{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-08-22_1_StR_391_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-08-22","aktenzeichen":"1 StR 391/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF ei\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 391/89 URTEIL\n\nNY\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baggerführer Hermann D EEE aus ME,\n\ndort geboren am EB 1939,\n\nwegen Totschlags\n\nwıII\n\nHG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\n\nHauptverhandlung vom 22. August 1989 in der Sitzung vom\n\n24. August 1989, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n16. März 1989 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\nzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der auf die\nSachbeschwerde gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes\nverurteilt wurde, und greift zusätzlich den Strafausspruch\nan. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen war es zwischen dem Angeklagten, der in der Führerkabine des von ihm geführten Baggers\nsaß, und dem ihm vorgesetzten Polier zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung gekommen, die sich auf vom Angeklagten verursachte Schäden an einer Gasleitung bezog. Als\nder Polier, um die Schäden nochmals näher zu betrachten, in\nden 0,5 bis 1 m tiefen Schacht hinunterstieg und gleichzeitig äußerte \"Das mußt Du zahlen, Du bist schuld!\", steigerte\nsich die affektive Erregung des Angeklagten, in dem sich\nseit Jahren Wut und Jähzorn gegen den Polier aufgestaut\n\nhatten, derart, daß er spontan den Entschluß faßte, den\nPolier zu töten, und dieses Vorhaben mit Hilfe der 700 kg\nschweren Baggerschaufel durch mehrfaches Einwirken verwirklichte.\n\nNach Auffassung des Landgerichts lagen objektiv die\nVoraussetzungen heimtückischen Handelns vor; der gebückt im\nSchacht stehende Polier versah sich keines Angriffs auf\nLeben oder körperliche Unversehrtheit. Dagegen konnte sich\ndas Schwurgericht nicht davon überzeugen, daß sich der Angeklagte die für sein Vorhaben günstige Situation vergegenwärtigte und sie bewußt ausnutzte (vgl. hierzu BGH NSt2Z\n1987, 554).\n\nNach Meinung der Revision hat das Landgericht hierbei\nfehlerhaft nicht in Erwägung gezogen, ob neben Jähzorn und\nWut noch weitere Motive das Handeln des Angeklagten bestimmten, insbesondere die Absicht, den Polier an der von ihm gerade vorgenommenen genauen Feststellung des Schadens zu hindern. Wäre das - so die Revision - der Fall gewesen, so\nhätte der darin liegende zielgerichtete Wille (anders, als\ndies bei bloßem Handeln aus affektiver Erregung war) ein\nIndiz für die bewußte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit\nsein können. Unterstützend hält die Revision für möglich\n- und vom Landgericht fehlerhaft nicht geprüft -, daß der\nAngeklagte den ersten Angriff gegen den Polier, vorrangig an\ndie Vertuschung des Schadens denkend, nur mit bedingtem\nTötungsvorsatz führte und erst im weiteren Verlauf des Geschehens, aus Angst vor Folgen seines Tuns, den direkten\nEntschluß zur Tötung faßte.\n\nJedoch zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf. Die\nBefürchtung des Angeklagten, zum Schadensersatz herangezogen\nund gleichzeitig Opfer einer Prämienkürzung zu werden, war\nnach Auffassung des Landgerichts Mitursache der verbalen\nAuseinandersetzung und der affektiven Erregung des Angeklagten (UA S. 9, 10) und damit nicht Grundlage eines selbständigen, zielgerichteten Angriffsmotivs; das Landgericht\nmußte letzteres nicht besonders erwähnen. Ob ein solches\nMotiv eher mit bedingtem als mit direktem Tötungsvorsatz\nvereinbar gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls enthalten auch die Erwägungen, die dem Landgericht die\nÜberzeugung direkten Tötungsvorsatzes vermittelten, keinen\n\nRechtsfehler.\n\nInsgesamt hat sich das Schwurgericht eingehend mit der\ntatsächliche und rechtliche Elemente enthaltenden Frage befaßt, ob der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des\nPoliers subjektiv \"ausnutzte\", und hat die Frage schließlich\nverneint. Zu dem psychiatrischen Sachverständigen Prof.\n\nDr. S@®, der die Auffassung vertreten hatte, der Angeklagte\nsei in seiner Fähigkeit, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit für die Tat zu erfassen, zwar beeinträchtigt,\nhierzu aus psychiatrischer Sicht letztlich aber doch im\nStande gewesen und habe \"die wehrlose Lage des Opfers, die\nals Element in seinen Handlungsablauf eingegangen sei, bei\nder Tat berücksichtigt\" (UA S. 39), hat sich das Landgericht\nhierbei nicht in Widerspruch gesetzt. Über die Frage des\n\"Ausnutzens\" hatte es sich seine eigene Meinung zu bilden.\n\nAuch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf.\nRichtig ist, daß das Schwurgericht die Nichtigkeit des Anlasses im Verhältnis zur geschehenen Tat nicht ausdrücklich\nals Zumessungsgrund nennt, sondern als \"erheblich strafschärfend\" nur \"das mehrfache und auf ungewöhnlich brutale\nWeise erfolgte Vorgehen des Angeklagten\" aufführt und diese\nModalität an anderer Stelle mißverständlich \"als einzigen zu\nLasten des Angeklagten sprechenden Umstand\" bezeichnet. Jedoch hatte das Landgericht im Rahmen der Prüfung, ob niedrige Beweggründe vorlagen, die Tat als \"objektiv gesehen\naus einem völlig nichtigen Anlaß ... begangen\" gewertet (UA\nSs. 55), hatte dieses Moment also nicht übersehen. Wenn es\ndiesen Umstand nicht als \"bestimmenden\" Zumessungsgrund ansah und deshalb nicht nochmals anführte, so mag das daher\nrühren, daß die Tat eben nicht die überlegte Reaktion auf\ndas unmittelbar vorhergehende Geschehen war, sondern daß Wut\nund Jähzorn, durch das aktuelle Geschehen nur ausgelöst,\n\nIF\n\nnicht abgemessen, sich hier Bahn brachen. Daß das Landgericht das Mißverhältnis zwischen Anlaß und Tat bei der Zumessung völlig aus den Augen verloren haben könnte, liegt\njedenfalls fern.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-22/1-str-391-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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