{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-08-15_1_StR_241_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-08-15","aktenzeichen":"1 StR 241/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"e\nBUNDESGERICHTSHOF “\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nStR 241/89\n\n15.889\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkäufer Michael-Hans Sch EB aus vB.\ngeboren am EEE 1960 in cam.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwıIllI\n\n35\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 15. August 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n/1 27\n\n3 35\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 22. Dezember 1988\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nschweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Maßregelanordnung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nach-\n\nprüfung stand.\n\nAllerdings weist der Generalbundesanwalt mit Recht\ndarauf hin, daß im Urteil mehrfach die Rede davon ist, die\n\"Einsichts- und Steuerungsfähigkeit\" sei möglicherweise\nvöllig aufgehoben, jedenfalls erheblich gemindert gewesen.\nEs trifft auch zu, daß die Anwendung des § 21 StGB, wie sie\nin § 63 StGB vorausgesetzt ist, nicht zugleich auf seine\nbeiden Alternativen gestützt werden kann. Die 1. Alternative\n\ndes § 21 StGB scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich\nverminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns\nerkennt (BGHSt 21, 27, 28 m. Anm. Dreher JR 1966, 350; BGH\nMDR 1968, 854; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985,\n309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 4). Denn die\nSchuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich\neingesehen hat. § 21 StGB regelt ebenso wie § 20 StGB,\nsoweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall\ndes Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen einer\nkrankhaften seelischen Störung oder eines anderen in § 20\nStGB genannten Grundes, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar\n(BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB\n§ 21 Einsichtsfähigkeit 3; BGH, Urteil vom 1. Juni 1989\n\n- 4 StR 222/89 -; BGH, Beschluß vom 11. Juni 1989 - 4 StR\n326/89 -). Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen in den\nFällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur vor, wenn die\n\ngefehlt hat, dies dem Täter aber vorzuwerfen ist\n\nDoch enthält das Urteil, abgesehen von dem Mißgriff in\nder Formulierung, keinen Anhaltspunkt dafür, daß das\nLandgericht das Fehlen der Einsicht infolge verminderter\nEinsichtsfähigkeit bejahen wollte. Dagegen spricht schon die\nErwägung auf UA S. 91, \"die sicherlich vorhandenen Hemmschwellen, ein Kapitalverbrechen zu begehen\", seien von der\nmassiven Einwirkung der wahnhaften Vorstellungen und von\nÜberlegungen zu seiner sozialen Situation überwunden worden,\n\nwobei das Vorhandensein der Hemmschwellen ersichtlich auf\ndas vom Elternhaus übernommene Wertesystem und die persönlichen Bindungen zu den Eltern gestützt wird. Die Strafkammer hat auf dieser Grundlage einer noch vorhandenen,\nHemmschwellen aufbauenden Einsicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hinreichend begründet und\nauch die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB auf\ndiese sicher anzunehmende Beeinträchtigung gestützt, wie\nsich aus der Darlegung ergibt, daß weitere Straftaten des\nAngeklagten infolge seiner psychotischen Erkrankung (wahnhafter Zwang zum Gelderwerb, um dem \"Plattmacher\" entgegen\nzu können, UA S. 61, 91) zu erwarten sind. Auch sonst ist\ngegen die von der Strafkammer vorgenommene Gefährlichkeitsprognose nichts zu erinnern; insbesondere ist es entgegen\nder Auffassung der Revision unter den hier festgestellten\nTatumständen ohne Belang, daß der Angeklagte den Banküberfall nicht allein verübt, sondern im Zusammenwirken mit\n\nanderen als Mittäter begangen hat.\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-15/1-str-241-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-15/1-str-241-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.571091+00:00"}}