{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-08-01_1_StR_290_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-08-01","aktenzeichen":"1 StR 290/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n> Sir er 2 89 BESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\n1945 in 2\n\nManfred «ii aus Bad KÜEEEEEEEB seboren arı\n4\n\nwımıIl\n\n24\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 1. August 1989 gemäß S 349 Abs. 4\nStpoO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Beschuldigten wird\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br.\nvom 20. Januar 1989 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gemäß § 63 StGB die Unterbringung\ndes Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen\nder von ihm begangenen Diebstähle angeordnet. Es sei nicht\nauszuschließen, daß der Beschuldigte wegen einer schweren\nPersönlichkeitsstörung (Borderline-Syndrom mit episodenhaften Dekompensationen) in Form einer schweren anderen\nseelischen Abartigkeit mit Krankheitswert unfähig war, nach\neinem verbliebenen Einsichtsrest zu handeln; sein Steuerungsvermögen sei jedenfalls mit Sicherheit erheblich vermindert gewesen (UA S. 14). Die Revision des Beschuldigten\nhat mit der Sachrüge Erfolg. Die Voraussetzungen des § 63\nStGB sind nicht ausreichend dargelegt.\n\nDas Landgericht hat zur Frage der Schuldfähigkeit des\nBeschuldigten einen psychiatrischen Sachverständigen gehört\nund sich dessen Gutachten ohne weitere Erwägungen angeschlossen (UA S. 15, 16). In einem solchen Fall muß der Tatrichter die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an welche\ndie Schlußfolgerungen des Gutachters anknüpfen, und die Beweisgründe für diese Schlußfolgerungen im Urteil soweit mitteilen, daß eine revisionsrechtliche Überprüfung möglich ist\n(BGHSt 12, 311, 314; 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 seelische\nAbartigkeit 7). Daran fehlt es.\n\nAls Borderline-Syndrom wird ein psychiatrisches Krankheitsbild beschrieben, das im gleitenden Spektrum zwischen\nneurotischer und psychotischer Persönlichkeitsstörung liegt.\nDabei besteht die Bereitschaft zu kurzen psychotischen Episoden, aber auch zu passageren neurotischen Reaktionen\n(Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 254. Aufl. S. 155 £.).\nSchon aus diesem Krankheitsbild wird deutlich, daß generalisierende Schlußfolgerungen hier unzulässig sind, es vielmehr\nauf die Analyse des Einzelfalles und damit auf den aktuellen\nseelischen Zustand des Beschuldigten bei Begehung der Taten\nankommt (vgl. auch BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4).\nDie einzelnen Straftaten müssen durch die Erkrankung ausgelöst oder jedenfalls mitgeprägt worden sein. Diese Zusammenhänge sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Hinweis, bei\ndem Beschuldigten liege ein gestörtes \"Selbst\" vor, es müsse\nwohl davon ausgegangen werden, daß sein zwanghaftes Stehlen\nals sexuelle Ersatzhandlung anzusehen sei (UA S. 15), ist\nunzureichend. Erforderlich wären vielmehr Ausführungen dazu,\n\n_a- 24\n\ndaß der Beschuldigte die von ihm zwischen dem 4. Dezember\n1986 und 14. Mai 1987 begangenen 13 Diebstahlstaten entweder\nin einer Weise wahllos begangen hat, daß er sie als solche\ngarnicht mehr wahrgenommen hat oder aber daß er dabei einem\n\nmehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang unterlag. Der-\n\nartige Zusammenhänge erscheinen bei der Erkrankung des Angeklagten möglich, sie sind jedoch nicht dargelegt. Dieser\nDarstellungsmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie erhobene Besetzungsrüge hätte der Revision nicht\nzum Erfolg verhelfen können (vgl. BGHSt 31, 157, 159).\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-01/1-str-290-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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