{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-08-29_1_StR_457_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-08-29","aktenzeichen":"1 StR 457/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nı StR 457/89 BESCHLUSS\n\n778.89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilhelm > u zu: ve > GE,\ngeboren am ip 1937 ir run vn,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nhier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin,\n\nBrunhilde R EB\n\nWwIII\n\nIA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August\n\n1989 beschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung\nvon Prozeßkostenhilfe für die Zuziehung eines\nRechtsanwalts für die Revisioninstanz wird\n\nabgelehnt.\n\nGründe:\n\nDer Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe\nzu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung\nder wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu\ngewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die\nDarlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebe-\n‘nen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren\nInstanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983,\n2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin\nin ihrem Schriftsatz vom 8. August 1989 unterlassen.\n\nEines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens\nmit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte\nes nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt\nhinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein\nvollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt\n(vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).\n\nIm Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - erfolglos - Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin\nProzeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten,\nwar schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren\nabschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-29/1-str-457-89","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-29/1-str-457-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:40.155814+00:00"}}