{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-07-18_1_StR_310_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-07-18","aktenzeichen":"1 StR 310/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nl1_StR 310/89 BESCHLUSS\nAR, 7 Wi in der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeihauptmeister Karl R CEEB aus\n\n“OB, seporen ar ED 1935 in <\n\n(Rumänien),\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nwıI\n\nAZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 1989 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Rottweil vom\n25. November 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie von de Verstöße gegen § 261 StPO\nliegen auf der Hand. Die im Urteil für die Überzeugungsbildung im Zusammenhang mit dem Bruch des Kehlkopfhorns des\nOpfers herangezogenen \"Lichtbilder Nr. 18 und 19 auf\n\nBl. 661/662\" wurden, wie das Protokoll ausweist, entgegen\nder Darstellung im Urteil in der Hauptverhandlung nicht in\nAugenschein genommen; das die Blutalkoholkonzentration des\nTatopfers darlegende Gutachten des Instituts für gericht-\n\nliche Medizin wurde entgegen der Darstellung im Urteil nicht\n\nin}\n\n2.)\n[W}\n\n<S\n\npr\n\n47}\n\nr\n\nO\n\n>}\n\n2\n\nD\na}\n&\n\n“Q\ncr\n&\nfe)\n{\n\nverlesen.\n\nEin Beruhen des Urteils auf den Verfahrensfehlern kann\nnicht ausgeschlossen werden. Zunächst steht die Erheblichkeit der in Frage stehenden Tatsachen für die Urteilsfindung\naußer Zweifel; in beiden Fällen ging es um die Ursächlichkeit des (schuldhaften) Verhaltens des Angeklagten für den\nTod des Opfers. Das Beruhen kann aber auch nicht dadurch\nentfallen, daß der Senat in den Akten prüft, ob sich unter\nden tatsächlich in Augenschein genommenen Lichtbildern\nBl. 588 ff. und 681 ff. solche befinden, die denselben Eindruck vermitteln wie die im Urteil genannten Lichtbilder,\nund daß der Senat davon ausgeht, der Sachverständige\nDr. ”i habe bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung denselben Blutalkoholwert genannt wie den im\nschriftlichen Gutachten niedergelegten; das ist nicht Sache\ndes Revisionsgerichts. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden muß hierbei außer Betracht bleiben.\n\nDeshalb kann das Urteil nicht bestehen bleiben. Der\nSenat sieht Anlaß zu dem Hinweis, daß der Richter, wenn er\ndas Urteil am letzten Tag der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPpo\ngenännten Frist zu den Akten bringt und die Geschäftsstelle\nnicht (mehr) besetzt ist, zwar vom Gesetz nicht verpflichtet\n\nBLZ\n\nwird, hierüber einen Vermerk anzubringen, ein solcher Vermerk aber zur aktenmäßigen Klarstellung empfehlenswert ist\n(BGHSt 29, 43, 47).\n\nSchauenburg Foth Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-18/1-str-310-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-18/1-str-310-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.249395+00:00"}}