{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-09-05_1_StR_291_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-09-05","aktenzeichen":"1 StR 291/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 52\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 291/89 URTEIL\n\nor\n\\ “\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Metzger und Kaufmann Albert G EB aus\n\nAU. dort geboren am EB 1935,\n\n2. den Metzger und Kaufmann Erich VE aus Vuuuuuu,\ngeboren am EB 1935 in nu,\n\nwegen Subventionsbetruges u.a.\n\nWIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. September 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndie Angeklagten,\n\nRechtsanwalt iii\n\nals Verteidiger des Angeklagten CB,\n\nRechtsanwalt au\n\nals Verteidiger des Angeklagten vo,\n\nJustizangestellte gw\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n76.\n\nDie Revisionen der Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Juli 1988\n\nwerden verworfen.\n\nDie Angeklagten tragen jeweils die Kosten\n\nihres Rechtsmittels. Die Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft und die durch dieses\nRechtsmittel dem Angeklagten cHEER entstandenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten GW wegen Subventionsbetruges zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nsowie den Angeklagten | wegen Meineides und wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und fünf Monaten verurteilt und die Vollstreckung\nder Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit den auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen, der Angeklagte GB auch\nmit Verfahrensrügen. Die zu Ungunsten des Angeklagten Gruber\neingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die die Sachbeschwerde erhebt, ist auf die Bewilligung der Strafaussetzung\nzur Bewährung beschränkt. Die Rechtsmittel haben keinen\nErfolg.\n\nI. Die vom Angeklagten co erhobenen Verfahrensrügen decken keine Verfahrensverstöße auf. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig. Mit dem Vorbringen, den Zeugen und\nSachverständigen hätten weitere Vorhalte gemacht und weitere\nFragen gestellt werden müssen, wird lediglich eine unzulängliche Ausschöpfung benutzter Beweismittel geltend gemacht.\n‘Darauf kann eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht gestützt werden (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. zu S 244 Rdn. 39\nm.w.Nachw.). Auch soweit die Revision die Notwendigkeit\nweiterer Sachaufklärung mit den in den jeweiligen - abgelehnten - Protokollierungsamträgen der Verteidigung enthaltenen wörtlichen Niederschriften über den angeblich wirklichen Inhalt der Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen\noder der Einlassung des Angeklagten begründet, sind die Aufklärungsrügen unzulässig. Auf solche \"Wortprotokolle\" oder\nsonstige Aufzeichnungen von Prozeßbeteiligten über den Inhalt von Zeugen- und Sachverständigenaussagen und die damit\neinhergehende Behauptung, die Urteilsdarlegungen stünden mit\ndiesen Aufzeichnungen nicht im Einklang und hätten deshalb\nweiterer Aufklärung bedurft, kann eine Rüge der Verletzung\ndes $S 244 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht gestützt werden\n(BGHSt 15, 347, 349; 21, 149, 151; 29, 18, 20; BGH MDR 1974,\n369; Herdegen aaO Rdn. 40 m.w.Nachw.). Dies gilt auch dann,\nwenn - wie hier geschehen - die fraglichen Aufzeichnungen\nals Anlage zum Sitzungsprotokoll genommen worden sind (BGH,\nUrt. vom 25. Mai 1976 - 5 StR 560/75). \"Das Ergebnis der\nAussage eines Zeugen\" oder Sachverständigen, \"wie überhaupt\ndas Ergebnis der Hauptverhandlung, festzustellen und zu\nwürdigen, ist allein Sache des Tatrichters; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil. Was in ihm über das Ergebnis\nder Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgehalten ist,\n\nbindet das Revisionsgericht\" (BGHSt 21, 149, 151). Die\nPrüfung und der Nachweis der inhaltlichen Richtigkeit der\nvorgelegten \"Wortprotokolle\" der Verteidigung würde eine\nRekonstruktion der Beweisaufnahme im Wege des Freibeweises\nerforderlich machen. Dies ist dem Revisionsgericht jedoch\nverwehrt (vgl. Herdegen aaO sowie Pikart in KK 2. Aufl.