{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-09-05_1_StR_390_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-09-05","aktenzeichen":"1 StR 390/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Rücktritt vom Versuch eines Raubmordes bei bedingtem\n\nTötungsvorsatz.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 24 Abs. 1\n\nZum Rücktritt vom Versuch eines Raubmordes bei bedingtem\n\nTötungsvorsatz.\n\nBGH, Urt. v. 5. September 1989 - 1 StR 390/89 - LG Ingolstadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 390/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef B GER aus I, dort geboren am\nEEE :::,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nwIIl\n\nper 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. September 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WW pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt NEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ur\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSS\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ingolstadt vom\n10. März 1989\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des schweren Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperver-\n\nletzung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur\n\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\nI. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nAm Abend vor der Tat spielte der Angeklagte mit dem\nspäteren Geschädigten, HER, den er seit vielen Jahren\nkennt, in einer Gaststätte Poker. Dabei verlor der Angeklagte, der wußte, daß Hi \"ehrlich\" zu spielen pflegte,\n110 DM, sein gesamtes Bargeld. Nach Mitternacht verließ\nHB die Gaststätte. Der Angeklagte, den sein Verlust\nwurmte und der das verlorene Geld wieder haben wollte,\nfolgte ihm und holte ihn auf der Straße ein. Er riß ihn unversehens an der Schulter zu Boden, stellte sich über ihn\nund forderte das Geld zurück. HM weigerte sich, worauf es\nzu einer Rangelei kam, in deren Verlauf dem Geschädigten ein\nmit sechs Reizstoffpatronen geladener Gas-Alarm-Revolver der\nMarke Röhm, RG 89, Kaliber 9 x 17, der dem scharfen Revolver\nRG 38, Kaliber 38 Spezial desselben Herstellers täuschend\nähnlich sieht, aus dem Hosenbund fiel. Der Austritt des\nReizstoffes und etwaiger fester Teilchen erfolgt bei dieser\nWaffe durch den Lauf. Der Angeklagte nahm den Revolver an\nsich, erkannte aber bei der schlechten Beleuchtung nicht,\ndaß es sich um eine \"relativ harmlose\" Schreckschußwaffe\nhandelte. Er zwang nun I] aufzustehen, packte ihn am\nKragen oder im Genick und führte ihn vor sich her über die\nStraße. Nachdem er weiterhin vergeblich das Geld herausverlangt hatte, faßte er schließlich HE mit der linken Hand\nvorne am Hemd, hielt ihn mit ausgestrecktem Arm vor sich und\nschoß ihm dann mit dem Revolver, den er maximal 50 cm vom\nHemdkragen des Geschädigten entfernt hielt, geradewegs ins\n\nGesicht. Dabei war er sich nicht sicher, ob es sich bei\n\n35\n\ndieser Waffe um einen scharfen Revolver oder einen Schreckschußrevolver handelte und ob er geladen oder ungeladen war.\nDie Tötung des | beabsichtigte er zwar nicht. Er wollte\nihn durch den Schuß außer Gefecht setzen, ihn kampfunfähig\nmachen, um ungestört an das verlorene Geld heranzukommen.\n\nEr hielt jedoch eine tödliche Verletzung durch einen\nscharfen Schuß für möglich und war auch mit diesem Erfolg\neinverstanden in seinem einzigen Bestreben, dem Geschädigten\ndas Geld abzunehmen. Ihm war bekannt, daß er keinen Anspruch\nauf Rückgabe des verlorenen Geldes hatte. HR, im Gesicht\ngetroffen, ging zu Boden und war für eine Weile benommen.