{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-08-29_1_StR_453_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-08-29","aktenzeichen":"1 StR 453/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"so\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 453/89 BESCHLUSS\n\n2.\n\nPu) mr\n52\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. Cevdet F —m aus IE, seboren am EEE\n( .\n\n1965 in G Türkei),\nAhmet U aus IB, seboren am GB 1962\ninN (Türkei),\n\n. Ridvan_ Y EEE aus I, seboren am EEE 1964\n\nin CE (Türkei),\n\nzu l. wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln\nzu 2. und 3. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln\n\nWwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 29. August 1989 gemäß § 349 Abs. 4\nstpo einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ingolstadt\nvom 21. April 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Hinsichtlich des Angeklagten Ci bestehen schon aus\nsachlichrechtlichen Gründen durchgreifende Bedenken gegen die\nStrafzumessung.\n\nNach den Feststellungen trat einige Zeit vor der Tat der\npolizeiliche Lockspitzel HE öfter - möglicherweise über\neinen Zeitraum von sechs Wochen bis zu zwei Monaten - an den\nAngeklagten | mit dem Vorschlag heran, dieser solle eine\ngrößere Menge Rauschgift an einen von ihm - HB - zu vermittelnden Käufer veräußern, um mit dem erzielten Gewinn\nseine Schulden zu begleichen. Erst als sich die finanzielle\nSituation des Angeklagten zunehmend schwieriger gestaltete,\nging er auf diesen Vorschlag ein (UA S. 9). Dazu, ob gegen\n\n\"ihn ein Verdacht bestand, in den Betäubungsmittelhandel\nverwickelt zu sein, enthält das Urteil keine Ausführungen;\nder Angeklagte ist auch nicht wegen Betäubungsmittelstraftaten vorbestraft. Damit enthält das Urteil eine Lücke, die\nsich auf die Strafzumessung ausgewirkt haben kann.\n\nDer Einsatz von Lockspitzeln und verdeckt arbeitenden\nPolizeibeamten ist zur Bekämpfung besonders gefährlicher und\nschwer aufklärbarer Kriminalität, zu der insbesondere auch\nder Rauschgifthandel gehört, notwendig und zulässig; andererseits kann tatprovozierendes Verhalten polizeilicher Lockspitzel nur innerhalb der durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen hingenommen werden (BGHSt 32, 345, 346 mit\nweiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine wesentliche Grenzlinie besteht darin, daß die genannten Ermittlungsmaßnahmen\nnur gegen Personen eingesetzt werden dürfen, gegen die jedenfalls schon ein Verdacht im Sinne des § 160 Abs. 1 StPO besteht, entsprechende Straftaten zu planen oder darin verwickelt zu sein. Das ergibt sich aus den Vorschriften der\nStrafprozeßordnung (§§ 152, 160, 161 StPO), nach denen\nPolizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei Verdacht\nstrafbarer Handlungen zu Ermittlungshandlungen befugt und\nverpflichtet sind (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 39. Aufl.\n§ 152 Rdn. 3, 4). Die Notwendigkeit, diese Grenze polizeilicher Ermittlungsarbeit zu beachten, wird gerade beim Einsatz von Lockspitzeln und verdeckt ermittelnden Polizeibeamten deutlich, weil deren Handlungen stets - selbst bei Beachtung der genannten Grenzen - die Gefahr begründen, daß von\nsich aus nicht tatbereite Personen - mag gegen sie ein Verdacht bestehen oder nicht - in strafbare Handlungen hineinge-\n\nzogen werden.\n\nso\n\nDie Nichtbeachtung der Voraussetzungen zulässiger staatlicher Tatprovokation hindert zwar die Verfolgung und Bestrafung des Täters nicht, doch liegt darin regelmäßig ein gewichtiger Strafzumessungsgrund zu seinen Gunsten (vgl. BGHSt\n32, 345, 355; BGH StV 1982, 221; BGH NStZ 1986, 162; BGH NJW\n1986, 75; BGH StV 1987, 435).