{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-07-18_1_StR_337_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-07-18","aktenzeichen":"1 StR 337/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 337/89 BESCHLUSS\n\n18.41.89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Dieter Samuel REM. ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am iS 19:5 in Cm,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nwıII\n\n#6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 1 bund 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 1989 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n7. März 1989 dahin geändert, daß der\nAngeklagte\n\na) im Fall B 7 der Urteilsgründe des\nversuchten Betruges schuldig ist;\n\nb) in den Fällen B 9 a und b der Urteilsgründe wegen eines Vergehens des versuchten Betruges zu der Freiheitsstrafe\n\nvon 8 Monaten verurteilt wird.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nIm Fall B 7 fehlt es an der Stoffgleichheit zwischen\ndem angestrebten Vorteil und dem eingetretenen Schaden; die\nAnfertigung der Möbel war noch nicht geeignet, das Vermögen\ndes Angeklagten zu mehren.\n\nDie Fälle 9 a und b, vom Landgericht als rechtlich\nselbständige Betrugsversuche gewertet, stellen, worauf der\nGeneralbundesanwalt zutreffend hinweist, insgesamt nur einen\n\n- fortgesetzten - versuchten Betrug dar.\n\nDer Senat ändert jeweils den Schuldspruch. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Im Fall B 7 ging schon das\nLandgericht davon aus, daß \"der überwiegende Teil der Tat\n... praktisch im Versuchsstadium stecken\" blieb (UA S. 39),\nim Fall 9 entfällt die für 9 b festgesetzte Einzelstrafe von\n6 Monaten. Insgesamt ist die Änderung so gering, daß im Hinblick auf die Einsatzstrafe und die Summe der restlichen\nEinzelstrafen ausgeschlossen werden kann, das Landgericht\nhätte auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine\ngeringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-18/1-str-337-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-18/1-str-337-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.269409+00:00"}}