{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-07-25_1_StR_479_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-07-25","aktenzeichen":"1 StR 479/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"' Veröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 $s§ 211, 212, 25 Abs. 2\n\nMord und Totschlag können in Mittäterschaft begangen\n\nwerden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n' Veröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 $s§ 211, 212, 25 Abs. 2\n\nMord und Totschlag können in Mittäterschaft begangen\n\nwerden.\n\nBGH, Urt. v. 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88 - LG Bayreuth\nN ZZ — —— -\n\nBUNDESGERICHTSHOF ,\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 479/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEllen PM ‚, seborene FED, aus cu - >.\ngeboren am GEM 1935 in zac rum\n\nwegen Mordes\n\nwıll\n\nAZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Hauptverhandlung vom 25. Juli 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ins\n\nals Verteidiger der Angeklagten,\n\nJustizhauptsekretär =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1?\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bayreuth vom 22. März 1988\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechts-\n\nmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\nI.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe, ihren Sohn Manfred wegen Totschlags zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt. Das Urteil\ngegen Manfred PM ist rechtskräftig. Die auf die Sachrüge\ngestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet.\n\nNach den Feststellungen überredete die Angeklagte ihren\nSohn, gemeinsam die Tante der Angeklagten, deren Geld sie\ndringend benötige, zu töten. Nach anfänglichem Zögern stimnmte der Sohn zu, um seiner Mutter zu Gefallen zu sein. Die\nAngeklagte versuchte mit Wissen und in Anwesenheit des\nSohnes, die Tante mit Tabletten zu vergiften. Das Opfer\nwurde jedoch nur müde, zog sich ins Schlafzimmer zurück und\nschlief im Bett ein. Dort erschlug Manfred Pf die Tante\nder Angeklagten mit einer Bleikristallvase. Die Angeklagte\nhatte ihn eindringlich zu dieser Art der Tatausführung\naufgefordert, die Tat von der Türe her überwacht und das\nEnde des Zuschlagens angeordnet, als sie meinte, der Erfolg\n\nsei gesichert. Die Angeklagte wollte durch die Tat einmal\nsofort an den Schmuck und die Barmittel des Opfers herankommen, zum anderen die Tante töten, um alsbald die erwartete Erbschaft antreten zu können. Auch wollte sie, daß die\nTat auf diese Art und Weise ausgeführt wird. Der Schlaf des\nOpfers sollte ausgenutzt werden, weil dies der Tatausführung\nzugute kam. Habgier und Heimtücke der Angeklagten lagen beim\ntatausführenden Sohn nicht vor, weil es ihm nicht um die\nWertgegenstände ging und ihm infolge erheblich verminderter\nSteuerungsfähigkeit, beruhend auf hirnorganischer Schädigung\nund zugleich starker affektiver Erregung, nicht bewußt war,\n\ngerade den Schlaf des Opfers auszunutzen.\n\nNach den Urteilsgründen handelten Mutter und Sohn als\nMittäter.\n\nII.\n\nDiese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\nrechtfertigen die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes.\nDer Erörterung bedarf die Annahme von Mittäterschaft mit dem\nwegen Totschlags verurteilten Sohn.