{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-09-05_1_StR_393_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-09-05","aktenzeichen":"1 StR 393/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 vor § 1 (Wahlfeststellung)\n\nZur Frage einer wahlweisen Verurteilung wegen Totschlags\noder wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit\n\nmit versuchtem Totschlag.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 vor § 1 (Wahlfeststellung)\n\nZur Frage einer wahlweisen Verurteilung wegen Totschlags\noder wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit\n\nmit versuchtem Totschlag.\n\nBGH, Urt. v. 5. September 1989 - 1 StR 393/89 - LG Weiden\ni.d.OP£.\n\nBUNDESGERICHTSHOF Sb\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 393/89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Josef rR EEE aus vw ,\ngeboren arı EEE 1954 in vMMEEEEEEE,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nwııl\n\nSe\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. September 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 8\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf.\nvom 20. März 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bayreuth zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\noder wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit\nversuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge\nangreift, hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seiner\nMutter zunächst mit Körperverletzungsvorsatz mehrfach in die\nWange gestochen und ihr anschließend mit Tötungsvorsatz\neinen - für den Tod aber nicht ursächlich gewordenen - Stich\nin die Stirn versetzt. Todesursache war ein Stich in den\nHals; ob dieser Stich mit Tötungs- oder Verletzungsvorsatz\n\ngeführt worden war, konnte nicht geklärt werden (UA S. 5,\n6). Diese Feststellungen beruhen insbesondere zur subjektiven Tatseite auf der vom Landgericht als unwiderlegbar\nbetrachteten Einlassung des Angeklagten (UA S. 7, 8).\n\nDer Generalbundesanwalt, der die Revision der örtlichen\nStaatsanwaltschaft vertritt, wendet dagegen ein, die Annahme\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz gehandelt, sei nicht überprüfbar, weil\ndas Urteil nicht mitteile, wie viele Messerstiche der Angeklagte seiner Mutter beigebracht habe, an welchen Stellen\ndas Opfer getroffen wurde und welche konkreten Verletzungen\nes davongetragen habe. Ob diese Beanstandungen begründet\nsind, bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil das Urteil\n\nandere durchgreifende Mängel aufweist.\n\nEntscheidend für die Beurteilung der gesamten Tat ist,\nob der tödliche Stich in den Hals mit Tötungs- oder mit\nKörperverletzungsvorsatz zugefügt worden ist. Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, diese Frage sei nicht zu\nklären, weil der Angeklagte sich nicht erinnern könne,\nseiner Mutter überhaupt einen Stich in den Hals versetzt zu\nhaben (UA S. 9). Diese Würdigung ist unzureichend. Wenn der\nAngeklagte zu diesem Stich wegen fehlender Erinnerung nichts\nsagen konnte, mußte das Landgericht versuchen, aus Art und\nAusführung der tödlichen Verletzung Schlüsse zur inneren\nTatseite zu ziehen. Dabei könnte, müßte aber nicht notwendigerweise, schon die Zufügung einer unbedingt lebensgefährdenden Verletzung den Schluß auf jedenfalls bedingten\nTötungsvorsatz rechtfertigen (st. Rspr.: BGH NStZ 1984, 19\n\nm.w.Nachw.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3);\neine andere Beurteilung läge nahe, wenn einer der auf die\nWange gerichteten Stiche ungewollt den Hals getroffen hätte.\nDie fehlende Erörterung dieser Fragen führt zur Aufhebung\ndes Urteils, auch wenn derzeit unsicher bleibt, ob sich aus\nder vermißten Abwägung tragfähige Feststellungen zur inneren\nTatseite hinsichtlich des tödlichen Stiches hätten ergeben\nkönnen; es ist Sache des Tatrichters, die nach den Umständen\ngebotenen Erwägungen hierzu anzustellen.\n\nHinzu kommen weitere Mängel der Beweiswürdigung. Das\nLandgericht geht aufgrund der als unwiderlegbar angesehenen\nEinlassung des Angeklagten davon aus, daß er spätestens vor\ndem nicht tödlichen Stich in die Stirn den Tötungsvorsatz\n- der in widersprüchlicher Weise einmal als unbedingt, einmal als bedingt bezeichnet wird (UA S. 6, 11 und 8) - gefaßt\nhatte. Wäre daher der Stich in den Hals erst nach dem Stich\nin die Stirn zugefügt worden, wäre er auch nach der Einlassung des Angeklagten vom Tötungsvorsatz umfaßt; dafür,\ndaß es so war, könnten sich aus der Einlassung des Angeklagten, wonach er von der Mutter abgelassen habe, als diese\nstark zu bluten anfing (UA S. 8), Anhaltspunkte ergeben.