\n1. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für\nihre Revision Prozeßkostenhilfe zu\ngewähren, wird abgelehnt.\n\n2. Die Revision der Nebenklägerin gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 12. Januar 1989 wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\n3. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels und die dem Angeklagten\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen.\nGründe:\n\n1. Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit\nBeischlaf zwischen Verwandten sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision der Nebenklägerin wendet sich dagegen, daß\nnicht auch die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus\noder in eine Entziehungsanstalt angeordnet wurde. Damit verfolgt sie das Ziel der Verhängung einer weiteren Rechtsfolge.\nDas ist unzulässig (S 400 Abs. 1 StPO).\n\n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe war\nabzulehnen. Zwar kommt es bei der Prüfung der Berechtigung\ngrundsätzlich nicht auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung an (§ 397 a Abs. 1 Satz 3 StPO i.V. mit § 114 ZPO).\nDenn anders als bei Privatklage oder Klageerzwingungsverfahren handelt es sich bei der Nebenklage lediglich um eine\n\"Beteiligung an einem Offizialverfahren, so daß sich die Frage\nnach der Erfolgsaussicht nicht sinnvoll stellt (Reg.E zum\n\"Opferschutzgesetz\" vom 18. Dezember 1986, BtDr. 10/5305\nS. 14). Dieser Gesichtspunkt trägt nicht bei einem Antrag auf\nProzeßkostenhilfe für ein Rechtsmittel der Nebenklage.\n\nHier wurde der Antrag auf Prozeßkostenhilfe jedoch mit\nder Begründung einer Revision verbunden, deren Unzulässigkeit\nsich bereits aus dieser Begründung selbst ergibt. Jedenfalls\nin einem solchen Fall ist kein Raum für Prozeßkostenhilfe. Es\n\nbesteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits\nbei Antragstellung als ersichtlich unzulässig darstellendes\nRechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen\n\nzu können.\n_ Schauenburg Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-07/1-str-326-89","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-07/1-str-326-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:40.579010+00:00"}}