{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-07-04_1_StR_153_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-07-04","aktenzeichen":"1 StR 153/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Versuch der schweren Brandstiftung nach S 306 Nr. 3 StGB\nsetzt voraus, daß die Räumlichkeit nach dem Vorsatz des\nTäters zu einer Zeit brennen wird, in der sich Menschen in\nihr aufzuhalten pflegen. Es genügt nicht, daß der zum Brand\nführende Ursachenverlauf zu dieser Zeit in Gang gesetzt\n\nwird.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 306 Nr. 3\n\nDer Versuch der schweren Brandstiftung nach S 306 Nr. 3 StGB\nsetzt voraus, daß die Räumlichkeit nach dem Vorsatz des\nTäters zu einer Zeit brennen wird, in der sich Menschen in\nihr aufzuhalten pflegen. Es genügt nicht, daß der zum Brand\nführende Ursachenverlauf zu dieser Zeit in Gang gesetzt\n\nwird.\n\nBGH, Urt. v. 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 153/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Jürgen H EB aus\n\nSr, dort geboren am EEE 1361,\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nwIlI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 4. Juli 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt (EEE\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 22. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er wegen versuchter schwerer\n\nBrandstiftung verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n.\nO\n3\nie)\n[p}\nQ\n>\nct\n[dr]\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist begründet, soweit sie\nsich gegen die Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung wendet.\n\nAnlaß zur Erörterung gibt nur diese Frage. Die im übrigen\nallgemein erhobene Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nII.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte versucht,\nein Bürogebäude in Brand zu setzen. Am Tattag schaltete er\nkurz nach 16.00 Uhr den Heizring des in einer Küche im\n1. Stockwerk befindlichen Herdes auf Stufe 11 (bei 12 Möglichkeiten). Er hatte die Absicht, entweder direkt auf die\nHerdplatte gelegtes oder in einem Plastikkorb auf dieser\nPlatte gestapeltes Papier langsam zu entflammen mit der gewollten Folge des Übergreifens des Feuers auf wesentliche\nGebäudeteile des 1. Stockwerks. Dabei erkannte und billigte\ner, daß das ganze Gebäude abbrennen könne. Um 16.15 Uhr verschloß er den Zugang zum 1. Stock und verließ das Gebäude.\nEr nahm an, die im Erdgeschoß arbeitende Sekretärin Sautter\nwerde auch \"alsbald vor Ausbruch des Brandes das Haus verlassen\". Die übliche Dienstzeit endete um 16.30 Uhr. Um\n16.25 Uhr wurde Frau SW durch ein \"Knacken\" auf den beginnenden Brand aufmerksam. Es hatte sich, womit der Angeklagte so rasch nicht gerechnet hatte, bereits starker Rauch\nentwickelt. Die herbeigerufene Feuerwehr löschte den Brand\ndes Inventars, bevor das Feuer auf wesentliche Gebäudeteile\n\nübergriff.\n\nDer Verurteilung nach § 306 Nr. 3, §§ 22, 23 Abs. 1\nStGB hat die Strafkammer allein den Umstand zugrundegelegt,\ndaß der Angeklagte \"die Inbrandsetzung versucht\" habe zu\neiner Zeit, in der regelmäßig im Gebäude gearbeitet wurde.\n\nwie lange es noch gedauert hätte, bis das Feuer wesentliche Teile des Gebäudes erfaßt hätte, und welche Vorstellungen der Angeklagte hierzu hatte, hat das Landgericht\n- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - ebensowenig\nerörtert wie die Frage, ob sich nach offiziellem Büroschluß\n(16.30 Uhr) noch Menschen im Gebäude aufzuhalten pflegten.\n\nIII.\n\nDie bisherigen Feststellungen reichen zur Annahme einer\nversuchten schweren Brandstiftung nicht aus. Mit Recht macht\ndie Revision geltend, daß die Strafkammer die besondere\nStruktur der Vorschrift außer acht gelassen und der subjektiven Tatseite infolgedessen zu wenig Beachtung geschenkt\nhat.