\n\ns 351 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Im übrigen stellen sich die\nweiter erhobenen Einwendungen als nicht durchgreifende Angriffe (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 51, 52, 53\nm.w.Nachw.) gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar.\n\nII. Auf die Sachbeschwerde der Angeklagten hat der\nSenat das Urteil in den Schuld- und Strafaussprüchen in\nvollem Umfang nachgeprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten hat sich nicht ergeben. Näherer Erörterung\nbedürfen nur die objektiven Voraussetzungen des Schuldspruches wegen Subventionsbetruges nach § 264 StGB.\n\n1. Nach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte cu als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma\nGroB-F ER cnoH & co. Im- und Export KG im Jahre 1983,\nüber seine Firma Rindfleisch in Drittländer zu exportieren\nund hierfür Ausfuhrerstattung und entsprechende Vorschüsse\ngemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2773 vom 13. Oktober 1982 (A.\nBl. L 2292/20 vom 16. Oktober 1982) und entsprechender\nFolgeverordnungen zu 100 % in Anspruch zu nehmen, für den\nExport jedoch auch nicht erstattungsfähige Ware, insbesondere Fleisch- und Knochendünnung zu verwenden und diese\ngegenüber den Finanzbehörden als erstattungsfähige Ware zu\ndeklarieren. Demgemäß beantragte auf Veranlassung des Angeklagten CM die Firma in der Zeit vom 30. September 1983\n\nbis zum 30. September 1984 bei dem zuständigen Hauptzollamt\nin 34 Exportfällen die Auszahlung von Vorschüssen in Höhe\nvon 100 % auf zu gewährende Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch-Lieferungen nach Jugoslawien, Ägypten, Togo und Elfenbeinküste unter Verwendung der bewußt wahrheitswidrigen\nAngabe, es handle sich ausschließlich um \"meilstücke ohne\nKnochen von Hausrindern, frisch gekühlt, jedes Stück einzeln\nverpackt, mit Ausnahme von Fleisch- und Knochendünnung und\nder Hesse\". In Wirklichkeit bestand - wie der Angeklagte\nwußte - jede dieser Exportlieferungen teilweise aus nicht\n\nerstattungsfähiger Ware, nämlich in neun Fällen jeweils mindestens zu 10 % aus Knochendünnung und mindestens zu weiteren 10 % aus Fleischdünnung, in 24 Fällen jeweils zu 10 %\naus Knochendünnung und in einem Fall zu 63 % aus nicht erstattungsfähigem \"Rindfleisch II\". Auf diese Weise wurden\ninsgesamt 368.000 DM Ausfuhrerstattung unberechtigt gezahlt.\nIn 25 der 34 Exportfälle lieferte die Firma J-\"EiB-GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Angeklagte vB\nwar, das zu exportierende Fleisch vollständig oder teilweise\neinschließlich des entsprechenden Anteils an Knochendünnung\nan die Exportfirma des Angeklagten CB. Vor der ersten\nZulieferung durch die Firma JR hatten beide Angeklagte\nvereinbart, daß die zu liefernde Ware zu. mindestens 10 %\nauch aus Knochendünnung bestehen sollte. Dem Angeklagten\nVÄR war bekannt, daß das von der Firma J@ zu liefernde\nFleisch in Drittländer unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattungen exportiert werden sollte. Auch der Angeklagte\nVOR wußte, daß nach dem Wortlaut der im Tatzeitraum geltenden EWG-Verordnung \"Knochendünnung\" nicht erstattungs-\n\nfähig war.\n\n2. Bei diesem Sachverhalt begegnet der Schuldspruch\nwegen (fortgesetzten) Subventionsbetrugs (Angeklagter G®-\nWB) und wegen Beihilfe zum (fortgesetzten) Subventionsbetrug (Angeklagter VER) keinen rechtlichen Bedenken. Die\nvon den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände greifen\n\nnicht durch.