{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-07-04_1_StR_278_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-07-04","aktenzeichen":"1 StR 278/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nı_ StR 278/89\n\nY 4 99) URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Alfred K GEN aus WE-VO, Seboren am EEE 1961 in vH\n\nwegen Vollrausches\n\nwımıIll\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Juli 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht 8\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ee)\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nran aeg\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Aschaffenburg\nvom 20. Januar 1989 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die.\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - der im Alkoholrausch seine Verlobte getötet hat - wegen vorsätzlich herbeigeführten Vollrauschs zu der Freiheitsstrafe von zwei\nJahren sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde\ngestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte, der die sich abzeichnende Trennung von\nseiner Verlobten nicht verwinden konnte, hatte sich entschlossen, durch übermäßige Alkoholaufnahme aus dem Leben zu\nscheiden. Er nahm soviel Rum, Bier und Schnaps zu sich, daß\ner nach Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer\nzur Tatzeit 3,95 %0o Alkohol im Blut hatte. Bei der Feststellung dieser Konzentration sind dem Landgericht keine\nFehler unterlaufen. Die Berechnung aufgrund der getrunkenen\nAlkoholmenge ergab unter Berücksichtigung eines stündlichen\nAbbauwertes von 0,1 %0 und eines Resorptionsdefizits von\n10 % eine Blutalkoholkonzentration von 4,19 %0, die zur\nKontrolle vorgenommene Rückrechnung, ausgehend von 0,01 %o\nBlutalkohol 18 3/4 Stunden nach der Tat, einem stündlichen\n\nAbbau von 0,2 %0o und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 %o,\nführte zu einer Blutalkoholkonzentration von 3,95 %0. Diesen\nWert legte das Landgericht zugrunde und ging, auch insofern\nsachverständig beraten, von rauschbedingter nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit des Angeklagten aus.\n\nwenn die Revision demgegenüber vorbringt, die Rückrechnung hätte mit einem stündlichen Abbauwert von 0,17 %o\nerfolgen sollen, und hierbei auf die Entscheidung BGHSt 35,\n308 hinweist, so verkennt sie die dort gemachte Aussage. Im\nvorliegenden Fall, in dem sich der Angeklagte schon bei\nTrinkbeginn in einem \"psychogenen Ausnahmezustand mit tiefgreifender Bewußtseinsstörung\" (UA S. 23/24) im Sinne von\nss 20, 21 StGB befand, lagen keine Verhaltensweisen des Angeklagten vor, die darauf hingedeutet hätten, seine Trunkenheit könne nicht so erheblich sein, wie das Ergebnis der zu\nseinen Gunsten vorgenommenen Rückrechnung dies nahelege, und\nes müßten deshalb andere Abbauwerte - oder geringerer\nAlkoholverzehr - vorgelegen haben.\n\nAuch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf.\nDaß die Strafkammer das ermittlungsrichterliche Geständnis\ndes Angeklagten zu seinen Gunsten wertete, oblag ebenso\nihrer Entscheidung wie die Frage, ob sie von der durch $S 21\nStGB eingeräumten Milderungsmöglichkeit Gebrauch machen\nwollte. Wenn sie letzteres hauptsächlich deshalb bejahte,\nweil \"das Auftreten des psychogenen Ausnahmezustands maßgeblich vom Vorverhalten seiner Verlobten bestimmt war\" (UA\nS. 28), so brachte sie hiermit zum Ausdruck, es könne dem\nAngeklagten nicht zum besonderen. Vorwurf gemacht werden, daß\ner in diesen Ausnahmezustand geraten war, so daß die mit\n\nmer nn\n\n§ 21 StGB regelmäßig verbundene Minderung der Schuld nicht\naufgehoben oder ausgeglichen sei.\n\nDas angefochtene Urteil weist auch sonst weder zum Vorteil noch zum Nachteil des Angeklagten einen Rechtsfehler\n\nauf.\n\nDie von der Staatskasse zu tragenden Kosten des Rechtsmittels umfassen auch die dem Angeklagten durch die Revision\nder Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen\n(s 473 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul ist beurlaubt und kann\ndaher nicht unterschreiben\n\nSchauenburg Schauenburg Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-04/1-str-278-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-04/1-str-278-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.627747+00:00"}}