{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-08-08_1_StR_381_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-08-08","aktenzeichen":"1 StR 381/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"22\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR _ 381/89\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOtto r u aus ICE. Sehoren arı GEB\nGE 1950 ir N :\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nwIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. August 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ingolstadt vom\n3. März 1989\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangener\nFreiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden hat, zurück-\n\nverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nDie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Frei-\n\nheitsberaubung kann nicht bestehen bleiben. Die Revision\nweist zu Recht daraufhin, daß die Freiheitsberaubung hier nur\n\nMittel und Bestandteil der sexuellen Nötigung war und deshalb\nrechtlich in § 178 Abs. 1 StGB aufgeht (BGHSt 18, 26). Das\nLandgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte das Tatopfer\nschon auf der Straße bedrohte, um es für die beabsichtigten\nsexuellen Handlungen gefügig zu machen. Lediglich auf Grund\nder Drohungen ging die Zeugin HE wieder mit in das Haus,\ndessen Tür der Angeklagte, um die Zeugin am Weglaufen zu hindern, abschloß (UA S. 8 f.). Die durch Drohung bewirkte Nötigung beraubte die Zeugin nicht nur ihrer persönlichen Freiheit; sie war zugleich das Mittel, das der Angeklagte zur\nDurchsetzung seiner sexuellen Wünsche einsetzte. Nachdem der\nAngeklagte befriedigt war, ließ er die Zeugin | sofort\nwieder aus dem Haus. Bei dieser Sachlage ging die Freiheitsberaubung nicht über das hinaus, was zur Durchführung der\n\nsexuellen Nötigung gehört.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch. Das hat die Aufhebung\ndes Strafausspruchs zur Folge, zumal das Landgericht die Verwirklichung zweier Straftatbestände erschwerend berücksich-\n\ntigt hat (UA S. 15).\n\n35\n\nDie weitergehende Revision war zu verwerfen, da die\nNachprüfung des Urteils und des Verfahrens aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-08/1-str-381-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-08/1-str-381-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.167788+00:00"}}