{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-08-15_1_StR_412_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-08-15","aktenzeichen":"1 StR 412/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 412/89 BESCHLUSS\n\n5.8.9\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzgermeister Jürgen Karl Alfons B EB aus\n\n“OR -N EEE, Seboren am WE 19:2 in ri,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nwııl\n\n37\n\n37\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mosbach vom\n10. April 1989 dahin geändert, daß ein\nJahr und fünf Monate der Freiheitsstrafe\nvor der Maßregel der Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt zu vollstrecken\n\nsind.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Revisions-\n\ngebühr um ein Viertel ermäßigt.\nGründe:\n\nSchuldspruch und Strafzumessung sowie die auf den Einzelfall abgestellte Entscheidung, die Strafe sei abweichend\nvon § 67 Abs. 1 StGB vor der Maßregel zu vollziehen, enthalten keinen Rechtsfehler. Die auf die allgemein erhobene\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist insoweit\nunbegründet. Der Rechtsfolgenausspruch ist jedoch zu ändern,\nsoweit das Landgericht den Vorwegvollzug der gesamten Strafe\n\nangeordnet hat.\n\nDer Angeklagte befindet sich seit 11. November 1988 in\nUntersuchungshaft. Das Landgericht geht am 10. April 1989\n- sachverständig beraten - davon aus, daß die dem Beginn der\nTherapie entgegenstehenden Defizite beim Angeklagten nach\neinem weiteren Jahr der Alkoholabstinenz beseitigt sein\nwerden. Weiterhin ist es der Auffassung, der Therapieerfolg\nwerde durch Entlassung des Angeklagten aus der Behandlung\ndirekt in die Freiheit, also ohne nachfolgenden Strafvollzug\ngesteigert. Von dieser eigenen, rechtsfehlerfrei begründeten\nAuffassung ausgehend, hätte das Landgericht gemäß $S 67 Abs. 2\nStGB dahin entscheiden müssen, daß die Unterbringung zur Entziehung nach insgesamt einem Jahr und fünf Monaten Freiheitsentzug zu beginnen habe (fünf Monate anzurechnende Untersuchungshaft plus ein weiteres Jahr noch notwendigen Strafvollzuges). Angesichts der Reststrafe von dann noch zehn\nMonaten besteht unter Berücksichtigung von § 67 Abs. 4 und 5\nStGB die Möglichkeit, den Angeklagten aus der Therapie auch\n\ndirekt in die Freiheit zu entlassen.\n\nDas Landgericht hat \"von der Möglichkeit des Vollzuges\neines Teiles der Strafe vor der Maßregel ... angesichts der\nnach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden relativ\nkurzen Strafdauer kein(en) Gebrauch gemacht\". Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn damit wird dem Rehabilitationsinteresse des Angeklagten zu wenig Rechnung getragen, also dem Zweck der Maßregel, (vgl. Dreher/Tröndle, StGB\n44. Aufl. § 67 Rdn. 3; BT-Drucks. 10/2720 S. 13), dem S$S 67\nStGB vorrangig dienen soll. Strafvollzug kann als sinnvolle\nVorstufe der Behandlung für deren Zweckerreichung erforderlich sein (BGHSt 33, 285). Das ist hier aber gerade nicht der\nFall, soweit der Vorwegvollzug ein Jahr und fünf Monate über-\n\nsteigt.\n\n37\n\nDer Senat hat das Urteil des Landgerichts daher ent-\n\nsprechend geändert.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-15/1-str-412-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-15/1-str-412-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.638449+00:00"}}