{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-08-29_1_StR_203_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-08-29","aktenzeichen":"1 StR 203/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Zu den Voraussetzungen eines Gesamtvorsatzes beim sog.\n\nLieferantenbetrug.\n\nb) Gegen einen Kaufmann, der im Rahmen seines Gewerbes\nfortlaufend unter Verschweigung seiner Zahlungsunfähigkeit Waren bestellt, kann ein Berufsverbot verhängt\n\nwerden.","text_plain":"48\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStsB 1975 ss 52, 70 Abs. 1\n\na) Zu den Voraussetzungen eines Gesamtvorsatzes beim sog.\n\nLieferantenbetrug.\n\nb) Gegen einen Kaufmann, der im Rahmen seines Gewerbes\nfortlaufend unter Verschweigung seiner Zahlungsunfähigkeit Waren bestellt, kann ein Berufsverbot verhängt\n\nwerden.\n\nBGH, Urteil vom 29. August 1989 - 1 StR 203/89 - LG Hof\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 203/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Dieter H EB aus SEE.\ngeboren am EB 1947 in rai- Un TE.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwIII\n\n.Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 29. August 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt use\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n22\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Hof vom\n8. Dezember 1988\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Bankrotts, des\nBetruges in 35 Fällen und der Urkundenfälschung in zwei Fällen schuldig ist;\n\n2. im Strafausspruch und insoweit mit den\nFeststellungen aufgehoben, als von der\nAnordnung eines Berufsverbots abgesehen\n\nwurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten des Bankrotts, des\nBetruges in fünf und der Urkundenfälschung in zwei.Fällen\n\nfür schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. j\n\nDie auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der\nStaatsanwaltschaft, die die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Betruges in 35 statt in fünf Fällen sowie die Ver-\n\nhängung eines Berufsverbots erstrebt, hat Erfolg.\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, bei den in den\nFällen III 2.1 bis 31 der Urteilsgründe getätigten Warenbestellungen handele es sich um Einzelakte einer fortgesetzten Handlung, wird von den Feststellungen nicht getragen. Ein Gesamtvorsatz, der einzelne Teilakte zu einer\nrechtlichen Handlungseinheit verbindet, liegt nur dann vor,\nwenn der Tatentschluß von vornherein sämtliche Teile der geplanten Tatreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer zukünftigen Gestaltung festlegt. Zwar muß sich der Gesamtvorsatz nicht auf den späteren Ablauf der einzelnen Taten in\nallen Einzelheiten erstrecken, jedoch muß er das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung umfassen. Dafür reicht der\nallgemeine Entschluß, künftig eine Reihe gleichartiger\nStraftaten zu begehen, nicht aus (st. Rspr., vgl. BGH NSt2Z\n1986, 408; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 5 bis 14). Im Zweifel ist Tatmehrheit anzunehmen\n(BGHR aaO Gesamtvorsatz 8 m.w.Nachw.).\n\nUnter diesen Voraussetzungen mögen mehrfache Bestellungen der gleichen Ware bei demselben Lieferanten innerhalb eines kurzen Zeitraumes die Annahme eines Gesamtvorsatzes rechtfertigen. Handelt es sich dagegen um Bestellungen unterschiedlicher Waren bei verschiedenen Lieferan-\n\nten, kann der allgemeine Wille, \"auf die gleiche Begehungsweise gegenüber allen Geschäftspartnern im Zuge der Fortführung der Firma\" vorzugehen (UA S. 53), einen Gesamtvorsatz allein nicht begründen. Auch der Umstand, daß der Angeklagte in einer Vielzahl von Fällen neue Bestellungen aufgab, bevor vorangegangene abgewickelt waren, verbindet diese\nTaten noch nicht zu einer Einheit. Nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs liegt ein den Fortsetzungszusammenhang begründender Gesamtvorsatz zwar auch dann vor, wenn der\nTäter seinen zunächst auf eine Tat gerichteten Vorsatz noch\nvor deren Beendigung auf weitere Taten erstreckt (BGHSt 19,\n323; 23, 33; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter 1 bis 6; einschränkend in bezug auf\n\ndas Steuerrecht neuerdings BGHR aa0 7). Die bloße zeitliche\nÜberschneidung mehrerer Straftaten, welche dadurch zustande\nkommt, daß die spätere