\n\nl. Die Frage könnte dann offenbleiben, wenn die Angeklagte alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes selber\nerfüllt hätte, sie also auch bei Hinwegdenken weiterer Beteiligter als Täterin zu verurteilen wäre. Das ist aber\nnicht der Fall, denn sie hat die Tatvollendung nicht eigenhändig herbeigeführt. Da die Angeklagte aber die Tat mit ihrem Sohn gemeinsam begehen und sie als eigene wollte, sie\n\n77\n\nauch Tatherrschaft hatte, ist ihr der Tatanteil des\n“ unmittelbar handelnden Sohnes als eigener zuzurechnen.\n\nTäterschaftliche Haftung der Angeklagten hat das Landgericht deshalb zutreffend über die Zurechnungsnorm des § 25\nAbs. 2 StGB begründet. Damit wird entscheidungserheblich,\nob Mittäterschaft bei Mord und Totschlag möglich ist. Der\nSenat bejaht diese Frage.\n\n2. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6,\n329, 330) hat allerdings in einer die Entscheidung nicht\ntragenden Bemerkung Bedenken gegen die Annahme von 'Mittäterschaft bei Mord und Totschlag geäußert. Von Mittäterschaft könne nur bei Erfüllung desselben Grundtatbestandes gesprochen werden. Mord und Totschlag seien nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 368, 370)\njedoch selbständige, voneinander unabhängige Tatbestände mit\n\nverschiedenem Unrechtsgehalt.\n\nAbweichend davon meint der Senat, die Entscheidung der\nFrage hänge nicht davon ab, wie das Verhältnis der beiden\nVorschriften zueinander zu beurteilen ist. Stehen Totschlag\nund Mord im Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikation\n‘ (nahezu einhellige Meinung in Lehre und Schrifttum, vgl.\nJähnke in LK 10. Aufl. vor S 211 Rdn. 39 m. zahlr. Nachw.)\nstellt $S 212 StGB als Grunddelikt die gemeinsam verwirklichte Straftat dar (Eser in Schönke/Schröder, StGB\n23. Aufl. § 211 Rdn. 43; Jähnke aa0 § 211 Rdn. 61, § 212\nRdn. 6). Aber auch wenn man mit der ständigen Rechtsprechung\n(seit BGHSt 1, 368, 370; so auch BGHSt 22, 375, 377; BGH StV\n\n1984, 69) Mord und Totschlag als selbständige Straftatbestände begreift, besagt das nicht notwendig, Mörder und\nTotschläger begingen auch verschiedene Straftaten im Sinne\ndes § 25 Abs. 2 StGB, wenn sie gemeinsam den selben Menschen\n\ntöten.\n\n3. Mittäter begehen gemeinschaftlich \"die Straftat\"\n(s 25 Abs. 2 StGB). Hierunter ist nicht ein bloßer einheitlicher geschichtlicher Vorgang, eine Tat im prozessualen\nSinne zu verstehen; gemeint ist der Straftatbestand des\nsachlichen Rechts. Aber Mittäterschaft ist nicht akzessorisch, die rechtliche Beurteilung der einzelnen Tatbeiträge kann auseinanderfallen. Die gemeinsame Straftat im\nSinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt deshalb nicht notwendig die\nVerletzung (nur) des gleichen Strafgesetzes voraus (so auch\nCramer in Schönke/Schröder aaO § 25 Rdn. 87; Lackner, StGB\n18. Aufl. S$S 25 Anm. 2 c; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts,\nAllgem. Teil 4. Aufl. Seite 613; Beulke/Hillenkamp JuS 1975,\n309, 313; Blei, Strafrecht Allgem. Teil 18. Aufl. Seite\n\n282).\n\nBei Verletzung unterschiedlicher Strafnormen kann es\nsich um die gleiche Straftat handeln, wenn von jenen die\neine vollständig in der anderen enthalten ist, die Täter\ninsoweit also (auch) gemeinsam einen identischen Straftatbestand verletzen. Wird der von beiden Beteiligten erfüllte\nTatbestand bei einem Täter, dem zusätzliche Merkmale zuzurechnen sind, durch einen weitergehenden Tatbestand verdrängt, so bedeutet das nicht, daß auch bezüglich des gemeinsam erfüllten Delikts verschiedene \"Straftaten\" begangen\nworden sind - es handelt sich vielmehr um einen Fall von Gesetzeskonkurrenz. Die in beiden Tatbeständen gleichermaßen\n\n72\n\nenthaltene einheitliche Straftat kann demnach in Mittäterschaft begangen werden. Wenn das Zusammenwirken insoweit auf\ngegenseitigem Einverständnis beruht (vgl. RGSt 12, 8, 10),\nwird bei arbeitsteiliger Tatbegehung ein Mangel im objektiven Tatbestand durch die Zurechnungsnorm des S§ 25 Abs. 2\nStGB ausgefüllt. Jede rechtsverletzende Handlung eines Beteiligten, die über dieses Einverständnis hinausgeht, ist\nnur diesem (als Einzeltäter) zuzurechnen (Busch in LK\n\n.9. Aufl. S 47 Rdn. 24).