{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-08-01_1_StR_288_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-08-01","aktenzeichen":"1 StR 288/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"23\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nStR _ 288/89 BESCHLUSS\n\n18.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt Max Günther z GB aus sc, sehoren am\nMEER 1925 in VOR,\n\nwegen Versicherungsbetruges\n\nwIll\n\n25\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 1. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Coburg vom\n28. Dezember 1988 im Rechtsfolgenausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Bamberg zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetruges zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun\nMonaten verurteilt und einen Geldbetrag von 5.500 DM eingezogen. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.\n\nDie Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nDer Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der\n\nRechtsfolgenausspruch hat jedoch keinen Bestand.\n\nDie Zumessung der Freiheitsstrafe ist rechtsfehlerhaft,\nweil - wie die Revision mit Recht beanstandet - in den\nUrteilsgründen die Möglichkeit der Strafrahmenmilderung gemäß\nss 21, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert worden ist. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und auch\ngeprüft, ob unter diesem Gesichtspunkt ein minder schwerer\nFall (Ss 265 Abs. 2 StGB) anzunehmen sei. Diese Erörterung\nendet mit dem Satz, die Strafkammer halte ein Abweichen vom\nRegelstrafrahmen nicht für gerechtfertigt. Hieran schließt\nsich unmittelbar die konkrete Strafbemessung an. Aus dem\nUrteil muß sich jedoch ergeben, daß der Tatrichter sich der\ndurch S$S§ 21, 49 Abs. 1 StGB eröffneten Möglichkeit, den\nNormalstrafrahmen zu mildern, bewußt war und diese geprüft\nhat. Der Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen deutet\nhier darauf hin, daß das Landgericht die Strafe dem Normalstrafrahmen des S$S 265 Abs. 1 StGB entnommen hat; es ist zu\nbesorgen, daß es die Möglichkeit der Strafrahmenmilderung\nnach SS 21, 49 Abs. 1 StGB nicht bedacht hat (vgl. BGHR StGB\nS 49 Abs. 1 Strafrahmenverschiebung 3). Der Senat vermag\nnicht auszuschließen, daß sich dieser Mangel zum Nachteil des\n\nAngeklagten ausgewirkt hat.\n\nZu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der\nBerichtigungsbeschluß vom 16. März 1989, durch den das Landgericht nach der Urteilszustellung an den Verteidiger die\nListe der angewendeten Vorschriften um \"§ 49 StGB\" ergänzt\nund in die Strafzumessungserwägungen den Satz eingefügt hat:\n\n22\n\n\"Die Kammer hat jedoch von der Milderungsmöglichkeit des § 49\ni.v.m. § 21 StGB Gebrauch gemacht, so daß sich ein Strafrahmen von 3 Monaten bis 7 Jahre 6 Monaten Freiheitsstrafe\nergibt\". Eine nachträgliche Berichtigung des Urteils ist nur\nstatthaft, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt, das\nsich zwanglos aus klar zutage tretenden Tatsachen ergibt,\nwenn die Urteilsgründe also offenbare Schreibfehler oder\nähnliche äußere, für alle Beteiligten offenkundige und aus\nsich selbst heraus erkennbare Unstimmigkeiten enthalten (vgl.\nHürxthal in KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 46 m.w.Nachw.). Hingegen\nist sie unzulässig, wenn auch nur der Verdacht einer nachträglichen (sachlichen) Änderung und damit einer Verfälschung\ndes Urteils entstehen kann (BGHSt 12, 374, 377; Hürxthal\naa0). So liegt es hier, wo es um die nachträgliche Beseitigung eines dem Urteil anhaftenden Rechtsfehlers ging.\n\nAuch die auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützte\nAnordnung der Einziehung von 5.500 DM aus dem beim Angeklagten am 2. März 1988 - mehrere Tage nach der Tatbegehung -\nsichergestellten Geldbetrag von 10.000 DM hält rechtlicher\nNachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen handelt es\nsich um das \"Resthonorar\" für den Brandleger, das dieser nach\n\nder Tatbegehung vom Angeklagten noch erhalten sollte, und\ndamit nicht um einen Gegenstand, der im Sinne des $S 74 Abs. ı\nStGB durch die Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung\n\noder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen\nist.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nRiBGH Dr. Maul ist\nin Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nSchauenburg Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-01/1-str-288-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-01/1-str-288-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.750654+00:00"}}