{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-08-24_1_StR_422_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-08-24","aktenzeichen":"1 StR 422/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 422/89 BESCHLUSS\n2u.8-88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden K£z-Händier Peter 5 t mmmmiiiiB aus \"EMMMEEEB/\nKreis PER, geboren am EEE 1965 in vl,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.\n\nwıIl\n\nI5\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 24. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Passau vom 24. Februar 1989, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei\nnicht in vier, sondern in zwei Fällen,\ndavon einmal in Tateinheit mit Urkunden-\n\nfälschung, schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei in vier Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Betrugs, wegen Beihilfe zum Betrug und\nwegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.\nFerner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Mit seiner Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Auf-\n\nhebung des Strafausspruchs.\n\n1. In den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe hat sich der\nAngeklagte unter anderem dadurch der gewerbsmäßigen Hehlerei\nschuldig gemacht, daß er den Motor und das Getriebe aus den\ngestohlenen Fahrzeugen jeweils von Albrecht angekauft und an\nWagner weiterveräußert hat. Er hat aber die beiden Motoren\nund die beiden Getriebe nicht nacheinander bei Albrecht abgeholt und zu Wagner gebracht, sondern in e ine m Transport\n(UA S. 12). Deshalb überschneiden sich die Tathandlungen in\ndiesem Punkt. Das verbindet die beiden Hehlereitaten zur Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB).\n\nAuch die Fälle 6 und 7. 1 der Urteilsgründe bilden eine\neinheitliche Tat: Der Angeklagte hat nämlich schon bei der\nAnlieferung des im Fall 6 gestohlenen Fahrzeugs durch\nAU bei diesem das nächste Fahrzeug \"bestellt\" (UA\nS. 28) und damit seinen Hehlereivorsatz auf den Fall 7. 1 er-\n\nweitert.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n§ 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der\nAngeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen\n\nkönnen.\n\nWegen der Änderung des Schuldspruchs können die für\ndiese vier Fälle verhängten Einzelstrafen und die Gesamt-\n\nstrafe nicht bestehen bleiben.\n\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß unklar geblieben ist, ob die im Fall 6 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe ein Jahr und drei Monate oder nur ein\nJahr und zwei Monate beträgt (vgl. UA S. 27, 43, 44).\n\nAuch die in den weiteren drei Fällen verhängten Einzelstrafen haben keinen Bestand, weil sich nicht völlig ausschließen läßt, daß sich die vier wesentlich höheren Einzelstrafen auf die Bemessung dieser restlichen Einzelstrafen\n\nausgewirkt haben.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nDie Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis\nbegegnet keinen Bedenken und bleibt deshalb bestehen.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-24/1-str-422-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-24/1-str-422-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.988305+00:00"}}