{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-08-08_1_StR_296_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-08-08","aktenzeichen":"1 StR 296/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 296/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Michael S c h EB aus WA, geboren am\nCE 1955 ir ru:\n\n2. Carsten K u aus BEER, dort geboren am\nGEB 1555,\n\n3. Hans L ED =. ru,\ngeboren am EB 1953 ir oiEEEEND,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 8. August 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (Es\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (HERE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Sch:\n\nRechtsanwalt EEERNENEEEEEEEEND\n\nals Verteidiger des Angeklagten Kg:\n\nRechtsanwalt iR\n\nals Verteidiger des Angeklagten LE,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 30. November 1988 wird\n\n1. das Verfahren gegen den Angeklagten\nMichael Sch eingestellt, soweit\n\ner wegen unerlaubten Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln mit Helmut Cu\n(Urteilsgründe III 1) verurteilt worden ist;\n\n2. das Urteil, soweit es die Ange-\n\nklagten Michael Sch, Carsten rk und\nHans IB betrifft, im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an das\n\nLandgericht Baden-Baden zurückverwiesen.\n\nIII. Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt\ndie Staatskasse die Kosten des Verfahrens und\ndie dem Angeklagten Michael Sch entstandenen\nnotwendigen Auslagen. Im übrigen hat das neue\nTatgericht über die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu befinden.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Michael Sch und\nCarsten Km je wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge, zu fünf Jahren und sechs Monaten (Sch) und zu\nsechs Jahren (KW) Tesamtfreiheitsstrafe, den Angeklagten\nHans Lothar LEE wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu vier Jahren und\nsechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch gegen diese drei Angeklagten beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft führt bei dem Angeklagten Michael\nsch wegen eines Verfahrenshindernisses zu einer Teileinstellung des Verfahrens und hat im übrigen mit der Sachbe-\n\nschwerde Erfolg.\n\nl. Soweit der Angeklagte Michael Sch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit Helmut\nCHE (Urteilsgründe II 1) verurteilt worden ist, führt\ndas Verfahrenshindernis der Spezialität (Art. 14 EuALÜbk)\nzur Einstellung des Verfahrens. Das Auslieferungsverfahren,\nin dessen Verlauf Michael Sch aus Frankreich nach\nDeutschland überstellt wurde, hatte seine Grundlage in dem\nHaftbefehl des Amtsgerichts Kehl vom 27. November 1987.\nDieser Haftbefehl führt jedoch das Handeltreiben mit Grundmann nicht an. In dem mehr beiläufig eingefügten Satzteil\n\"nachdem er bereits seit Anfang 1986 kleinere Haschischeinkäufe im 100-g-Bereich gestätigt hatte\" kann eine Darstellung dieser Tat (nach \"Zeit und Ort ihrer Begehung ... so\n\ngenau wie möglich\", Art. 12 Abs. 2 lit. b EuAlübK) nicht gesehen werden. Deshalb bezog sich das Auslieferungsverfahren\nnicht auf diese Tat, so daß Michael Sch inretwegen nicht\nverurteilt werden darf. Hieran ändert nichts, daß die Anklage diese Tat als unselbständigen Bestandteil der im Haftbefehl geschilderten Tat (Handeltreiben und Einfuhr in nicht\ngeringer Menge) ansah; im Urteil wird sie rechtsfehlerfrei\nals selbständige Tat gewertet. Ohne Bedeutung ist auch, daß\nMichael Sch \"in seine formlose Überstellung ... eingewilligt\" hat. Er hat damit nur seiner vereinfachten Auslieferung zugestimmt, ohne daß der Grundsatz der Spezialität entfallen wäre (vgl. BGHSt 31, 51 m.w.Nachw., vgl. auch S§ 41\nAbs. 2 IRG i.V.m. § 11 IRG). Insoweit besteht daher ein Verfahrenshindernis (BGHSt 22, 307).\n\n2. Wie die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung\nausführt, \"fiel zugunsten aller Angeklagten, insbesondere\nbeim Angeklagten LASER, rn 0nce in bescheidenem Umfang\nins Gewicht, daß seitens der Ermittlungsbehörden gegen Bestimmungen der StPO verstoßen wurde\" (UA S. 73). Solchen Verstoß sieht die Strafkammer zum einen darin, daß während der\nUntersuchungshaft ein Häftling und späterer Zeuge, der von\nsich aus Verbindung zur Polizei aufgenommen und ihr über\nÄußerungen des in derselben Zelle untergebrachten Angeklagten LEER berichtet hatte, von der Polizei aufgefordert\nwurde, den Angeklagten LER weiterhin auszuhorchen, und\ndies auch tat; zum anderen darin, daß die Staatsanwaltschaft\nbelastende Aussagen dieses Zellengenossen dem Haftrichter des\nAngeklagten LEER nicht mitteilte, um die Freilassung\n\ndieses Angeklagten nicht zu gefährden, weil die Staatsanwaltschaft hoffte, der Angeklagte I — | werde den ebenfalls zu diesem Zweck freigelassenen Zellengenossen zu einem\nBetäubungsmittelversteck führen; schließlich darin, daß ein\nAktenvermerk, aus dem sich eben dieser Zweck der Freilassung\nder Zellengenossen ergab, nur in den Handakten der Staatsanwaltschaft erschien, von dieser aber nicht zu den Gerichts-\n\nakten gegeben wurde.