\n\nDas abstrakte Gefährdungsdelikt des § 306 StGB erfaßt\nin seinen ersten beiden Alternativen (Nr. 1, 2) Objekte, deren Inbrandsetzung unter Strafe gestellt wird allein wegen\nihrer dort näher beschriebenen Zweckbestimmung. Die Nr. 3\nder Vorschrift verlangt neben der hier beschriebenen Objektqualität - \"Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt\nvon Menschen dient\" - als zusätzliches Merkmal des Tatbestandes, daß die Inbrandsetzung zu einer Zeit geschieht,\nwährend welcher Menschen in dem bezeichneten Objekt sich\naufzuhalten pflegen. Der Begriff des Inbrandsetzens ist bei\n$S 306 Nr. 3 StGB kein anderer als in anderen die Brandstiftung betreffenden Vorschriften. Ein Gebäude ist dann in\nBrand gesetzt, wenn es vom Feuer in einer Weise erfaßt ist,\ndie ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht (BGHSt 7,\n\n37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364; st. Rspr.). Danach sind\ndie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 306 Nr. 3 StGB\nnur dann erfüllt, wenn das Gebäude (oder wesentliche Teile\ndavon) zu einer Zeit brennt, in der sich Menschen darin\naufzuhalten pflegen. Auf diesen objektiven Tatumstand muß\nsich der Vorsatz des Täters, der auch bedingt sein kann,\nerstrecken. Das gilt auch für die versuchte Tat.\n\nKennzeichnend für den strafbaren Versuch ist allgemein,\ndaß der vollständigen Erfüllung des subjektiven Deliktstatbestands durch den Täter ein Mangel im objektiven Tatbestand\ngegenübersteht (BGH NSt2 1985, 501). Versuchte schwere\nBrandstiftung nach § 306 Nr. 3 StGB setzt somit voraus, daß\nder Täter es wenigstens für möglich hält und billigt, die\nRäumlichkeit werde gerade in der von der Vorschrift angesprochenen Zeit brennen. Es genügt nicht - ist andererseits\nnicht erforderlich -, daß der Täter den zum Brandausbruch\nführenden Ursachenverlauf während dieser vom Tatbestand\nbeschriebenen Zeit in Gang setzt. Hat der Täter das Tatbe-\n\nstandsmerkmal nicht in seinen Vorsatz aufgenommen, richtet\nsich dieser also nicht auf die Erfüllung des vollen Tatbe-\n\nstandes, so liegt kein strafbarer Versuch dieses Delikts\nvor. In Betracht kommt dann § 308 StGB.\n\nDieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt,\ndaß es sich auch bei § 306 Nr. 3 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Wie in den Fällen des § 306 Nr. 2\nStGB braucht der Täter auch hier nicht in seinen Vorsatz\naufzunehmen, daß er durch sein Tun Menschen konkret gefährdet (vgl. RGSt 23, 102, 103; BGHSt 34, 115, 119; 35, 283,\n285). Das ändert aber nichts daran, daß § 306 Nr. 3 StGB\n\ngegenüber § 306 Nr. 1 und 2 StGB die abstrakte Gefährdung\nzeitlich einschränkt. Eine etwaige Gefährdung von Menschen\ndurch Maßnahmen, die einen Brandausbruch außerhalb des maßgeblichen Zeitraums zum Ziel haben, wird von dem Tatbestand\nnicht erfaßt.\n\nWie der in § 306 Nr. 3 StGB beschriebene Zeitraum im\nvorliegenden Fall zu umgrenzen ist, wird das Landgericht\nfestzustellen haben. Er ist nicht gleichzusetzen mit den\nfestgelegten Dienststunden. Wie allgemein bekannt ist, pflegen sich in Büroräumen häufig über die eigentliche Dienstzeit hinaus Menschen aufzuhalten, etwa um dringende Arbeiten, die keinen Aufschub dulden, noch zu erledigen. Das ist\nvon Fall zu Fall verschieden und bedarf jeweils ausdrücklicher Feststellung. An dem auf diese Weise ermittelten objektiven Sachverhalt wird sodann die Vorstellung des Angeklagten von den zeitlichen Möglichkeiten des Ausbruchs des von\nihm beabsichtigten Brandes zu messen sein.\n\nIV.\n\nDie wegen des Vergehens der Untreue verhängte Einzelstrafe ist durch die Verurteilung wegen versuchter schwere\nBrandstiftung nicht beeinflußt. Sie kann daher bestehen\nbleiben.\n\nSchauenburg Richter am Bundes- Foth\ngerichtshof Dr. Maul\nkann wegen Urlaubsabwesenheit nicht\nunterschreiben.\n\nSchauenburg\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-04/1-str-153-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-04/1-str-153-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.586997+00:00"}}