{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-08-08_1_StR_369_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-08-08","aktenzeichen":"1 StR 369/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"527\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 369/89 BESCHLUSS\n£8.87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas G aus BEE, geboren an\n1962 in S r\n\n- Sachbezeichnung: Sch u.a. -\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nwııIl\n\n594\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 8. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten CB\nwird das Urteil des Landgerichts Hechingen\nvom 3. März 1989, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten führt aufgrund der allgemein\n\nerhobenen Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDer Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten auf. Die Strafzumessung hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht die\n\nVoraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerhaft verneint hat.\nDie Frage alkoholischer Beeinflussung des Angeklagten zur\nTatzeit ist im Urteil unzulänglich geprüft und erörtert. Die\nJugendkammer läßt rechtsfehlerhaft offen, von welcher Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit sie bei der Beurteilung der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist; sie bemerkt\nlediglich, der aufgrund der entnommenen Blutprobe festgestellten BAK von 1,5 P/oo komme wegen des großen Zeitabstandes zur Tatzeit nur geringe Bedeutung bei. Wenn auch genaue Angaben zur Tatzeit fehlen, so läßt sich doch dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, daß zwischen Tat und\nEntnahme der Blutprobe mindestens elf Stunden verstrichen\nsind. Hiernach ergibt eine Rückrechnung nach den in ständiger Rechtsprechung anerkannten Werten - maximaler stündlicher Abbauwert von 0,2 °/oo zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,2 ®/oo (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) - eine Tatzeit-BAK von 3,9 °/oo. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe dürfte allerdings ein Nachtrunk zu\nberücksichtigen sein (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10). Zwar verhält sich auch hierzu das Urteil\nnicht ausdrücklich. Doch erwähnt es einen Nachtrunk bei dem\nMitverurteilten Klaass; dieser hat mit dem Angeklagten den\nRest der Nacht nach der Tat verbracht. Da die Angeklagten\nauch sonst ihre gemeinsame Zeit mit reichlichem Alkoholkonsum verbrachten, kann auch bei dem Beschwerdeführer schon\nangesichts des vorangegangenen Tatgeschehens ein Nachtrunk\nvorgelegen haben. Hiernach hätte die gebotene sorgfältige\nNachprüfung ohne weiteres ergeben können, daß bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine BAK um 3 °/oo vorgelegen haben\nkonnte. Einem derartigen Alkoholisierungsgrad kommt im\n\n627\n\nRahmen der Gesamtabwägung bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung erhebliche Bedeutung zu (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 14,15). Wenn hier auch angesichts der\nfestgestellten Alkoholgewöhnung und des Verhaltens des\nAngeklagten zur Tatzeit völlige Schuldunfähigkeit rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden ist, stellt doch die hier\nin Betracht kommende hohe Blutalkoholkonzentration ein beachtliches Indiz für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit dar, das nicht schlicht außer acht gelassen\nwerden darf. Damit hätte sich die Jugendkammer aufgrund\nnäherer Feststellungen auseinandersetzen müssen. Das ist\nnicht geschehen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß\nder Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten auf dem\n\nRechtsfehler beruht.\n\nDa an dem weiteren Verfahren kein Jugendlicher oder\nHeranwachsender mehr beteiligt ist, verweist der Senat die\nSache an das zuständige Erwachsenengericht zurück (vgl.\nBGHSt 35, 267).\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-08/1-str-369-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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