\nAuch brannten seine Augen, weshalb er einige Zeit nicht\nsehen konnte. Der Angeklagte erkannte nun anhand der Wirkung\ndes Schusses, daß es sich bei dem Revolver nur um einen Gasrevolver handelte. Er nutzte die Benommenheit des Geschädigten aus, nahm ihm das Geld aus einer Jackentasche und verließ den Tatort. | trug infolge der Auseinandersetzung\ngeringfügige Verletzungen am Kopf, den Augen, dem Knie und\nder Brust davon, die rasch und folgenlos abheilten.\n\nII. Diese Feststellungen rechtfertigen den Vorwurf des\nschweren Raubes im Sinne des $S 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl.\ndazu BGHSt 24, 136; BGH NStZ 1981, 301; BGHR StGB $S 250\nAbs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1; BGH, Urt. vom 13. Juli 1989\n- 4 StR 283/89). Sie ergeben auch, daß der Angeklagte einer\n(tateinheitlich begangenen) gefährlichen Körperverletzung im\nSinne des § 223 a Abs. 1 StGB schuldig ist. Durchgreifenden\nBedenken begegnen indessen die Erwägungen, mit denen das\nLandgericht strafbefreienden Rücktritt vom Versuch eines\nTötungsverbrechens (§ 24 Abs. 1 StGB) verneint hat: Zu Recht\n\nwendet sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts,\nder (zur Ermöglichung einer anderen Straftat, nämlich des\nschweren Raubes, begangene) Mordversuch sei fehlgeschlagen\nund deshalb einem Rücktritt nicht zugänglich.\n\nDem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß es sich\num einen unbeendeten Tötungsversuch handelte, bei dem es\nnach der ersten Alternative des $S 24 Abs. 1 Satz 1 StGB\nschon dadurch zur Straffreiheit kommt, daß der Täter - freiwillig - die weitere Tatausführung aufgibt. Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch kommt es nach der\ngefestigten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nsowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht, als\nauch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplans darauf an,\nob der Täter n ach der letzten Ausführungshandlung den\nEintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält;\nmaßgebend ist also der \"Rücktrittshorizont\" des Täters\n(BGHSt 35, 90 im Anschluß an BGHSt 31, 170 und 33, 295;\nebenso BGHR StGB $S 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5,\n6; Versuch, unbeendeter 2 bis 4, 6, 7, 9, 11 bis 18). Danach\nist der Versuch unbeendet, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt glaubt, der Eintritt des Erfolges sei nicht möglich,\nund er von weiteren Handlungen absieht, die noch zum Erfolg\nführen könnten (BGHSt 35, 90, 92).\n\nDiese Rechtsprechung gilt, wie der Senat mit seinen Beschlüssen vom 28. Februar 1989 - 1 StR 36/89 (bei Holtz MDR\n1989, 681 = JZ 1989, 651 = NStz 1989, 317 = StV 1989, 247),\nvom 13. April 1989 - 1 StR 119/89 - und vom 11. Juli 1989\n- 1 StR 341/89 - klargestellt hat, auch für die Fälle, in\n\nSs\n\ndenen der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter von\nvornherein nur ein bestimmtes Ziel erreichen will, etwa dem\nanderen \"einen Denkzettel zu verpassen\" oder ihn kampfunfähig zu machen, und er dieses Ziel mit seiner Handlung auch\nerreicht. Auch in solchen Fällen vermag der Täter, wie der\nSenat in seinem Beschluß vom 28. Februar 1989 ausgeführt\nhat, oft erst n ach Begehen der Tathandlung zu beurteilen, obder eine Angriff eine ausreichende Wirkung\nhatte, indem das Opfer z. B. einen nachhaltigen \"Denkzettel\"\nerhielt oder völlig kampfunfähig wurde, oder ob er durch\neinen weiteren Angriff sein Ziel weiter verfolgen und damit\ndas Opfer erneut gefährden soll. Dadurch, daß die Rechtsprechung in diesen Fällen die Rücktrittsmöglichkeit ausweitet, vermeidet sie auch, daß derjenige Täter, der lediglich mit bedingtem Vorsatz handelt, schlechter gestellt wäre\nals der mit direktem Vorsatz Angreifende.