\n\na) Mit Recht hat das Landgericht ausgeführt, daß es\nsich bei den hier fraglichen Ausfuhrerstattungen um Subventionen im Sinne des $S 264 StGB handelt. Davon, daß Ausfuhrerstattungen für Drittlandexporte nach den EWG-Marktordnungsvorschriften Subventionen im Sinne der Vorschrift\nsind, gehen Rechtsprechung (vgl. BGH JR 1981, 468; BGH\nwistra 1987, 23) und Schrifttum, wo Erstattungen nach\nEG-Recht als Beispiel für die Hauptform der Subvention - den\nverlorenen Zuschuß - angeführt werden (vgl. etwa Tiedemann\nin LK 10. Aufl. S$S 264 Rdn. 21, 24 und 26 m.w.Nachw.), ohne\nnähere Erörterung aus. Das wird vom Beschwerdevorbringen\nvergeblich in Frage gestellt. Derartige Ausfuhrerstattungen\nsind Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der\nEuropäischen Gemeinschaften, die an Betriebe oder Unternehmen ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der\nFörderung der Wirtschaft dienen sollen (§ 264 Abs. 6 Nr. 1\nund 2 StGB). Die Leistungen werden ohne jede unmittelbare\nGegenleistung als verlorene Zuschüsse - und damit als\n\"klassische\" Subventionen - gewährt (zum Begriff \"Gegenleistung\" vgl. näher Schmidt GA 1979, 121). Es trifft zwar zu,\ndaß durch die Verbringung von Rindfleisch aus dem Wirtschaftsgebiet der Europäischen Gemeinschaften deren Rindfleischmarkt tatsächlich und finanziell insofern entlastet\n\nwird, als den Interventionsstellen innerhalb der Gemeinschaft und damit letztlich dem Gemeinschaftshaushalt sonst\nanfallende Ankaufs-, Lagerungs- und Finanzierungskosten\nerspart bleiben. Damit sind aber nur mögliche Motive angesprochen, die der Ausfuhrerstattungsregelung zugrunde liegen\nmögen und den Subventionszweck umschreiben. Die Erfüllung\ndes Subventionszweckes ist keine Gegenleistung (vgl. etwa\nLenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. S 264 Rdn. 11),\nsondern nur Voraussetzung für die Gewährung der Subvention.\nDer Förderung der Wirtschaft ($S 264 Abs. 6 Nr. 2 StGB) dient\nauch die im Agrarbereich für Rindfleischexporte in Drittländer gewährte Subvention. Wie sich aus den maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen für diese Erstattung, insbesondere den Begründungserwägungen zur EWG-Rindfleischmarktordnung (Verordnung Nr. 805/68 vom 27. Juni 1968) ergibt, soll das Erstattungssystem durch seine Ausgleichs- und\nKorrekturwirkung als wesentliches Element einer einheitlichen Handelsregelung an den Außengrenzen der Gemeinschaft\nzum Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für\nRindfleisch und damit zur Stabilisierung des gemeinsamen\nAgrarmarktes (vgl. Art. 39 EWGV) beitragen. Der politische\nEndzweck der Gewährung von Ausfuhrerstattungen an Rindfleischexporteure ist eindeutig auf Förderung der Landwirtschaft in der EG - und damit auf Wirtschaftsförderung -\ngerichtet. Nur darauf stellt die Vorschrift ab (vgl.\nTiedemann aaO, Lenckner aaO Rdn. 13-19). Das verkennt die\nRevision des Angeklagten GR, wenn sie darlegt, Wirtschaftsförderung im Sinne der Vorschrift bedeute, daß durch\ndie Leistung aus öffentlichen Mitteln die wirtschaftliche\n\nSituation des jeweiligen Subventionsnehmers konkret verbessert, für diesen also ein wirtschaftlicher Vorteil geschaffen werden müsse. Ob durch die Gewährung der Ausfuhrerstattungen die Exportmöglichkeiten der Exportbetriebe\nerheblich vergrößert und damit deren Gewinnsituation\nerheblich verbessert wird, ist unter dem Gesichtspunkt des\n\ns§ 264 Abs. 6 Nr. 2 StGB unbeachtlich. Auch dann, wenn es\nsich bei den hier für die Rindfleischexporte gewährten Erstattungsbeträgen für den Exporteur lediglich um einen seine\nGewinnsituation nicht verbessernden \"durchlaufenden\nKalkulationsposten\" - weil der Exporteur die Erstattungen\nüber die Lebendtier-Einkaufspreise vollständig oder überwiegend an die Landwirte weitergegeben habe - gehandelt\nhaben sollte, ändert dies nichts daran, daß die Erstattungen\nder Förderung der EG-Agrarwirtschaft und damit der Förderung\n\nder Wirtschaft im Sinne der Vorschrift dienen sollten.\n\nb) Die im Tatzeitraum geltenden Festsetzungs-Verordnungen der EG-Kommission Nr. 2773/82, 1315/84 und 2200/84\nschlossen nach dem Wortlaut der deutschsprachigen Fassungen\njeweils \"Fleisch- und Knochendünnung\" von der Ausfuhrerstattung aus. