{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-08-15_1_StR_382_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-08-15","aktenzeichen":"1 StR 382/89","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 382/89\nBE\nAS$.83 SCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebselektriker Peter F EB aus\n\n\"GE ., geboren arı WED 1957 in vo GE,\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nWIII\n\n38\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\n\nIII auf dessen Antrag, am 15. August 1989 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Weiden/OPf.\nvom 13. März 1989\n\n1. im Schuldspruch zu 1 d dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen Nötigung in\ndrei Fällen, davon in zwei Fällen in\nTateinheit mit je zwei rechtlich zusammentreffenden Körperverletzungen\n\nund in einem Fall (26) mit Körperver-\n\nletzung verurteilt wird;\n\n2. aufgehoben im Ausspruch\n\nw\nw\n£\n\nb) über die Gesanmtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n38\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall 26 versehentlich zweier rechtlich zusammentreffender Körperverletzungen schuldig gesprochen. Den tatsächlichen Feststellungen\nund der rechtlichen Beurteilung ist jedoch zu entnehmen, daß\ner insoweit nur eine Körperverletzung begangen hat. Davon\ngeht das Landgericht auch bei der Strafzumessung aus.\n\n2. Die Ablehnung der Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2,\ns 49 Abs. 1 StGB hält in den hiervon betroffenen - im Tenor\ngenannten - Fällen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das\n\nLandgericht hat nach seiner Begründung - \"der Angeklagte\nhatte in keinem Fall seinen Versuch ... freiwillig aufgegeben\" (UA S. 118) - verkannt, daß der Angeklagte bei Frei-\n\nwilligkeit des Rücktritts in diesen Fällen nicht zu verurteilen gewesen wäre (vgl. BGH StV 1985, 411; Dreher/Tröndle,\nStGB 44. Aufl. S 23 Rdn. 3). Maßgebend für die Beurteilung\nder Versuchsmilderung ist eine Gesamtschau unter besonderer\nch versuchsbezogenen Umstände,\nwie Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und\naufgewandte kriminelle Energie (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Straf-\n\nrahmenverschiebung 2).\n\n3. Das führt auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß\ndurch einen besonderen Strafzumessungsakt die Person des\nTäters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu\nwürdigen sind (vgl. Dreher/Tröndle aaO $S 54 Rdn. 6), wenngleich nicht in jedem Fall eine Wiederholung der einzelnen\nStrafzumessungsgründe erforderlich ist. Der besonderen Erscheinungsform einer Serienstraftat ist aber in diesem\n\nZusammenhang Rechnung zu tragen (BGHSt 24, 268, 270; BGHR\nStGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2, gleichartige Taten). Das gilt\ninsbesondere dann, wenn - wie hier - alle Taten ihre Wurzel\nin einer geradezu lehrbuchhaften Ausprägung einer krankheitswertigen Anomalie (UA S. 102 f.) haben. Die wiederholte Verwirklichung der gleichartigen Straftat (\"Telefonterror\" zu\nsexueller Befriedigung) gegen immer neue Opfer muß hierbei\nnicht Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung sein. Die Hemmschwelle kann angesichts der erheblich\nverminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aus ihm\nnicht voll anzulastenden Gründen vielmehr von Tat zu Tat\n\nniedriger geworden sein (vgl. BGHR aaO).\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe\nverlangt keine neuen Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand, insbesondere nicht zur Beurteilung der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Die festgestellten Umstände sind lediglich neu zu würdigen, gegebenenfalls zu er-\n\ngänzen.\n\n38\n\n4. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-15/1-str-382-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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