{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-08-22_1_StR_452_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-08-22","aktenzeichen":"1 StR 452/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ad\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 452/89 BESCHLUSS\n\n0,7 7 Ku\nÜ u R = x ) er\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMaria I EEE cn. HE aus EEE, geboren\nam GUN 19:2 in gm, Kreis og.\n\nwegen Untreue\n\nwIII\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. August\n1989 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 7. April 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue unter\nEinbeziehung von Einzelstrafen aus einem anderen Urteil zur\n. Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte, geschäftsführende Alleingesellschafterin einer GmbH, im Wege\n\"vorgezogener Gewinnausschüttung\" kurz vor Konkursamtragstellung und ihrer Flucht vor einem Steuerstrafverfahren\n166.672,08 DM vom Firmenkonto abgehoben. Die Einlassung der\nAngeklagten, dazu sei sie berechtigt gewesen, weil sie der\nGesellschaft ein Darlehen über 303.000 DM gegeben habe, ist\n\nnach Auffassung des Landgerichts widerlegt - die Angeklagte\nhabe ein solches Darlehen tatsächlich nicht gegeben.\n\nAngeschlossen wird aber die Erwägung, \"eine Darlehensforderung, falls es eine solche ..... überhaupt gegeben haben sollte, (sei) jedenfalls durch die entsprechenden Belastungen auf dem Gesellschafterkonto erloschen, worüber die\nAngeklagte sich auch im klaren\" gewesen sei (UA S. 20). Damit setzt sich das Landgericht in Widerspruch zu einer im\nRahmen der Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages als wahr unterstellten Beweisbehauptung der Angeklagten. Danach befand sich das Gesellschafterkonto der Angeklagten (\"bei Gewährung des Darlehens\") nur deshalb in Höhe von\n136.091,93 DM im Soll, weil durch \"Verlegenheitsbuchungen\"\nzu Lasten der Angeklagten Schwarzgeldzahlungen der GmbH\n\nvertuscht werden sollten.\n\nDas Landgericht mußte somit davon ausgehen, daß diese\nBelastung des Gesellschafterkontos (und nach dem Ergebnis\nder Beweisaufnahme eine weitere Belastung in Höhe von\n180.000 DM) keine reale Grundlage hatte, die Angeklagte\ndiese Beträge also nicht schuldete. Dann aber durfte es\neinen Anspruch der Angeklagten auf Darlehensrückzahlung\nnicht (auch) mit der Begründung verneinen, daß dieser\n\"jedenfalls durch die entsprechenden Belastungen auf dem\nGesellschafterkonto erloschen\" sei (UA S. 20).\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß das Urteil auf der\nnicht eingehaltenen \"Wahrunterstellung\" beruht. Zwar hat das\nLandgericht eine Darlehenshingabe durch die Angeklagte (zunächst rechtsfehlerfrei) verneint. Es hat aber eine Zusatz-\n\nY\n\nbegründung angeschlossen, so daß nicht auszuschließen ist,\ndas Landgericht habe diese Erwägung auch benötigt, um seine\n\nÜberzeugung abzustützen.\n\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung, ein Darlehensrückforderungsanspruch sei nicht gegeben, zusätzlich\n. darauf, die Angeklagte habe ein Protokoll der \"Gesellschafterversammlung vom 23. Juni 1983\" ausdrücklich anerkannt,\nwonach \"das Gesellschafterdarlehen .... in Höhe von\n19.662,62 DM\" am 20. Juli 1983 rückzahlbar sei; dieser Saldo\ndes Gesellschafterkontos sei damit von ihr anerkannt worden.\nDie Urteilsgründe verhalten sich aber nicht dazu, ob sich\ndieses \"Anerkenntnis\" nicht gerade auch auf eine \"geschönte\nBilanz\" bezog. Das aber lag, nachdem ständig \"Verlegenheits-\n\nbuchungen\" vorgenommen wurden, zumindest nicht fern.\n\nGing aber das Landgericht - wohl zu Recht - davon aus,\ndie Buchungen und Bilanzen gäben nicht die realen Finanzvorgänge wieder, so hätte es bei Prüfung von Ansprüchen der Angeklagten nicht andererseits auf die möglicherweise auch der\nVertuschung dienenden \"Darlehensverträge\" und \"Gesellschafterbeschlüsse\" abstellen dürfen, sondern nur auf die tatsächlichen Vorgänge und Ansprüche.\n\n2. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß\n\na) bei Zugrundelegung eines Darlehens von 303.000 DM\ndessen Rückzahlungsbedingungen für die Frage von Bedeutung\nsein könnten, ob die Angeklagte jederzeit dieses Geld aus\nder GmbH herausziehen durfte;\n\nb) im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal \"fremdes\n\n. Vermögen\" im Sinne des § 266 StGB hier vor allem dann Anlaß\nzur Erörterung des subjektiven Tatbestandes bestünde, wenn\nsich wiederum ergeben sollte, daß die Angeklagte \"nach ihrer\neigenen Einlassung, die sich wie ein roter Faden durch die\nHauptverhandlung zog, .... nie zwischen eigenem Vermögen und\nsolchem der ‚GmbH unterschieden\" haben will.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-22/1-str-452-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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