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist eine\nAuslegung dahin, daß jedenfalls \"Knochendünnung\" gleichwohl\nerstattungsfähig gewesen sei, nicht zulässig. Es handelt\nsich nicht um einen Übersetzungsfehler, der im Wege einer\nberichtigenden Auslegung im Sinne der Erstattungsfähigkeit\nvon Knochendünnung korrigiert werden könnte. Allerdings\ntrifft es zu, daß die Begriffe, die in den im Tatzeitraum\ngeltenden Festsetzungsverordnungen der Kommission in anderen\n\nAmtssprachen für den nicht erstattungsfähigen Teil der\n\n- 10 -\n\nBauchseite des Rinderschlachtkörpers verwendet wurden, inhaltlich von dem in der deutschen Fassung verwendeten Begriff \"Fleisch- und Knochendünnung\" abweichen. Entgegen dem\nRevisionsvorbringen betrafen die in den Texten der übrigen\nAmtssprachen ausgenommenen Fleischpartien indes keineswegs\nausschließlich Fleischdünnung mit der Folge, daß in allen\nanderen EG-Mitgliedsstaaten Knochendünnung uneingeschränkt\nerstattungsfähig und nur Fleischdünnung von der Erstattung\nausgenommen war. Nach den - auch von den Revisionen nicht\nbeanstandeten - Erläuterungen des Sachverständigen Konopka\nbetrifft lediglich der niederländische Begriff \"vang\" ausschließlich Fleischdünnung und nicht Knochendünnung. Demgegenüber umfaßt der französische Begriff \"flanchet\" auch\n\"einen Teil der Knochendünnung\" und der englische Begriff\n\"thin flanks\" neben der Fleischdünnung auch den Bereich von\nder 11. bis zur 13. Rippe, also sogar den überwiegenden Teil\nder von der 9. bis zur 13. Rippe reichenden Knochendünnung.\nDamit weisen die in den Texten der anderen Gemeinschaftssprachen verwendeten Begriffe nicht nur gegenüber dem\ndeutschsprachigen Begriff inhaltliche Unterschiede auf,\nsondern weichen auch - teilweise sogar erheblich - untereinander inhaltlich ab. Schon das schließt es aus, daß es sich\num einen bloßen Übersetzungsfehler der deutschen Fassung\nhandelt. Das wird bestätigt durch die in dem Urteil des\nEuropäischen Gerichtshofs vom 18. Januar 1984 (Rs. 327/82\nEKRO gegen PRODUKTSCHAP, Slg. 1984, 107) mitgeteilte Äußerung der Kommission zu den hier in Rede stehenden unterschiedlichen, bereits in der Festsetzungs-Verordnung\n\nNr. 2787/81 vom 25. September 1981 verwendeten Begriffen,\ndie sowohl im Verordnungstext als auch im Anhang mit den im\nTatzeitraum geltenden Erstattungsverordnungen im Wortlaut\n\n- 11 -\n\nvöllig identisch sind. Daraus ergibt sich, daß sich die\nKommission bereits beim Erlaß der Verordnung Nr. 2787/81 der\nUnterschiede in der genauen Bedeutung der verwendeten Begriffe bewußt, jedoch der Auffassung war, diese Unterschiede\nseien nur von untergeordneter Bedeutung und rechtfertigten\nkeine Änderung der insoweit in den Mitgliedsstaaten bestehenden Gewohnheiten und Methoden (EKRO - Urteil S. 112\nbis 115, S. 119/120).\n\nc) Auch die kurz nach Ende des Tatzeitraumes durch die\nFestsetzungs-Verordnung Nr. 2891/84 vom 15. Oktober 1984 mit\nWirkung vom 16. Oktober 1984 vorgenommene Änderung der Festsetzungsverordnung Nr. 2200/84 vom 27. Juli 1984 dahingehend, daß durch Weglassen des Wortes \"Knochendünnung\" in\nder maßgeblichen Tarifnummer der deutschen Fassung die\nKnochendünnung nunmehr erstattungsfähig wurde, führt zu\nkeiner anderen rechtlichen Wertung. Zunächst handelt es sich\nnicht um eine rückwirkende berichtigende Änderung für den\nTatzeitraum. Da kein Übersetzungsfehler in der früheren\ndeutschen Fassung vorlag, scheidet eine \"Berichtigung\" aus.\nDas Weglassen des Begriffs \"Knochendünnung\" in der deutschsprachigen Fassung der Verordnung vom 15. Oktober 1984 ist\neine - aus welchen Erwägungen auch immer vorgenommene -\nsachliche Änderung für künftige Erstattungsfälle, nicht jedoch eine Berichtigung eines Übersetzungs- oder sonstigen\n\nFehlers.\n\nDer Änderung kommt auch unter dem Gesichtspunkt des § 2\nAbs. 3 StGB für die strafrechtliche Beurteilung keine Bedeutung zu. Wie auch die Revisionen nicht verkennen, werden die\n\n- 12 -\n\nErstattungen in regelmäßigen Zeitabständen durch die Verordnungen der EG-Kommission festgesetzt. Die hier fraglichen\nErstattungsverordnungen sind jeweils nur als vorübergehende\nRegelung für sich ändernde wirtschaftliche oder sonstige\nzeitbedingte Verhältnisse gedacht und damit Zeitgesetze im\nSinne des $S 2 Abs. 4 StGB.