{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-08-15_1_StR_243_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-08-15","aktenzeichen":"1 StR 243/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 36\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 243/89 URTEIL\n\n> ir\n15,X Sc\n” _ t ., or PR}\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRainer Sc nÜEEEEED :.: co, sehoren am ME\n1944 in LEE,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nwIIl\n\n577)\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. August 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EW in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt MB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n\n6. Dezember 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staats-\n\nkasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen\nGründen von dem Vorwurf freigesprochen, dem Mitangeklagten\nPER geholfen zu haben, eine Kopie nach Claude Lo als\nechtes Bild dieses Malers an den inzwischen verstorbenen Geschädigten | zu verkaufen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet.\n\n1. Die Strafkammer hat die für erwiesen erachteten Tatsachen festgestellt, Inhalt und Verlauf der Beweisaufnahme\nmitgeteilt und die zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagen\nsprechenden Umstände eingehend gewürdigt. Sie hat dabei\nkeine überspannten Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt (vgl. BGH bei Holtz in\nMDR 1978, 806 und 1980, 948), und auch sonst weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.\n\n2. Das Landgericht hat dargelegt, daß der Angeklagte\nbei Wahrunterstellung der Angaben des Geschädigten wegen\nBeihilfe zum Betrug hätte verurteilt werden müssen. Es ist\naber nach eingehender Erörterung zu dem Ergebnis gekommen,\ndiese verlesenen nichtrichterlichen Aussagen bildeten keine\n\nverläßliche Grundlage für eine Verurteilung,\n\n- weil der Geschädigte ein Interesse an der Belastung des Angeklagten gehabt habe,\n\n- weil es gut denkbar und möglich sei, daß er\nMißverständnissen erlegen war (Vermischung von\nÄußerungen mehrerer Personen und die Annahnme,\ndem Angeklagten sei die Expertise Run\nbekannt, was nach den Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall war), und vor allem,\n\n- weil es nicht möglich gewesen sei, den Geschädigten in der Hauptverhandlung zu vernehmen, ihn mit der Einlassung des Angeklagten zu\nkonfrontieren und ihm Vorhalte zu machen.\n\n3. Die Meinung der Revision, das Landgericht habe wesentliche Beweistatsachen außer Acht gelassen, als es kein\nMotiv für eine Tatbeteiligung des Angeklagten sah, trifft\nnicht zu. Zwar hätte das Landgericht im Wunsch des Angeklagten zur Fortsetzung der lockeren Geschäftsbeziehung zum Mitangeklagten Pf ein Motiv zu dessen Unterstützung beim\nBetrug sehen können. Es hat aber zulässig darauf abgestellt,\ndaß der Angeklagte dem Geschädigten weit mehr verbunden war\nals dem Mitangeklagten. Hierbei durfte auch Bedeutung gewinnen, daß der Angeklagte den Mitangeklagten PEN bei dessen\n\nJE\n\nBemühen, dem Zeugen TEEN einen falschen \"Turner\" zu\nverkaufen, nicht unterstützte. Dieser Käufer war dem Ange-\n\nklagten fremd, trotzdem war die Geschäftsbeziehung zu PEN\nkein Motiv für den Angeklagten, beim Betrug zu helfen. Ge-\n\ngenüber dem mit ihm langjährig befreundeten Geschädigten lag\ndamit ein solches Motiv zur Betrugshilfe eher fern und durf-\n\nte außer Betracht bleiben.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-15/1-str-243-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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