\nAuch damit setzt sich das Urteil nicht auseinander.\n\n2. Für den Fall, daß auch in der neuen Hauptverhandlung\nungeklärt bleibt, ob der tödliche Stich mit Tötungs- oder\nKörperverletzungsvorsatz ausgeführt wurde, wird auf\nfolgendes hingewiesen:\n\nDie rechtliche Würdigung gibt insoweit zu Bedenken\nAnlaß, als das Landgericht den Angeklagten wahlweise wegen\nTotschlags verurteilt hat. Das Landgericht meint, die Annahme eines Stufenverhältnisses zwischen Totschlag und\nKörperverletzung mit Todesfolge verbiete sich hier, weil mit\ndem versuchten Totschlag durch den Messerstich in die Stirn\nein Verhalten der strafrechtlichen Würdigung unterzogen\nwerde, das nach der Verursachung des tödlichen Erfolges\nliege. \"Anders als die Körperverletzung mit Todesfolge, die\nin denselben äußeren Handlungsablauf eingebettet\" sei wie\nder bei entsprechendem Vorsatz gegebene Totschlag, handele\nes sich nicht um ein Weniger im Rahmen desselben Sachverhalts, sondern um einen weiteren alternativen Sachverhalt.\nBei dieser Fallgestaltung zeige sich allein bei der Bemessung der Rechtsfolge, ob zu Gunsten oder zu Ungunsten des\nAngeklagten entschieden werde. Die Alternativen seien\nkonkret in allen Einzelheiten gegenüberzustellen, wobei es\nfür den Angeklagten günstiger sein könne, wenn die Verurteilung wegen Delikten der höheren Stufe erfolge (UA S. 12,\n13).\n\nDer Senat kann diesen Erwägungen nicht beitreten. Sie\nsind schon im Ansatz verfehlt. Das die Annahme tateinheitlich begangenen versuchten Totschlags begründende Verhalten\nstellt keinen \"weiteren alternativen Sachverhalt\" dar, es\nist vielmehr eindeutig festgestellt. Die Alternativität betrifft allein die Vorsatzfrage in bezug auf den tödlichen\nStich in den Hals, der, wäre die offengebliebene Frage im\nSinne des Tötungsvorsatzes zu beantworten, den nun als tat-\n\neinheitlich begangenen Totschlagsversuch zu wertenden Stich\n\nSe\n\nin die Stirn einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung\nentzogen hätte. Soweit es um die rechtliche Einordnung des\nStiches in den Hals geht, bei dem bisher zweifelhaft ist, ob\ner mit Verletzungs- oder Tötungsvorsatz zugefügt worden ist,\nkann nicht in Frage gestellt werden, daß die Einstufung als\nKörperverletzung mit Todesfolge für den Angeklagten günstiger ist. Daran ändert nichts, daß der Angeklagte bei dieser\nAnnahme zusätzlich wegen versuchten Totschlags zu verurteilen ist. Jedenfalls im hier zu entscheidenden Falle ist es\nausgeschlossen, daß die Einstufung der beiden Teilakte der\nTat als einheitlicher vollendeter Totschlag den Angeklagten\ngünstiger stellen würde, indem bei der Variante Totschlag\nein minder schwerer Fall angenommen würde, bei der Variante\nKörperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem\nTotschlag dagegen nicht. Das läßt der festgestellte Sachverhalt nicht zu. Auch das Landgericht kommt zu der Möglichkeit\nder Anwendung unterschiedlicher Strafrahmen nur für den\nFall, daß die beiden Sachverhalte zeitlich auseinanderliegen, ohne im übrigen darzulegen, wie der von ihm theoretisch erwogene Sachverhalt gestaltet sein müßte, um sowohl\nden von ihm gefundenen alternativen Schuldspruch als auch\neine Strafe aus der schwereren Strafnorm, die für den Angeklagten günstiger wäre als eine solche aus der leichteren,\nzu rechtfertigen. Hier jedenfalls sieht es eine solche Möglichkeit gerade nicht, und demgemäß hat es die vorhandenen\nMilderungsmöglichkeiten auf beide von ihr angenommenen\nVarianten in gleicher Weise angewendet. Eine wahlweise Verurteilung wegen Totschlags kommt daher nicht in Frage.\nDieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs zu vergleichbaren Fällen, in denen\nzweifelhaft war, welche von zwei Handlungen, von denen eine\nmit Verletzungsvorsatz, die andere mit Tötungsvorsatz vorgenommen wurde, zum Tod geführt hat (BGH bei Holtz MDR 1977,\n282; BGH NJW 1989, 596, 597).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nRiBGH Dr. Brüning ist\nin Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nGranderath Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-05/1-str-393-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-05/1-str-393-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:40.381635+00:00"}}