{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-08-29_1_StR_365_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-08-29","aktenzeichen":"1 StR 365/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"UF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 365/89 BESCHLUSS\n\n{\n\nj ““\nJs:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter-Andreas L ip zu: run GE,\ngeboren am ED 1964 in U,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nwIIlI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n29. August 1989 beschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten auf Nachholung\ndes rechtlichen Gehörs und sein Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand werden\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Mannheim hat Peter-Andreas LED wegen\nMordes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit schweren\nRaub und in Tatmehrheit mit Vergewaltigung zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Seine von seinem\nVerteidiger mit der Verletzung formellen und materiellen\nRechts begründete Revision hat der Senat durch Beschluß vom\n25. Juli 1989 gemäß S 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\nDer Verurteilte beantragt nunmehr die Nachholung rechtlichen Gehörs ($S 33 a StPO) und die Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand. Er macht geltend, ihm seien weder die Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft Mannheim noch\ndie Antragsschrift des Generalbundesanwaltes zugestellt oder ausgehändigt worden. Ihm sei dadurch das recht-\n\nliche Gehör verweigert worden.\n\nDie Anträge haben keinen Erfolg. Die Voraussetzungen\ndes § 33 a StPO liegen nicht vor. Abgesehen davon, daß die\nStaatsanwaltschaft Mannheim eine Gegenerklärung nicht abgegeben hat und der Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwaltes nur rechtliche Ausführungen enthält, hat der Senat\n\nkeine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der\nVerurteilte noch nicht gehört worden ist. Das Antragsschreiben des Generalbundesanwaltes wurde seinem Verteidiger\nordnungsgemäß am 29. Juni 1989 zugestellt. Eine besondere Benachrichtigung des Verurteilten selbst war nicht erforderlich\n(BGH bei Pfeiffer NStzZ 1981, 95; BGHR StPO S 33 a Satz 1 Anhörung 1; Pikart in KK StPO 2. Aufl. § 349 Rdn. 20).\n\nAuch der Wiedereinsetzungsamtrag bleibt ohne Erfolg. Das\nStrafverfahren ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch den Beschluß\ndes Senats vom 25. Juli 1989 rechtskräftig beendet. Eine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94; 23, 102; BGHR StPO S 33 a Satz 1 Anhörung 1; Maul in KK StPO 2. Aufl. § 44 Rdn. 15; Kleinknecht/\nMeyer StPO 39. Aufl. § 44 Rdn. 1).\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-29/1-str-365-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-29/1-str-365-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:40.120400+00:00"}}