\n\nNach Auffassung der Revision verstießen die geschilderten Vorgänge nicht gegen die Prozeßordnung; deshalb sei ihre\n\nstrafmildernde Berücksichtigung rechtsfehlerhaft.\n\nFür die Entscheidung des Senats kommt es nicht darauf\nan, ob hier gegen Prozeßrecht verstoßen wurde. Verfahrenshindernisse bedeuteten diese Vorgänge jedenfalls nicht; auch\nhatten sie sich auf die Wahrheitsfindung nicht ausgewirkt. So\noder so bildeten diese Geschehnisse keine Strafzumessungsgründe. Wird während des Strafverfahrens gegen Verfahrensrecht verstoßen, so erwächst hieraus nicht ohne weiteres ein\nStrafzumessungsgrund. Wenn § 136 a StPO oder eine andere\nVerfahrensvorschrift eingreift, so entstehen hieraus die\nentsprechenden verfahrensrechtlichen Folgen (etwa Beweisverwertungsverbote); greifen sie nicht ein, bleiben sie folgenlos. Die Strafzumessung kann von verfahrensrechtlichen Vorgängen regelmäßig nur beeinflußt werden, wenn diese Vorgänge\nmit der Tat selbst zusammenhängen oder strafähnliche Auswirkungen haben oder wenn es geboten ist, Verletzungen der\nMenschenrechtskonvention durch Strafmilderung auszugleichen\n(vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3). Wenn\n\n- 7 -\n\nnach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 32, 345; BGHR\nStGB § 46 Abs. 1 V-Mann 1 bis 4) die Mitwirkung einer im\nstaatlichen Auftrag handelnden V-Person an Betäubungsmitteldelikten strafmildernd wirken kann, so deshalb, weil\nhier die V-Person häufig den Angeklagten zur Tat ermuntert\noder die Tat erleichtert oder am Austausch der Betäubungsmittel mitwirkt, um über das bisher Bekannte hinaus weitere\n\nErkenntnisse zu gewinnen.\n\nIn ähnlicher Weise können dem Angeklagten bei Aussagedelikten richterliche Verstöße gegen Belehrungspflichten zugute\nkommen (Dreher-Tröndle, StGB 44. Aufl. § 154 Rdn. 27); auch\nhier betrifft der Verfahrensverstoß die Tat selbst. Bei überlanger Verfahrensdauer wiederum wirkt das in der ständigen\nBelastung liegende - der Strafe schon vorweggenommene - Übel\nstrafmildernd oder ist eine Verletzung der Menschenrechtskonvention auszugleichen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3). Dagegen ist kein Grund ersichtlich, Vorgängen wie den hier geschilderten Einfluß auf die Strafzu-\n\nmessung einzuräumen.\n\nDaher ist die Zumessung fehlerhaft. Obwohl das Landgericht auf den \"bescheidenen Umfang\" hinweist, den der Einfluß\nder genannten Vorgänge auf die Straffindung hatte, kann der\nSenat doch nicht ausschließen, daß die Strafen sonst höher\n\nausgefallen wären.\n\n3. Hinsichtlich des Angeklagten LUD weist das\nUrteil auch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nauf. Das Landgericht verurteilt ihn - infolge der Beschrän-\n\nkung des Rechtsmittels bindend - nur wegen versuchter Ein-\n\nfuhr, weil der Tatplan\n\n\"speziell auf die Einfuhr des Haschisch in\neinem doppelten Dach gerichtet war. Diese\n\nBegehungsweise war für die Angeklagten von\ngroßer Bedeutung, so daß sich das tatsächliche Geschehen nach dem Unfall, von dem\n\nder Angeklagte möglicherweise nichts wußte,\nen un. . als eine wesentliche Abweichung vom\n\nvorgestellten Kausalverlauf darstellte\"\n(UA S. 71).\n\nTatsächlich war das vom Angeklagten LEW mit doppeltem Dach versehene, mit netto 184 kg Haschischharz und\nHaschischöl beladene Ford-Wohnmobil auf der Fahrt von Malaga\nRichtung Deutschland schon in Tl so verunglückt, daß\nes fahruntauglich war. Die anderen Angeklagten hatten das\nRauschgift in einen erst aus Deutschland herbeigeschafften\nVW-Campingbus umgeladen und es, in Reisetaschen, Rucksack und\nKoffern verpackt, auf dem Dach dieses Fahrzeug über die französisch-deutsche Grenze schmuggeln wollen. Bei der Grenzkontrolle - schon auf deutschem Gebiet - war das Rauschgift entdeckt worden. Der Angeklagten LEE wußte von diesen Vorgängen möglicherweise nichts.\n\nBei der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht\nden Umstand der nur versuchten Tat weder bei der Strafrahmen-\n\nbestimmung noch bei der Zumessung im engeren Sinn:\n\n\"Der Vorsatz war auf die versteckte Einfuhr\n\nin einem doppelten Dach gerichtet. Dieser Umstand spielte für die Tatbegehung eine besondere Rolle. Der Strafkammer wäre es unbillig\nerschienen, den abweichenden Verlauf, daß nänmlich die Einfuhr aufgrund des zufälligen Unfalles letztendlich auf eine weniger trickreiche Art und Weise erfolgte, als diese geplant war, durch eine Strafmilderung zu honorieren\" (UA S. 80).\n\nDiese Ausführungen lassen befürchten, daß die Strafkammer dem Angeklagten IB letztlich doch den vollen\nErfolgsunwert der vollendeten Einfuhr zur Last legt, ohne zu\n\n- 10 -\n\nerwägen, daß nach ihrer Auffassung sein schuldhaftes mittäterschaftliches Handeln schon in TEE seendet hatte\nund nicht sicher ist, ob er - hätte er von dem Unfall\n\ngewußt - den Einfuhrplan weiter verfolgt hätte.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-08/1-str-296-89-3","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-08/1-str-296-89-3","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.105568+00:00"}}