\n\nInsoweit hat der Senat an seiner früheren Rechtsprechung (NJW 1984, 1693 sowie StV 1986, 15) nicht festgehalten.\n\nIn die aufgezeigte Richtung wies bereits ein Beschluß,\nmit dem der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs einen Fall\nentschieden hat, in dem der Täter im Rahmen einer Auseinandersetzung mit bedingtem Tötungsvorsatz dem Geschädigten, um\nihn zu verletzen, einen Messerstich versetzt hatte (BGHR\nStGB S 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 13).\n\nDamit ist jener Senat nicht zurückgekommen auf Bedenken, die er in früheren Entscheidungen zur Möglichkeit des\nRücktritts in Fällen äußerte, in denen der mit bedingtem\nTötungsvorsatz handelnde Täter mit dm einen Messerstich sein eigentliches Ziel erreicht hatte (BGHR StGB $S 24\nAbs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 3 und 4). Es handelt sich\nim übrigen um Bedenken, die für die jeweils getroffene Ent-\n\nscheidung nicht tragend waren.\n\nAus der neueren Rechtsprechung des Senats folgt, daß\nein strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch nicht etwa\ndeshalb ausschied, weil es dem Angeklagten gelungen war, den\nWiderstand seines Opfers gegen die Wegnahme des Geldes zu\nbrechen. Es lag vielmehr ein unbeendeter Versuch vor: Nach\nden Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte, als\ner die weitere Ausführung seines Tötungsverbrechens aufgab,\nerkannt, daß der Geschädigte nicht tödlich getroffen, vielmehr nur benommen war. Jene Feststellungen ergeben auch, daß\ner freiwillig von weiteren das Leben seines Opfers gefährdenden Handlungen Abstand nahm. Das käme ihm dann nicht zugute, wenn solche Handlungen aus seiner Sicht völlig sinnlos\ngewesen wären, etwa weil eine weitere Verstärkung der Wehrlosigkeit des Opfers infolge Bewußtlosigkeit nicht in Betracht kam. In einem solchen Fall optimaler Zielerreichung\nerschiene es zweifelhaft, ob von einem Rücktritt noch die\nRede sein könnte. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht zu\n\nentscheiden.\n\n35\n\nEntgegen der Meinung des Landgerichts handelte es sich\nnicht um einen fehlgeschlagenen Versuch, von dem der Angeklagte nicht strafbefreiend zurücktreten könnte.\n\nAllerdings liegt ein fehlgeschlagener Versuch, der\nstrafbar bleibt, vor, wenn die Tat auf eine ganz bestimmte\nWeise ausgeführt werden sollte und diese Durchführung mißlang. Der Täter müßte dann, um doch noch zum Ziele zu gelangen, ein neues Unternehmen in Gang setzen. Darin, daß er\ndies unterläßt, kann kein strafbefreiender Rücktritt liegen\n(zu einem gescheiterten Erpressungsversuch vgl. BGH, Urt.\nvom 12. September 1985 - 4 StR 415/85; vgl. dazu BGHSt 34,\n53, 56). Um einen vergleichbaren Fall handelt es sich hier\nnicht, da der Angeklagte bei seinem Vorhaben, den Geschädigten außer Gefecht zu setzen und ihn dann zu berauben, nicht\nauf einen bestimmten Geschehensablauf fixiert war.\n\nFür Fälle, in denen der Täter mit direktem\nTötungsvorsatz handelte, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß der Verzicht auf ein Weiterhandeln,\nsei es mit dem bereits eingesetzten Mittel, sei es mit einem\nsonstigen zur Hand liegenden Mittel, als Rücktritt gewertet\nwerden kann (BGHSt 33, 295, 297; 34, 53, 56; 35, 90, 94; BGH\nNStZ 1986, 264, 265; BGHR StGB S$S 24 Abs, 1 Satz 1 Versuch,\nunbeendeter 5; BGH, Urt. vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89,\nzum Abdruck in BGHSt bestimmt). In solchen Fällen liegt die\nFortsetzung des zunächst fehlgeschlagenen Versuchs mit\nanderen Mitteln so nahe, daß es gerechtfertigt ist, den\nfreiwilligen Verzicht des Täters auf diese Fortsetzung bei\nwertender Betrachtung als Rücktritt vom unbeendeten Versuch\n\n- 10 -\n\nzu honorieren (Arzt in Lexikon des Rechts, Strafrecht 1989\nSs. 994, 999). Nichts anderes gilt nach Auffassung des Senats\nfür denjenigen Täter, der lediglic h mit\nbedingt em Tötungsvorsatz handelt: Auch in einem\nsolchen Fall kann es einen strafbefreienden Rücktritt darstellen, daß der Täter im Rahmen derselben Willensrichtung\nauf ein Weiterhandeln mit einem ihm zur Verfügung stehenden\nMittel verzichtet und damit eine weitere Gefährdung des\n\nOpfers vermeidet.