{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-08-08_1_StR_296_89_NA_NA_b","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-08-08","aktenzeichen":"1 StR 296/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 296/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Lothar L aus R\n\ngeboren am 1953 in O\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 8. August\n1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten L\n\nwird das Urteil des Landgerichts Offenburg\nvom 30. November 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben;\njedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren\n\nTatgeschehen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nBaden-Baden zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht legt dem Angeklagten L nur ver-\n\nsuchte, nicht vollendete Einfuhr zur Last,\n\n\"weil der gemeinschaftlich gefaßte Plan speziell auf die Einfuhr des Haschisch in einem\ndoppelten Dach gerichtet war. Diese Begehungsweise war für die Angeklagten von großer Bedeutung, so daß sich das tatsächliche Geschehen nach dem Unfall, von dem der Angeklagte\nmöglicherweise nichts wußte, nach Auffassung\nder Strafkammer daher als eine wesentliche\nAbweichung vom vorgestellten Kausalverlauf\ndarstellte\" (UA S. 71).\n\nNach Auffassung des Landgerichts endete also die mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten L mit\ndem Unfall; der weitere Transport des Rauschgifts bis zur\nEntdeckung am Grenzübergang Rheinau/Gambsheim war eine neue\nTat, an der Löwenich nicht beteiligt war. Zur Zeit des Unfalls in Tarragona war aber die Tat noch im Stadium der Vorbereitung. Bis zur französisch-deutschen Grenze waren noch\nmehr als 1.100 km zurückzulegen, zuvor war noch die\nspanisch-französische Grenze zu überqueren (vgl. BGH NStZ\n1983, 224, 462, 511). L durfte also nach den Feststellungen des Landgerichts nicht wegen versuchter Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln verurteilt werden; die Verurteilung\nwegen tateinheitlich begangenen mittäterschaftlichen Handeltreibens ist unbedenklich.\n\nDer Senat verweist die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung zurück. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das\nneue Tatgericht eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf verneint, vielmehr zu der Auffassung gelangt, das Geschehen nach dem Unfall halte sich noch in den Grenzen des\nvon dem Angeklagten L - unter Berücksichtigung der\nallgemeinen Lebenserfahrung - Vorhersehbaren und von ihm als\nzurechenbar Hinzunehmenden. In diesem Fall wäre der Angeklagte L ' auch der vollendeten Einfuhr schuldig, im\nanderen Fall wäre er nur wegen Handeltreibens zu verurteilen. Dagegen scheidet eine Verurteilung wegen versuchter\nEinfuhr aus.\n\nSollte der neue Tatrichter den Angeklagten L der\nvollendeten Einfuhr für schuldig halten, so wären - im Hinblick auf den Erfolg der auf den Strafausspruch beschränkten\nRevision der Staatsanwaltschaft durch heute ergangenes Urteil des Senats - die in der Entscheidung BGH NJW 1986, 332\n\nausgesprochenen Grundsätze zu beachten.\n\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von\ndem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen\nbleiben.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-08/1-str-296-89-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-08/1-str-296-89-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.088446+00:00"}}