{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-07-04_1_StR_347_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-07-04","aktenzeichen":"1 StR 347/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 _ StR 347/89\n\n41.9\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred W u zus SO, geboren am\nGREEN 19:0 7. \"a.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nWIV\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 4. Juli 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. März\n1989\n\n.a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen (tateinheitlich begangenen) sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gegenüber Martina ver entfällt,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall\nMartina WE und über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, mit\nsexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf\nzwischen Verwandten (gegenüber seiner Tochter Cornelia) sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen (gegenüber seiner\nTochter Martina) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben\nJahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-\n\nmittel hat teilweise Erfolg.\nHierzu führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:\n\n\"Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen\nsexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil\nMartina WB hat keinen Bestand. Insoweit ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist beträgt\ngemäß § 174 Abs. 1, $S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die\nerste Vernehmung des Angeklagten zu dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs seiner Tochter Martina wurde am 11. September\n1988 durchgeführt (Bl. 28 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt war\nfür den tateinheitlichen Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs\nvon Schutzbefohlenen bereits Verjährung eingetreten. Denn\ndie Tat zum Nachteil Martina vom endete nach den Feststellungen des Landgerichts etwa im Jahre 1982 (UA S. 5).\n\nDer Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen\nsexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil\nMartina vB muß zur Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren führen. Das\n\nLandgericht hat zwar diese Strafe dem Strafrahmen des $S 176\nAbs. 1 StGB entnommen (UA S. 11). Jedoch hat es bei der\nFestsetzung der Strafe innerhalb dieses Rahmens zu Lasten\ndes Angeklagten berücksichtigt, daß er gegen mehrere Gesetzesbestimmungen verstoßen hat (UA S. 10 3. Absatz).\n\nMit der Aufhebung der Einzelstrafe im Fall Martina\nWankerl ist auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen.\nSie muß deshalb ebenfalls aufgehoben werden.\"\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\n\nder Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-04/1-str-347-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-04/1-str-347-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.662241+00:00"}}