{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-08-22_1_StR_329_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-08-22","aktenzeichen":"1 StR 329/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"{ Ay\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 329/89 URTEIL\n274.8, 7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen S t u aus NEN. geboren am wu\n1948 in FW,\n\nwegen Untreue\n\nwııl\n\n43\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 22. August 1989 in der Sitzung vom\n24. August 1989, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n22\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Aschaffenburg\nvom 15. Februar 1989 wird verworfen.\n\nDie Kosten dieser Revision und die dem\nAngeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen\n\nder Staatskasse zur Last.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nzwei Fällen - jeweils fortgesetzt begangen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren verboten, den\nBeruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Mit ihrer auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg.\n\n1. Die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe\n\nhält der Nachprüfung stand.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der\nTat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die\n\nwesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das\nRevisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler\nvorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Tatrichter\nvon einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, wenn seine\nZumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder gegen\nrechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich\ndie verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dabei ist eine\nins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen\n(BGHSt 34, 345, 349 - Großer Senat für Strafsachen - unter\nBezugnahme auf BGHSt 29, 319, 320). Zur Strafzumessung gehört auch die Beurteilung der Frage, ob ein besonders\nschwerer Fall vorliegt (BGH NStZ 1982, 464/465). Dem Tatrichter obliegt die Abwägung aller für und gegen den Täter\nsprechenden Umstände auch dort, wo sich angesichts des Tatumfangs und der Schadenshöhe die Annahme eines besonders\nschweren Falles aufdrängt (BGH wistra 1983, 71; BGH NSt2\n1984, 413; BGH JZ 1988, 472 = StV 1988, 253, 254).\n\nUnter Beachtung dieser Grundsätze kann die Strafzumessung des Landgerichts nicht als rechtsfehlerhaft bean-\n\nstandet werden.\n\nBei der Festsetzung der beiden Einzelstrafen hat die\nStrafkammer zugunsten des Angeklagten in Betracht gezogen,\ndaß er den Beruf des Rechtsanwalts auf absehbare Zeit nicht\nmehr ausüben kann (UA S. 57). Das beruht darauf, daß er nach\nVerhängung eines vorläufigen Berufsverbots auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet hat (UA S. 43). Insoweit\n\n&\n\nwirkt sich ferner das im angefochtenen Urteil verhängte Berufsverbot aus. Jene Strafzumessungserwägung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Denn nach $S 46 Abs. 1\n\nSatz 2 StGB können die Wirkungen, die von der Strafe für das\nkünftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten\nsind, für die Zumessung der Strafe von Bedeutung sein (vgl.\ndazu BGH NStZ 1987, 133, 134; 1987, 550/551).\n\nAn anderer Stelle, und zwar bei Bildung der Gesamtstrafe, hebt die Strafkammer darauf ab, daß der Angeklagte\nals Rechtsanwalt Angehöriger eines Berufsstandes ist, der\neine eigene Ehrengerichtsbarkeit hat, so daß auf ihn \"auch\nein weiteres Ehrengerichtsverfahren zukommt\" (UA S. 61). Das\nist zwar, wie der Staatsanwaltschaft zuzugeben ist, mißverständlich; denn eine ehrengerichtliche Maßnahme kann nur\nverhängt werden, wenn der Täter noch oder wieder als Rechtsanwalt zugelassen ist (vgl. § 113 Abs. 3 BRAO). Gleichwohl\nliegt kein den Angeklagten begünstigender Rechtsfehler vor:\nErsichtlich wollte das Landgericht auch in diesem Zusammenhang berücksichtigen, daß der Angeklagte durch seine Straftaten seine berufliche Stellung als Rechtsanwalt aufs Spiel\n\ngesetzt hat.\n\nAuch im übrigen zeigt das Vorbringen der Staatsanwalt-\n\nschaft keinen Rechtsfehler auf.\n\nIm Rahmen der Strafzumessung sind die von ihr hervorgehobenen Erschwerungsgründe - insbesondere der sehr hohe\nSchaden, der in beiden Fällen zunächst eintrat, die erhebliche kriminelle Energie, die der Angeklagte aufwandte, der\n\nschwerwiegende Mißbrauch seiner Stellung als Organ der\nRechtspflege und die Hartnäckigkeit seines Vorgehens im\nzweiten Tatkomplex - nicht außer Betracht geblieben.\n\nBesonderes Gewicht durfte die Strafkammer dem Umstand\nbeimessen, daß der - in vollem Umfang geständige - Angeklagte nach Aufdeckung seiner Taten \"sich ernsthaft und nach\nKräften bemüht hat, den Schaden zu begrenzen und wiedergutzumachen\" (UA S. 57/58). Auch durfte sie die Fälle, in denen\ner die Gelder \"lediglich mit Verzögerung\" auszahlte, als\nweniger gravierend bewerten (UA S. 58). Unbegründet ist die\nBesorgnis der Staatsanwaltschaft, das Landgericht könne in\ndiesem Zusammenhang übersehen haben, daß sich der Angeklagte\nvielfach durch weitere Untreuehandlungen Geld beschaffte.\n\n2. Die Entscheidung des Landgerichts über Anordnung und\nDauer eines Berufsverbots, die sich auf § 70 StGB stützt,\nweist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-22/1-str-329-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-22/1-str-329-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.818305+00:00"}}