{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-07-06_1_StR_282_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-07-06","aktenzeichen":"1 StR 282/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 282/89 BESCHLUSS\n6.7.89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBozko A Ü zus FO, geboren am\nGEB 19:1 in SEE (Bulgarien),\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. Juli 1989 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten A\nwird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 19. Dezember 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit er wegen Diebstahls in zwei\nFällen verurteilt wurde (Urteilsgründe\nNr. II 3 und 4);\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat zwei Beweisamträge des Angeklagten, die\nsich mit der Frage der Benutzung sichergestellter Werkzeuge\nbei den ihm zur Last gelegten Einbrüchen befaßten, ohne\nweitere Begründung allein deshalb abgelehnt, \"weil die zu\nbeweisenden Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung\nsind\"; es hat sich also mit der bloßen Wiedergabe des\nGesetzeswortlauts begnügt. Das war fehlerhaft. Seit langem\nist einhellige Rechtsprechung, daß der Beschluß in solchem\nFall erkennen lassen muß, ob die Bedeutungslosigkeit auf\nrechtlichem oder auf tatsächlichem Gebiet liegt und welche\nGründe im einzelnen das Gericht zu dieser Auffassung bringen\n(BGHSt 2, 284, 286; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 73\n\nm.w.Nachw.).\n\nDer Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils in dem\nbezeichneten Umfang, weil nicht mit völliger Sicherheit\nauszuschließen ist, daß das Urteil darauf beruht, sei es\nauch, weil die Verteidigung bei richtiger Beschlußfassung\nAnlaß zu weiteren Beweisbemühungen gesehen haben könnte.\n\nSoweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wegen\nversuchten Diebstahls und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nwendet, deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Doch muß der\ngesamte Strafausspruch gegen diesen Angeklagten schon\ndeshalb aufgehoben werden, weil es nicht angeht, strafer-\n\nschwerend zu werten, daß der Angeklagte sich \"in der Hauptverhandlung uneinsichtig zeigte und alle Schuldvorwürfe\nzurückwies\". Der bestreitende Angeklagte hat nichts getan,\nwas über das zulässige Verteidigungsverhalten hinausgegangen\n\nwäre.\n\nSchauenburg RiBGH Dr. Maul ist in Foth\nUrlaub und kann daher\nnicht überschreiben.\n\nSchauenburg\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-06/1-str-282-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-06/1-str-282-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.754597+00:00"}}