{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-08-08_1_StR_296_89_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-08-08","aktenzeichen":"1 StR 296/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"27\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 296/89 BESCHLUSS\n\n2.8.89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael S EB aus WE, geboren am En\n1958 in muB.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nWIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 8. August\n1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Michael\nSCHEN gegen das Urteil des Landgerichts\nOffenburg vom 30. November 1988 wird das\ngegen ihn gerichtete Verfahren eingestellt,\nsoweit er wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln mit Helmut Cu\n(Urteilsgründe III 1) verurteilt worden ist;\ndamit entfällt die Gesanmtstrafe.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nSoweit das Verfahren eingestellt wird, trägt\ndie Staatskasse die Kosten des Verfahrens\nund die dem Angeklagten entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen. Im übrigen trägt der\nAngeklagte die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nSoweit der Angeklagte Michael SEE wesen\n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit Helmut\nEEE (Urteilsgründe III 1) verurteilt worden ist, führt\ndas Verfahrenshindernis der Spezialität (Art. 14 EuALÜbk)\n\nzur Einstellung des Verfahrens. Das Auslieferungsverfahren,\nin dessen Verlauf Michael SW aus Frankreich nach Deutschland überstellt wurde, hatte seine Grundlage in dem\nHaftbefehl des Amtsgerichts Kehl vom 27. November 1987.\nDieser Haftbefehl führt jedoch das Handeltreiben mit\nGrundmann nicht an. In dem mehr beiläufig eingefügten Satzteil \"nachdem er bereits seit Anfang 1986 kleinere\nHaschischeinkäufe im 100-g-Bereich getätigt hatte\" kann eine\nDarstellung dieser Tat (nach \"Zeit und Ort ihrer Begehung\n\nso genau wie möglich\", Art. 12 Abs. 2 lit. b EuAlÜbkK)\nnicht gesehen werden. Deshalb bezog sich das Auslieferungsverfahren nicht auf diese Tat, so daß Michael suiEB ihretwegen nicht verurteilt werden darf. Hieran ändert nichts,\ndaß die Anklage diese Tat als unselbständigen Bestandteil\nder im Haftbefehl geschilderten Tat (Handeltreiben und\nEinfuhr in nicht geringer Menge) ansah; im Urteil wird sie\nrechtsfehlerfrei als selbständige Tat gewertet. Ohne\nBedeutung ist auch, daß Michael SW \"in seine formlose\nÜberstellung ... eingewilligt\" hat. Er hat damit nur seiner\nvereinfachten Auslieferung zugestimmt, ohne daß der\nGrundsatz der Spezialität entfallen wäre (vgl. BGHSt 31, 51\nm.w.N.; vgl. auch § 41 Abs. 2 IRG i.V.m. § 11 IRG). Insoweit\nbesteht daher ein Verfahrenshindernis (BGHSt 22, 307).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-08/1-str-296-89","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-08/1-str-296-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.069220+00:00"}}