\n\nSo verhielt es sich hier: Nach den Feststellungen des\nLandgerichts liegt es nahe, daß der Angeklagte, bevor er dem\nGeschädigten das Geld wegnahm, weitere lebensgefährliche\nMittel hätte einsetzen können, die geeignet gewesen wären,\n\nden Geschädigten an Gegenwehr und Verfolgung zu hindern.\n\nRichtig ist, daß in den am 28. Februar, 13. April und\n11. Juli 1989 vom Senat entschiedenen Fällen dem Täter ein\nTatmittel (ein Messer oder die Möglichkeit des Erwürgens)\nzur Verfügung stand, das ohne weiteres zum Töten geeignet\nwar, während die Vorstellung des Angeklagten, möglicherweise\nhandele es sich um einen \"scharfen\" Revolver, mit dem er\neinen tödlichen Schuß abgebe, sich als unzutreffend erwies.\nDoch führt dieser Umstand nicht zur Annahme, der von ihm\nunternommene Tötungsversuch sei fehlgeschlagen. Wie der Angeklagte erkannte, hatte der von ihm abgegebene Schuß nur\ndie Wirkung, daß das Opfer benommen war; dieses war nicht\nvöllig handlungsunfähig geworden. Er hätte deshalb in derselben Willensrichtung weiterhandeln können. Die Annahme des\nLandgerichts, der vom Angeklagten verwendete Gasrevolver\n\n- 11 -\n\n- der noch mit weiteren Reizstoffpatronen geladen war -\nstelle \"keine zum Töten geeignete Waffe\" dar, diese Waffe\nsei \"objektiv nicht geeignet\" gewesen, \"durch einen Schuß\neinen Menschen zu töten\", ist in dieser Form nicht richtig.\nAuch mit Gaswaffen können - zumindest durch aufgesetzt oder\nim Nahbereich abgegebene Schüsse - lebensgefährliche Verletzungen verursacht werden (Apel GewArch 1985, 295;\nSattler/Wagner Kriminalistik 1986, 485; ebenso BGH, Urt. vom\n13. Juli 1989 - 4 StR 283/89). Im übrigen standen dem Angeklagten, wie ihm nach Sachlage klar war, weitere unter Umständen tödlich wirkende Tatmittel zur Verfügung, mit denen\ner die Erreichung seines Zieles, den Geschädigten kampfunfähig zu machen, noch hätte fördern können. In Betracht\nkamen etwa Schläge mit dem Revolver auf den Kopf des Opfers,\ndie Anwendung von Würgegriffen oder dergleichen. Keines\nsolcher Mittel setzte der Angeklagte ein, obwohl er in der\nLage gewesen wäre, durch weiteres Handeln die Wirkung des\nabgegebenen Schusses zu verstärken und damit das Gelingen\nder Raubtat sicherzustellen. In seinem Verhalten, das eine\nerneute Gefährdung des Lebens des Geschädigten ausschloß,\nlag ein freiwilliger Verzicht auf die weitere Ausführung\n\neines Tötungsverbrechens.\n\nEs ist nicht zu erwarten, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die einen\nRücktritt vom Tötungsversuch entfallen lassen. Der Senat hat\ndeshalb den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nlediglich der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit\nmit schwerem Raub schuldig ist. § 265 Abs. 1 StPO steht dem\nnicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n- 12 -\n\nIII. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\ndes Strafausspruchs zur Folge.\n\nSchauenburg\n\nGranderath\n\nUlsamer\n\nMaul\n\nRichter am BGH\n\nDr. Brüning befindet\nsich in Urlaub und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-05/1-str-390-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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