{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-07-25_1_StR_95_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-07-25","aktenzeichen":"1 StR 95/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 78\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _95/89 URTEIL\n25.47.99\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz-Xaver E zus CHE, dort geboren am\nGERD +7.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nwııl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Juli 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE.\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nHE\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 29. November 1988 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit einer exhibitionistischen Handlung unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und drei Wochen sowie wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat\nes die Unterbringung des Angeklagten in einem psy\n\nschen Krankenhaus angeordnet.\n\nDie auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nIm Fall 2 der Urteilsgründe wird dem Angeklagten zur\nLast gelegt, die Schülerin Diana Pl dadurch tätlich\nbeleidigt zu haben, daß er mehrfach zudringlich wurde und\n\ntrotz ihrer Bitten, doch von ihr abzulassen, ihre Oberschenkel streichelte; dieses Vorgehen habe \"ihren Achtungsanspruch gerade auch hinsichtlich ihrer Geschlechtsehre\"\nverletzt (UA S. 10). Dem liegt folgender Sachverhalt zu\n\nGrunde:\n\nDer Angeklagte hatte versucht, durch die Hecke eines\nSchwimmbades Mädchen zu fotografieren. Als die zwölfjährige\nDiana PB das Schwimmbad verließ und an ihrem Fahrrad\nhantierte, trat der Angeklagte hinzu und streichelte kurz\nihre Oberschenkel innen und außen. Das verschreckte Kind\nschob seine Hand weg und flüchtete auf dem Fahrrad. Der Angeklagte folgte ihr in seinem PKW, überholte sie nach einer\nkurzen Fahrtstrecke und trat ihr erneut entgegen. Er versperrte dem Mädchen den Weg und hielt den Lenker ihres Fahrrades fest, so daß sie zum Absteigen gezwungen war. Sodann\nstreichelte er kurzfristig erneut ihre Oberschenkel zwischen\nKnie und Schritt, obwohl das Mädchen ihn inständig bat, von\n\nihm abzulassen.\n\nDie rechtliche Bewertung dieses Verhaltens als Beleidigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der\n3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält aufgrund der Neuregelung des Sexualstrafrechts eine Bestrafung wegen Beleidigung bei sexuellen Handlungen an Jugendlichen, die den\nTatbestand eines Sexualdelikts nicht erfüllen, für möglich,\nwenn das Verhalten des Täters wegen der besonderen Umstände\ndes Einzelfalles über die sonst mit der sexuellen Handlung\n\n#&\n\nregelmäßig verbundene Beeinträchtigung hinaus einen Angriff\nauf die Geschlechtsehre des Tatopfers enthält (BGH NStZ\n1986, 453). Nach Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs erfüllt ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den\ngesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine\nherabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (Urt. vom\n15. März 1989 - 2 StR 662/88 - zur Veröffentlichung in BGHSt\n\nvorgesehen).\n\nBei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung begegnet die\nVerurteilung wegen Beleidigung keinen rechtlichen Bedenken.\nDas Verhalten des Angeklagten erschöpfte sich nicht lediglich in einer kurzfristigen, sexualbezogenen Berührung des\nKindes. Sein Verhalten war vielmehr dadurch gekennzeichnet,\ndaß er das Mädchen hartnäckig verfolgte, mit Nötigungsmitteln gegen es vorging und unter Mißachtung seines entgegenstehenden und klar geäußernten Willens ein zweites Mal ihre\nOberschenkel zwischen Knie und Schritt betastete. Schon bei\ndem ersten Vorfall am Schwimmbad hatte der Angeklagte nicht\nvon sich aus, sondern erst aufgrund der Abwehr des Kindes\nmit den Berührungen aufgehört. Wenn das Landgericht unter\ndiesen Umständen im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung\nin dem Verhalten des Angeklagten eine Ehrverletzung in der\nForm einer Mißachtung der Geschlechtsehre gesehen hat, so\nist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es bedarf\ndeshalb keiner näheren Erörterung, ob sexualbezogene Handlungen, die gegen den Willen eines Jugendlichen vorgenommen\n\nwerden, als solche bereits einen eigenen, unter § 1§ 5 StGB\nzu subsumierenden Handlungsunwert enthalten (vgl. BGHSt 35,\n76; BGH NStZ 1987, 21).\n\nOb das Landgericht den Tatbestand des § 176 StGB zu\nRecht verneint hat, weil die kurzfristigen Berührungen keine\nsexuellen Handlungen im Sinne des § 184 c Nr. 2 StGB darstellen, kann unerörtert bleiben. Bedenken könnten sich\ndaraus ergeben, daß nach der Rechtsprechung bei der Frage,\nob das Vorgehen des Täters von einiger Erheblichkeit ist,\ndie gesamten Begleitumstände des Tatgeschehens mitberücksichtigt werden müssen (vgl. BGH GA 1954, 243; BGH, Urt.\nvom 23. Juni 1976 - 3 StR 118/76; vgl. auch BGH MDR bei\nDallinger 1974, 366; OLG Koblenz NJW 1974, 870). Die Frage\nbedarf hier indessen keiner Entscheidung, da die unterbliebene Verurteilung nach § 176 StGB den Angeklagten nicht beschwert. Ebensowenig ist der Angeklagte dadurch belastet,\ndaß das Landgericht ihn nicht auch wegen Nötigung verurteilt\n\nhat\n\nvu.\n\n8\n\nAuch im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten auf. Zur Klarstellung weist der\nSenat darauf hin, daß die einbezogene \"Verurteilung\" des\nAmtsgerichts Eggenfelden nicht, wie es (auch) in der berichtigten Urteilsformel heißt, \"in Wegfall kommt.\" Durch die\nEinbeziehung entfällt lediglich der Einzelstrafcharakter\nder in dem amtsgerichtlichen Urteil festgesetzten Strafe.\n\nSchauenburg Kuhn Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-25/1-str-95-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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