Tat ins Werk gesetzt wird, ehe die\nvorangegangene beendet ist, begründet jedoch allein keinen\nFortsetzungszusammenhang (BGHR aaO Gesamtvorsatz 8\nm.w.Nachw.; BGH, Urteile vom 2. August 1978 - 2 StR 202/78,\nvom 20. Juli 1983 - 2 StR 96/83 - und vom 1. Februar 1984\n\n- 2 StR 410/83). Erforderlich ist vielmehr, daß zwischen den\njeweiligen Bestellungen ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang in der Weise besteht, daß sich die nachfolgenden\nAufträge als Fortsetzung der vorangegangenen, noch nicht beendeten Tat darstellen. Die bloße Tatsache, daß der Angeklagte bei allen Lieferaufträgen im Rahmen und zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes handelte, vermag einen\nsolchen Zusammenhang nicht zu begründen (BGH wistra 1989,\n96). Das einheitliche Motiv der Fortführung des Unternehmens\nbildet lediglich den äußeren Rahmen für die einzelnen Be-\n\nstellungen, verbindet diese aber im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit des Liefergegenstandes und der Vertragspart-\n\nner nicht zu einer inneren Einheit.\n\nWeitere Feststellungen, die gleichwohl einen Gesamtvorsatz begründen könnten, sind nicht zu erwarten. Der Senat\nändert daher den Schuldspruch. § 265 StPO steht dem nicht\nentgegen, da schon die Anklagen von Tatmehrheit ausgegangen\nsind. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\nStrafausspruchs zur Folge.\n\n2. Auch die Begründung, mit der das Landgericht die\nVerhängung eines Berufsverbots abgelehnt hat, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach § 70 StGB kann ein Berufsverbot angeordnet werden, wenn der Täter unter Mißbrauch\nseines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der\nmit ihm verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begangen hat. Die Strafkammer meint, diese Voraussetzungen\nlägen nicht vor; \"allein die Möglichkeit, anläßlich der Berufsausübung zu betrügen oder Urkundenfälschungen vorzunehmen\", genüge nicht (UA S. 60). Dem liegt eine zu enge\nAuffassung der Voraussetzungen des Berufsverbots zugrunde.\n\nEin Mißbrauch von Beruf oder Gewerbe liegt vor, wenn\nder Täter unter bewußter Mißachtung der ihm gerade durch\nseinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine\nTätigkeit ausnutzt, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Dazu genügt ein bloßer äußerer Zusammenhang nicht. Die strafbare Handlung muß vielmehr Ausfluß der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein\n\nGE\n\n(RGSt 68, 97; BGHSt 22, 144; BGHR StGB S 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 1 = wistra 1988, 176). Diese Voraussetzungen\nliegen hier vor. Der Angeklagte hat die ihm als Inhaber\neines Unternehmens zur Verfügung stehenden Möglichkeiten\nvorsätzlich dazu benutzt, von seinen Geschäftspartnern\nfortlaufend unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit\nWaren oder sonstige Leistungen zu erlangen. Zur Ausübung des\nkaufmännischen Gewerbes gehört der ständige Abschluß von\nVerträgen, beim Angeklagten insbesondere die Vergabe von\nLieferaufträgen. Dabei müssen die Gepflogenheiten eines\nordentlichen Kaufmannes beachtet werden (§ 347 HGB). Dazu\nzählt auch die Verpflichtung, bei Zahlungsunfähigkeit keine\nBestellungen ohne entsprechende Aufklärung aufzugeben. Dadurch, daß er diesen Pflichten fortlaufend zuwidergehandelt\nhat, mißbrauchte der Angeklagte gerade die Möglichkeiten,\ndie ihm sein Gewerbe eröffnete.\n\nDie Voraussetzungen des § 70 StGB entfallen hier nicht\ndeshalb, weil Betrug auch von Nichtkaufleuten begangen\nwerden kann. Im Gegensatz zu jenen ist für den Kaufmann der\nauf die Lieferung von Waren gerichtete Abschluß von Verträgen berufstypisch. Wollte man in derartigen Fällen einen\nMißbrauch im Sinne des § 70 StGB verneinen, könnte kaum\njemals ein Berufsverbot gegen einen betrügerisch vorgehenden\nKaufmann verhängt werden. Das aber würde dem Zweck der Vorschrift nicht gerecht werden, da sich in der betrügerischen\nSchädigung von Lieferanten gerade eine Gefahr verwirklicht,\n\ndie mit dem kaufmännischen Gewerbe typischerweise verbunden\nist. Eben dieser Gefahr soll mit dem Berufsverbot begegnet\nwerden.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-29/1-str-203-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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