\n\nd) Der Senat vermag auch nicht die Bedenken der Beschwerdeführer gegen die Gültigkeit der im Tatzeitraum geltenden Regelung, die nach der in der Bundesrepublik maßgeblichen Fassung die Erstattungsfähigkeit für die gesamte\nKnochendünnung ausschloß, zu teilen. Ein Verstoß gegen das\nDiskriminierungsverbot des Artikels 40 Abs. 3 UAbs. 2\nEWG-Vertrag ist nicht daraus herzuleiten, daß die Erstattungsfähigkeit von Knochendünnung in den einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedlich geregelt war. Er läge nur vor,\nwenn die unterschiedliche Regelung als willkürlich beurteilt\nwerden müßte. Das ist nicht der Fall. Wie der Europäische\nGerichtshof in dem Urteil vom 18. Januar 1984 (RS. 327/82\naaO) dargelegt hat, war der Kommission die unterschiedliche\nBedeutung der in den verschiedenen Gemeinschaftssprachen\nverwendeten Begriffe, an die jeweils die Erstattungsfähigkeit gebunden ist, bekannt; sie hat sich bewußt mit den\nunterschiedlichen Bedeutungen dieser Begriffe abgefunden,\ndie mit der Vielzahl von - nicht nur von einem Staat zum\nandern, sondern auch von Region zu Region verschiedenen -\nTraditionen und Gebräuchen für das Zerlegen und Entbeinen\nvon Rinderkörpern zusammenhängen und ihren Ursprung vor\nallem in den Gewohnheiten der Verbraucher und des Handels\nder verschiedenen Mitgliedsstaaten und Regionen haben. Das\n\nDiskriminierungsverbot hinderte die Kommission nicht daran,\n\nSZ\n- 13 -\n\nan die dargelegten nationalen und regionalen Unterschiede\nbei der Regelung der Erstattungsfähigkeit von Knochendünnung\nanzuknüpfen. Gerade bei regionalen Differenzierungen kommt\ndem Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Berücksichtigung und\nBewertung regionaler Besonderheiten ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Auch der Europäische Gerichtshof hat bei\nder Beurteilung der hier aufgeworfenen Fragen unter den\nGesichtspunkten \"sowohl einer einheitlichen Anwendung des\nGemeinschaftsrechts wie auch des Gleichheitssatzes\" (EuGH\naaO S. 119) keinen Anlaß gesehen, die Gültigkeit der Rege-\n\nlung in Zweifel zu ziehen.\n\ne) Zu einer Vorlage nach Art. 177 EWG-Vertrag besteht\nschon im Hinblick darauf keine Veranlassung, daß der Europäische Gerichtshof mit den hier erörterten Fragen befaßt\nwar und sich der Senat seiner Entscheidung anschließt.\n\nIII. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbe-\n\ngründet.\n\nDie Entscheidung der Strafkammer, die Vollstreckung der\nStrafen zur Bewährung auszusetzen, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des S 56\nAbs. 2 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Der Einwand, \"einfache,\nallgemeine, gewöhnliche (durchschnittliche) Milderungsgründe\" könnten eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht\nrechtfertigen, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu.\nVielmehr hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen,\ndaß schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände\n\n- 14 -\n\nim Sinne der Vorschrift haben kann (vgl. BGHR StGB S$S 56\nAbs. 2 Gesamtwürdigung 1, Gesamtwürdigung, unzureichende 2).\nSo hat es offenbar die Strafkammer gesehen, als sie im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 2 StGB nur einige,\nkeineswegs sämtliche Milderungsgründe anführte. So gewichtige Milderungsgründe wie etwa die lange Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens, die weit überdurchschnittliche\nDauer der Hauptverhandlung oder die einschneidenden Folgen\nfür den privaten Lebensbereich des Angeklagten ee _] infolge der Presseberichterstattung hat sie nicht einmal ausdrücklich erwähnt. Ein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten COM 1iegt darin nicht.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nGranderath RiBGH Dr.Brüning ist\nin Urlaub und kann daher\nnicht unterschreiben.\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-05/1-str-291-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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