{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-08-01_1_StR_323_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-08-01","aktenzeichen":"1 StR 323/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 25\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 323/89 URTEIL\n\n1.8.89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Harald D u aus um, dort\ngeboren am EEE 1964,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. August 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwaltM in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EM nei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ee]\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte U)\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n25\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom 3. Februar\n\n1989 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Hauptverhandlung wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Nötigung in vier Fällen, Beleidigung in vier Fällen und mit\nFreiheitsberaubung in zwei Fällen sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nneun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\nDie wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachrüge an;\nbesondere Einwände werden nur gegen die Gewährung von Strafaussetzung erhoben. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich zunächst gegen die\nAnnahme der - nunmehr gestellten - günstigen Sozialprognose\nund macht geltend, dabei sei den einschlägigen Vorstrafen\nund der hohen Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten nicht\ndas ihnen zukommende Gewicht beigelegt worden. Das Landgericht hat jedoch die wesentlichen Vorstrafen des Angeklagten\nvom 25. Juli 1986 und 10. Februar 1987 in seine Würdigung\n\neinbezogen. Es hebt entscheidend darauf ab, daß gerade der\nauf Grund dieser Vorverurteilungen zwischenzeitlich\nerlittene Strafvollzug von nahezu 17 Monaten bei dem Angeklagten zu einer Nachreifung geführt hat, was auch die\ngesamte Lebenssituation des Angeklagten bestätige (UA\n\nS. 21). Diese Erwägungen tragen die Prognose, der Angeklagte\nwerde künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine\nStraftaten mehr begehen.\n\nEntgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das\nLandgericht auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 in der\ngebotenen Gesamtwürdigung ohne Rechtsfehler bejaht. Die Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten und die\nBesonderheiten der Tat lassen die Aussetzung der verhängten\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten jedenfalls\nals vertretbar erscheinen.\n\nPA\n\nOffensichtlich fehl geht schließlich der Einwand der\nBeschwerdeführerin, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete hier die Vollstreckung der verhängten Strafe.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-01/1-str-323-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-01/1-str-323-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.792648+00:00"}}