{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-07-04_1_StR_309_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-07-04","aktenzeichen":"1 StR 309/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nRN\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 309/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtspfleger Anton R EM aus vi seboren am\n\nGES 1950 in sog.\n\nwegen Erpressung\n\nwIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Juli 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht 8\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iummmEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Rottweil vom\n3. Februar 1989 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat in erneuter Hauptverhandlung den\nAngeklagten vom Vorwurf der Erpressung freigesprochen. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der\nSachrüge angreift, hat keinen Erfolg.\n\nDie Staatsanwaltschaft macht geltend, die vom Landgericht getroffenen Feststellungen gestatteten keine abschließende Beurteilung des gegen den Angeklagten erhobenen\nVorwurfs, sich durch seine Erklärung gegenüber den Eheleuten\nLG, er erwäge gegen den Zuschlagsbeschluß vom 10. Juni\n1986 Rechtsmittel einzulegen, der Erpressung schuldig gemacht zu haben. Die Beanstandung ist unbegründet.\n\nZu den Gründen, die die Eheleute Li bewogen, der\nForderung des Angeklagten nachzukommen, läßt sich aus dem\nlandgerichtlichen Urteil unmittelbar zwar nur entnehmen, daß\nsie als Ersteigerer stark daran interessiert waren, baldmöglichst eine unangefochtene Eigentümerstellung an dem ersteigerten Grundstück zu erlangen. Dementsprechend hatten\n\nsie schon Monate vor dem 10. Juni 1986 einen Architekten mit\nUmbau- und Sanierungsplänen beauftragt; dieser hatte das Gebäude wiederholt besichtigt (UA S. 8, 9). Bei dieser Sachlage konnte jedoch nicht zweifelhaft sein, daß die Eheleute\nLudwig wußten, eine Verschlechterung des baulichen Zustandes\ndes Anwesens sei auch dann nicht zu erwarten, wenn das Dach\nnicht noch vor dem Wintereinbruch saniert werden könnte.\nDaraus ergibt sich zugleich, daß ihr Bestreben, baldmöglichst Eigentümer zu werden, auf ihrem allgemeinen Interesse an dem Anwesen beruhte, nicht aber auf der Sorge vor\nsonst drohenden Wasserschäden.\n\nAndererseits fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, der\nAngeklagte - er hatte das Anwesen seit 1984 verwaltet (UA\nS. 3) - habe irrtümlich eine sofortige Sanierung des Daches\nfür erforderlich gehalten oder gemeint, die Eheleute Ludwig\nseien von erheblichen Schäden am Dach ausgegangen; mit\ndieser Frage mußte sich das Landgericht daher nicht aus-\n\neinandersetzen.\n\nAufgrund des danach ausreichend festgestellten Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht vom Vorwurf der Erpressung freigesprochen. Sein Hinweis, er erwäge\ngegen den Zuschlagsbeschluß Rechtsmittel einzulegen, stellte\n\nunter den gegebenen Umständen keine Drohung mit einem\nempfindlichen Übel dar (vgl. BGHSt 31, 195, 201). Insoweit\nerhebt die Revision auch keine besonderen Einwände.\n\nSchauenburg Maul Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-04/1-str-309-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-04/1-str-309-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.646615+00:00"}}