{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-07-06_1_StR_371_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-07-06","aktenzeichen":"1 StR 371/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 371/89 BESCHLUSS\n\n6.7.37\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan vw EEE aus DO, dort\ngeboren am 1959,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 6. Juli 1989 gemäß $S 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom\n14. März 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel dringt mit der\nSachrüge durch, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts\neinen Mangel aufweist.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte\n- \"Präsident\" eines Motorradsportvereins - seit Frühjahr\n\n1988 Haschisch in geringem Umfang konsumierte, daß er sich\n\ndann entschloß, Haschisch zu erwerben, um es zum überwiegen\nden Teil gewinnbringend zu veräußern, zu einem geringen Tei\nselbst zu verbrauchen, und daß er dieses Vorhaben in drei\nEinzelakten verwirklichte. Von seinem gesondert verfolgten,\ninzwischen rechtskräftig verurteilten Lieferanten, Ewald\nsa ‚ habe er insgesamt 2.300 g bezogen, wovon er 200\nfür seinen Eigenkonsum abgezweigt und 100 g an seine Motorradfreunde verschenkt, den Rest von 2 kg weiterverkauft\nhabe. Der Angeklagte hat eingeräumt, den Zeugen Sa zu\nkennen und im Jahre 1988 mehrmals - auch in seinem Clubheim - getroffen zu haben. Er behauptet aber, mit diesem nie\nüber Haschisch gesprochen und selbst überhaupt nichts mit\nBetäubungsmitteln zu tun zu haben. Die Erwägungen, mit deneı\ndas Landgericht diese Einlassung des Angeklagten als widerlegt ansieht, halten nicht in vollem Umfang der Nachprüfung\nstand:\n\nDie Strafkammer stützt ihre Überzeugung, \"daß der Angeklagte einen Teil des erworbenen Betäubungsmittels selbst\nkonsumiert und zu einem kleineren Teil auch unter seinen Bekannten verschenkt hat\", auf die Angaben des Zeugen Sa,\nder bekundete, \"daß er bei den Treffen der Motorradsportfreunde, auch in dem Clubheim in OR; gesehen hatte,\ndaß Haschisch geraucht wurde\" (UA S. 10/11). \"Da der Angeklagte Mittelpunkt dieses zZusammenschlusses junger Menschen\nwar und über geraume Zeit und mit nicht geringen Mengen\nHaschisch gehandelt hat\", habe sie an dessen Eigenkonsum\nkeinen Zweifel (UA S. 11). Wie die Revision zutreffend ausführt, entbehren die Schlüsse, die das Landgericht aus der\nwiedergegebenen Aussage des Zeugen sa zieht, einer ausreichenden Grundlage: Diese Zeugenaussage ergibt weder, daß\n\nder Angeklagte selbst Haschisch rauchte, noch daß Mitglieder\ndes erwähnten Clubs, die Haschisch rauchten, dieses Betäubungsmittel vom Angeklagten - und nicht aus einer anderen\nQuelle - bezogen hatten. Die Auffassung der Strafkammer, der\nAngeklagte sei im Frühjahr 1988 dazu übergegangen, Haschisch\n- in geringem Umfang - zu konsumieren (UA S. 4 unten), deshalb habe er dieses Betäubungsmittel auch zum Eigenverbrauch\nerworben, zu einem kleineren Teil habe er es auch an Clubfreunde verschenkt, ist auch sonst nicht durch tragfähige\nBeweisgründe belegt.\n\nDieser Mangel betrifft zwar nicht unmittelbar den vom\nZeugen sa geschilderten Einkauf von Haschisch durch den\nAngeklagten. Gleichwohl kann er sich auch in dieser Hinsicht\nzum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Denn ersichtlich hat die Strafkammer der Motivlage, die dem Angeklagten\nzum Erwerb dieses Betäubungsmittels Anlaß gab, wesentliche\nBedeutung beigemessen. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß die Beweiswürdigung\n\ndes Landgerichts anders ausgefallen wäre, wenn es den\nHaschischkonsum des Angeklagten selbst und sein Verschenken\nvon Haschisch an Motorradsportfreunde außer Betracht gelassen hätte.\n\nSchauenburg Richter am BGH Dr. Maul Foth\nbefindet sich in Urlaub\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nSchauenburg\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-06/1-str-371-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-06/1-str-371-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.769770+00:00"}}