{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-08-01_1_StR_346_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-08-01","aktenzeichen":"1 StR 346/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 346/89 URTEIL\n21.%.%9\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwerner SE aus Sch geboren am\nEEE 1945 in mad TE,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwIIl\n\n26\n\nKb\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. August 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn\nDr. Ulsamer\nDr. Maul\n\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt N\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n26\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n11. Oktober 1988 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstanden notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, zusammen mit dem Mitangeklagten oER im März 1983 einen Einbruchsdiebstahl und eine schwere räuberische Erpressung begangen zu haben, freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg.\n\nDie Verfahrensrüge, das Landgericht habe einen Beweisamtrag unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt,\ngreift nicht durch. Die Strafkammer hat zunächst den Sinn\ndes angesichts des komplexen Tatgeschehens recht abstrakten\nBeweisamtrags, die Zeugin O@WMEM darüber zu vernehmen, daß\n\nder Angeklagte SE an dem Überfall vom 2. März 1983\nbeteiligt war, ermittelt. Aus dem von der Beschwerdeführerin\n\nmitgeteilten Ablehnungsbeschluß der Strafkammer ergibt sich,\ndaß die Zeugin \"auch nach dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht aus eigener Wahrnehmung eine Beteiligung des\nAngeklagten Schröder bekunden\" kann, sondern lediglich\n\nsollte bezeugen können, ihr mitangeklagter geschiedener\nEhemann habe ihr erzählt, Sch sei an dem Überfall\nbeteiligt gewesen. Das Landgericht hat demnach die Antragstellerin den Sinngehalt ihres Beweisamtrages präzisieren\nlassen. Dazu war es verpflichtet (vgl. Herdegen in KK\n\nStPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 46; Gollwitzer in LR StPO 24. Aufl.\nsS 244 Rdn. 111-114; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. S 244\nRdn. 35; BGH bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1965, S. 205-206).\n\nDiesen präzisierten Beweisamtrag hat das Landgericht\nmit nicht zu beanstandender. Begründung als für die Entscheidung ohne Bedeutung zurückgewiesen. Es hat dargelegt, daß\ndie von der Antragstellerin erwartete Aussage der Zeugin,\nder Mitangeklagte ou habe ihr erzählt, der Angeklagte\nsun sei bei dem Überfall beteiligt gewesen, für seine\nEntscheidung ohne Bedeutung ist, weil es daraus den von der\nAntragstellerin gewünschten und möglichen Schluß angesichts\nder bisherigen Beweislage nicht ziehen will. Dies ist nicht\nzu beanstanden. Die Strafkammer hat das ganze Beweisthema\nohne Einengung, Verkürzung oder Unterstellung erfaßt und hat\ndargetan, warum ihr die im Beweisamtrag behauptete Tatsache\nin Verbindung mit dem bisherigen Beweisergebnis nicht ausreichen würde, um zu einer Verurteilung zu gelangen, warum\nalso diese Zeugenaussage für seine Entscheidung ohne Bedeutung ist (vgl. Herdegen in KK StPO 2. Aufl. S 244 Rdn. 72;\nKMR-Paulus, Stand August 1988, § 244 Rdn. 124, 125;\nKleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 244 Rdn. 54-57; BGHR StPO\nS$S 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 3, 4, 7).\n\nAus dem Umstand, daß die Staatsanwaltschaft nach Verkündung des Ablehnungsbeschlusses insoweit keine weiteren\nBeweisamträge gestellt oder wenigstens Beweisanregungen ge-\n\n26\n\ngeben hat, folgt nicht nur, daß das Landgericht den ursprünglichen umfassenden Beweisamtrag auf seinen wahren\nSinngehalt zurückgeführt hat, sondern auch, daß die Zeugin\nnach Auffassung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft nicht über weiteres Detailwissen zur Mittäterschaft\ndes Angeklagten Schröder verfügte, wie die Beschwerdeführerin es jetzt für möglich hält.\n\nDie allgemein erhobene Sachrüge deckt keinen Rechtsfeh-\n\nler zugunsten des Angeklagten auf.\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-01/1-str-346-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-01/1-str-346-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.808890+00:00"}}