{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-06-27_1_StR_280_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-06-27","aktenzeichen":"1 StR 280/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF ARE\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 280/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektroingenieur Laszlo S GE aus\n“EEE, Seboren am EEE 1935 ir DON (UEEEB) ,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 27. Juni 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Steudl\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ziegert aus München\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte Pippow\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\nN\n\n- 3 -\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 18. Januar 1989 mit den Feststellungen\n\naufgehoben\n\na) im Fall B I der Urteilsgründe einschließlich des Teilfreispruchs,\n\nb) im Fall B II hinsichtlich des Strafaus-\n\nspruchs,\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung (Fall B I) und wegen versuchter räuberischer Erpressung (Fall B II) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und hat ihn im\n\nübrigen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nhat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Sie rügt, daß der Angeklagte im Fall B I vom Vorwurf der nach ihrer Auffassung in\nTatmehrheit mit der versuchten schweren räuberischen Erpressung stehenden versuchten schweren Brandstiftung in drei\nFällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Herbeiführung\neiner Sprengstoffexplosion, freigesprochen und daß er nicht\nauch wegen eines Vergehens der Störung des öffentlichen\nFriedens durch Androhung von Straftaten nach § 126 Abs. 1\nStGB schuldig gesprochen wurde. Weiter beanstandet die\nBeschwerdeführerin, das Landgericht sei bei der Strafzumessung fehlerhaft von minder schweren Fällen der schweren\nräuberischen Erpressung und der räuberischen Erpressung\n\nausgegangen.\n\nDie Beschwerdeführerin rügt zu Recht, daß die Strafkammer im Falle B I nicht geprüft hat, ob der Angeklagte\nnicht auch wegen eines Vergehens der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (s 126 Abs. 1\nNr. 6 StGB) zu verurteilen ist. Diese Prüfung lag um so\nnäher, als die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung ausführt, daß der Angeklagte \"mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\nund Leben einer unbestimmten Vielzahl von Personen (Kirchenbesucher) gedroht hat und daß die Drohungen des Angeklagten,\nwie dieser auch wußte, zu einer ganz erheblichen Verunsicherung in der Bevölkerung führen mußten und auch geführt\nhaben\" (UA S. 29). Entgegen der Auffassung der Verteidigung\nhandelt es sich hierbei nicht um einen unzulässigen\nStrafzumessungsgrund, der durch die Feststellungen nicht\ngetragen wird. Bei Straftaten der vorliegenden Art und\nAusführung können die Drohungen vom Adressaten nahezu\nnotwendig nicht ausreichend geheimgehalten werden, so daß\n\neine Verwirklichung des § 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB stets ohne\nweiteres in Betracht kommt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten im Fall B I unter\nVerurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung vom Vorwurf der versuchten schweren Brandstiftung,\njeweils in Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer\nSprengstoffexplosion, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; insoweit sei ein Schuldnachweis nicht zu führen.\nDas Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen diesen Freispruch erschöpft sich in im Revisionsverfahren unbehelflichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist.\n\nDer aufgezeigte Fehler zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall B I. Dies nötigt auch zur Aufhebung des\n(Teil-)Freispruchs, der dasselbe Tatgeschehen i.S. des § 52\nStGB betrifft, obgleich die Beschwerdeführerin insoweit\nRechtsfehler nicht aufgezeigt hat.\n\nAuch die Einzelstrafe im Falle B II muß aufgehoben werden. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafzumessung für diese Tat von der Beurteilung der ersten Tat\ndurch den Tatrichter mitbeeinflußt ist.\n\nDa die beiden Einzelstrafen aufgehoben werden, bedarf\nes einer Erörterung der Frage, ob die Strafkammer mit zutreffenden Erwägungen von minder schweren Fällen der versuchten Erpressungsdelikte ausgegangen ist, nicht. Der neue\nTatrichter wird bei der Strafzumessung im Fall B I erneut\nprüfen müssen, ob die Strafrahmenverschiebung nach SS 22,\n\n-6 -\n\n23, 49 StGB mit der Begründung versagt werden kann, daß die\nTat bereits fast zur Vollendung gediehen war (UA S. 30).\nWaren die Fahrten der Geldbotin polizeilich überwacht, so\nkann davon nicht ohne weiteres die Rede sein.\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul ist in Urlaub und\nkann daher nicht unterschreiben\n\nSchauenburg Kuhn Schauenburg\n\nRiBGH Dr. von Gerlach ist in\nUrlaub und kann daher nicht\n\nunterschreiben\n\nGranderath Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-27/1-str-280-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-27/1-str-280-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.412625+00:00"}}