\n\n2. Im übrigen führt die von allen drei Angeklagten in\nzulässiger Form erhobene Aufklärungsrüge, das Landgericht\nhabe den polizeilichen Lockspitzel nicht als Zeugen vernommen, zur Aufhebung des Urteils im Ganzen.\n\nGegenüber dem Vorwurf, der Beschwerdeführer C@EER habe\nüber die gelieferte 970,8 g Heroin hinaus konkret die\nLieferung weiterer ca. 1,5 kg Heroin in Aussicht gestellt,\nhat dieser sich dahin verteidigt, er habe dem Scheinaufkäufer\nbeim ersten Treffen zwar 2,5 kg angeboten, er habe jedoch nie\nüber diese Menge verfügt, sondern sie auf Rat des Lockspitzels dem Scheinaufkäufer genannt, um eine bessere Verhandlungsposition ihm gegenüber zu haben (UA S. 12).\n\nDiese Einlassung des Angeklagten hält das Landgericht\nfür widerlegt. Es ist insoweit den Angaben des in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen Kriminalhauptmeister EEE\ngefolgt, der seinerseits den Scheinaufkäufer vernommen hatte.\nLetzterer stand für eine unmittelbare Vernehmung in der\nHauptverhandlung nicht zur Verfügung, weil das Bayerische\nStaatsministerium des Innern eine entsprechende Sperrerklärung erteilt hatte (UA S. 13).\n\nIn Anbetracht des vorgenannten Verteidigungsvorbringens\ndes Angeklagten caER wäre die Strafkammer aufgrund der ihr\nobliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO gehalten gewesen, den im Urteil namentlich benannten polizeilichen Lockspitzel Winfried HR in der Hauptverhandlung\nals Zeugen zu vernehmen.\n\nDer Bundesgerichtshof weist in ständiger Rechtsprechung\ndarauf hin, daß in Fällen, in denen die Angaben eines Vertrauensmannes durch den ihn vernehmenden Polizeibeamten und\nsomit durch einen Zeugen vom Hörensagen in die Hauptverhandlung eingeführt werden, der Tatrichter gehalten ist, den Beweiswert dieses weniger sachnahen Beweismittels bei seiner\nÜberzeugungsbildung besonders vorsichtig zu prüfen und zu\nwürdigen (vgl. BGHSt 17, 382, 385; 33, 178, 181 m.w.Nachw.).\nDas Gericht muß sich hierbei der Grenzen seiner Überzeugungsbildung stets bewußt sein, und deshalb können Feststellungen\nregelmäßig nur dann auf die Angaben von Gewährsleuten gestützt werden, wenn sie durch andere wichtige Gesichtspunkte\nbestätigt werden (BGHSt 17, 382, 386; 33, 83, 88; 33, 178,\n181). Der Tatrichter ist deshalb bereits dann, wenn auch nur\ndie entfernte Möglichkeit besteht, daß er den Sachverhalt\nbei weiterer Aufklärung anders beurteilen könnte, verpflichtet, die in Betracht kommenden Beweismittel auszuschöpfen\n(BGH NStZ 1983, 376, 377 m.w.Nachw.).\n\nIm gegebenen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, daß\ndie Strafkammer den Vorgang im Zusammenhang mit dem Anbieten\nder weiteren 1,5 kg Heroin durch den Angeklagten CE anders\ngewürdigt hätte, wenn HOW das Verteidigungsvorbringen des\nAngeklagten in der Hauptverhandlung bestätigt hätte. Denn\n\n32\n\nandere objektive Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte tatsächlich über die angebotenen 1,5 kg Heroin verfügen konnte,\n\nlagen der Strafkammer nicht vor.\n\nFür HOEEEEM 1ieot eine Sperrerklärung des Bayerischen\nMinisteriums des Innern nicht vor. Seine Anschrift hatte die\nVerteidigung ihrem ursprünglich gestellten Beweisamtrag\n\nbeigefügt.\n\nDa sich die mangelhafte Sachaufklärung auch zu Ungunsten\n\nder als Gehilfen verurteilten Angeklagten U@ und Ya ausgewirkt haben kann, hat das Urteil insgesamt keinen Bestand.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nGranderath V. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-29/1-str-453-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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