\n\nIn diesem Sinne ist auch die Rechtsprechung wiederholt\nvon Mittäterschaft ausgegangen, wenn nicht der gleiche\nStraftatbestand (auch nicht ein einheitlicher Grundtat-.\nbestand) erfüllt war; und zwar in Fällen, in denen durch ein\nMehr an Handlung oder Motivation von einem Beteiligten ein\nTatbestand erfüllt wurde, der den gemeinsam begangenen\nStraftatbestand für diesen Täter verdrängte (Gesetzeskonkurrenz). Das war der Fall bei Körperverletzung und\nTötung (RGSt 44, 321, 323), bei Kindstötung nach § 217 StGB\n‚und Totschlag/Mord (BGHSt 12, 8, 11) sowie bei Diebstahl und\nRaub (RGSt 12, 8, 10) - § 25 Abs. 2 StGB besagt trotz\nabweichenden Wortlauts in der Sache nichts anderes als der\nden Entscheidungen zugrunde liegende § 47 StGB a.F. (vgl.\nRoxin in LK 10. Aufl. § 25 Rdn. 107; E 1962 S. 149) - und\nbei Raub und Nötigung (BGH GA 1968, 121).\n\nAuch Raub und Diebstahl (ebenso Raub und Nötigung)\nsind untereinander selbständige Tatbestände (BGHSt 1, 368,\n370; BGH NJW 1968, 1292). Der Exzess eines Beteiligten\n\nschließt also bei teilweise gemeinsamen, aber arbeitsteiligem Vorgehen Mittäterschaft nicht aus, sondern führt\nnur zu unterschiedlicher Beurteilung der Mittäter, zur\nVerurteilung nach verschiedenen Straftatbeständen (Cramer\naaO § 25 Rdn. 90; Roxin in LK 10. Aufl. § 25 Rdn. 121).\n\n4. So wie die vollständigen Tatbestände von § 242\nStGB und § 240 StGB in S$S 249 StGB enthalten sind, so ist\nder Unrechtsgehalt des § 212 StGB in § 211 StGB enthalten\n(Beulke/Hillenkamp aaO S. 313), die vorsätzliche Tötung des\n§ 212 StGB ist ein notwendiges Merkmal des § 211 StGB (so\nauch BGHSt 1, 368, 370). Der Wortlaut des § 212 StGB - \"ohne\nMörder zu sein\" - widerspricht dem nicht. Die Tätertypenbezeichnung sollte lediglich auf die besondere Rolle hinweisen, die bei Abgrenzung von Mord und Totschlag der. Persönlichkeit des Täters zukomme (Eser aaO vor § 211 Rdn. 6).\nEs handelt sich somit auch bei angenommener rechtlicher\nSelbständigkeit nicht um zwei völlig verschiedene Taten (so\nschon Beulke/Hillenkamp aaO).\n\nDie im vorliegenden Fall gegebene Verschiedenartigkeit\nvon Motivation und Ausnutzungsbewußtsein, das sind außerhalb\ndes konkreten Handlungsvollzuges liegende Differenzierungen,\nkann deshalb zwar zur Erfüllung unterschiedlicher Strafgesetze führen. Das Verhalten von Totschläger und Mörder betrifft aber, soweit sie gemeinsam einen Menschen vorsätzlich\ngetötet haben, die gleiche Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2\nStGB (so Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft 4. Aufl.\n\n#2\n\nS. 289). Mittäterschaft ist daher möglich, wenn bei einheitlichem Tötungsziel und -erfolg nur deswegen verschiedene\nStrafgesetze erfüllt werden, weil einer der gemeinschaftlich\nHandelnden zusätzliche Tatmotive hat oder die Tat in besonderer Art und Weise ausführt, oder wenn bei einem Beteiligten diese Umstände aus subjektiven Gründen fehlen.\n\nWenn ein Täter alle Voraussetzungen des Mordes erfüllt\n\nhat, so ist er auch dann als Mörder zu verurteilen, wenn\nder gemeinsam mit ihm vorsätzlich Tötende keine Mordmerkmale\n\naufweist.\nSchauenburg Maul Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-25/1-str-479-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-25/1-str-479-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.550618+00:00"}}