{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-08-22_1_StR_411_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-08-22","aktenzeichen":"1 StR 411/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"zo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 411/89\n72.3.39 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Helmut S EB aus FE geboren am EEE\n1945 in MR,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIıI\n\nro\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 22. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 2. Februar 1989, soweit es ihn betrifft,\nim Schuld- und Strafausspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte des Diebstahls in neun\nFällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit\nmit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,\nund des versuchten Diebstahls in drei Fällen\nschuldig ist und daß die im Fall 24 verhängte\nEinzelstrafe entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Die Ausführungshandlungen des fortgesetzten Fahrens\nohne Fahrerlaubnis in der Zeit von Juni 1987 bis zum 4. Dezember 1987 (Fall 24; UA S. 40/41) und der (vollendeten)\nDiebstähle in den Fällen 1, 2, 7, 8, 10, il und 13 der\nUrteilsgründe überschneiden sich teilweise, weil der Angeklagte bei jedem dieser Diebstähle die Beute mit seinem\nVW-Bus abtransportiert hat. Das fortgesetzte Fahren ohne\nFahrerlaubnis trifft deshalb mit den bezeichneten Diebstählen\ntateinheitlich (§ 52 StGB) zusammen.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n§ 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der\nAngeklagte ersichtlich nicht anders hätte verteidigen\n\nkönnen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der\nEinzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, die das Landgericht\nfür das Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verhängt hat (UA\nS. 57). Hiervon unberührt bleibt die Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß\ndie erwähnte Einzelstrafe bei der Bildung dieser Gesamtstrafe\n\nins Gewicht gefallen ist.\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben. Das gilt auch für die Anordnung der Sicherungsver-\n\nwahrung.\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-22/1-str-411-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-22/1-str-411-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.852836+00:00"}}