{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-07-04_1_StR_214_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-07-04","aktenzeichen":"1 StR 214/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 214/89 URTEIL\n\n1.87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedrich DB aus VERMEEEED- Schü, geboren an\n KIEe 3 2\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nwIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Juli 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iuusmsiiEmusE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n18. November 1988 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon\nin einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und in\nzwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis\nentzogen, eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von drei Jahren angeordnet und das sichergestellte\n\nHeroin eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die\nVerfahrensrügen sind teils unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO), teils unbegründet, die Sachrüge ist unbegründet.\n\nDer Erörterung bedarf nur die Art der Feststellung des\nHeroinhydrochloridanteils an der jeweiligen Menge der Betäubungsmittel. Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung,\ndas Urteil könne keinen Bestand haben, weil in keinem der\n\nvier Fälle dargelegt worden sei, worauf die Feststellungen\nüber den Mindestwirkstoffgehalt der Betäubungsmittel beruhen. Es liege zwar nahe, daß im Fall 4 das sichergestellte\nHeroin untersucht und in den anderen Fällen der Anteil aufgrund der Einlassung des Angeklagten, von Zeugenaussagen\nsowie von gerichtskundigen Tatsachen geschätzt worden sei;\n\ndas Urteil sage darüber aber nichts.\n\nDer Senat sieht keinen durchgreifenden Rechtsfehler.\nDas Urteil läßt zwar ausdrückliche Hinweise auf eine Verknüpfung der vom Generalbundesanwalt gewünschten Art vermissen. Nach dem Urteilszusammenhang liegt es jedoch auf der\nHand, daß die Einzelfeststellungen auf den jeweils mitgeteilten Beweisumständen beruhen.\n\nFehlt eine sachverständige Untersuchung der Betäubungsmittel, so genügt es unter Umständen, wenn der Tatrichter\nunter Beachtung des Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\" aufgrund der Beurteilung der sachkundigen Beteiligten einen Mindestgehalt an HHC schätzt (BGH, Beschl. vom\n10. Mai 1985 - 2 StR 191/85 bei Schoreit NStZ 1986, 56).\nWenn dann - wie hier - im Urteil konkrete Angaben über das\nMindestmaß des Wirkstoffanteils gemacht werden, bedarf es\nder Darlegung der überprüfbaren Anknüpfungspunkte (BGH,\nBeschl. vom 25. Februar 1988 - 1 StR 59/88 und vom\n26. Februar 1988 - 5 StR 15/88 bei Schoreit NStz 1988, 350).\nDiesen Grundsätzen wird das landgerichtliche Urteil noch\ngerecht: In den Fällen 1 bis 3 ist die \"gute\" (Fall 1) bzw.\n\"mittlere\" (Fälle 2 und 3) Qualität in jedem Einzelfall\nfestgestellt und danach mitgeteilt worden, von welchem in\n\nBa a Ee\n\nden Einzelfällen unterschiedlichen Mindestwirkstoffanteil\ndas Landgericht jeweils ausgeht. Die Beweiswürdigung enthält\nsodann zu den Einzelfällen die Mitteilung, der Angeklagte\nhabe die Qualität als \"gut\" (Fall 1) bzw. (Fälle 2 und 3) in\nÜbereinstimmung mit sachkundigen Zeugen als \"mittelmäßig\"\nbezeichnet. Danach ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis\noffenkundig, daß das Landgericht seine Feststellungen über\nden Mindestwirkstoffanteil aufgrund dieser Angaben getroffen\nhat. Im Fall 4 waren 22,8 g Heroin sichergestellt worden.\nDas Landgericht stellt den Anteil an HHC mit 22 %\n\n(= 5,016 g) fest. Die Beweiswürdigung enthält den Hinweis,\ndie Feststellungen stützten sich \"auf die verlesenen Urkunden, wie sie im einzelnen im Hauptverhandlungsprotokoll aufgeführt sind\". Die genaue Angabe der Menge und der präzise\nProzentsatz an HHC läßt auch ohne besondere Mitteilung\nkeinen Zweifel, daß das Landgericht den Feststellungen das\nErgebnis einer Laboruntersuchung zugrunde gelegt hat. Zwar\nhat der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen mitzuteilen, wie er zu den einzelnen tatsächlichen Feststellungen\ngekommen ist, wenn nähere Darlegungen aus Gründen der Nachprüfbarkeit der Entscheidung geboten erscheinen (Hürxthal in\nKK § 267 Rdn. 12). Ein als Rechtsfehler anzusehender Erörterungsmangel liegt aber nicht vor, wenn das Beruhen der\n\nFeststellungen auf den mitgeteilten Beweisanzeichen nicht\nzweifelhaft sein kann.\n\nSchauenburg Richter am Bundesge- Foth\nrichtshof Dr. Maul ist\nbeurlaubt und kann daher\nnicht unterschreiben.\nSchauenburg\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-04/1-str-214-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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