{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-06-27_1_StR_266_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-06-27","aktenzeichen":"1 StR 266/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 266/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ni. Arnold PD ih aus Ta, geboren ee\nm BE\n\n”. Dieter Sch EEE aus TEE geboren am\nen\n\nwegen Betrugs u.ä.\n\nFEN\n\n/\nweif\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 27. Juni 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. .Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsamalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus iREEEEEEEER\nals Verteidiger des Angeklagten SchiEes,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n293. August 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten PB, der zu Be-\n\"ginn der Tatserie schon 21 Jahre alt war, wegen Betrugs in\nvier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, den Angeklagten Sch, der zu\nBeginn der Tatserie erst 20 Jahre alt war, wegen Betrugs in\nneun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren\nverurteilt; in beiden Fällen wurde die Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Dem Urteil liegen Betrügereien gegenüber Versicherungen mittels fingierter Verkehrsunfälle zugrunde, Taten, die unter dem Einfluß des anderweitig verfolgten Kfz-Meisters Piss» begangen wurden. Mit\nihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die\nStaatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das\nvom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat\n\nkeinen Erfolg.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die verhängten Strafen\nmilde sind. Indes kann die Strafzumessung bei keinem der An-\n\ngeklagten als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.\n\nI. Arnold _ P (Wei\n\n1. Die Begründung, mit der die Jugendkammer dargelegt\nhat, daß kein besonders schwerer Fall im Sinne des S§ 263\nAbs. 3 StGB vorliegt (UA S. 22/23), hält der Nachprüfung\nstand. Hierbei kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild\neinschließlich aller subjektiven Momente und der Täterper-\n‚sönlichkeit so sehr vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, daß die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint. Es handelt sich somit um eine\nFrage, über die der Tatrichter auf Grund einer Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu\nbefinden hat. Einer solchen Gesamtwürdigung bedarf es auch\ndort, wo sich angesichts des Tatumfangs und der Schadenshöhe die Annahme eines besonders schweren Falles aufdrängt.\nAuch in einem solchen Fall dürfen und müssen Besonderheiten\nin der Persönlichkeit des Täters in die Gesamtwertung einbezogen werden (BGH NSt2 1981, 391; 1984, 413; BGH wistra\n1983, 71; BGH StV 1988, 253, 254 = JZ 1988, 472). Diese Gesamtwürdigung hat das Landgericht vorgenommen, ohne daß ein\nRechtsfehler zutage tritt: Es übersieht nicht, daß der durch\ndie Straftaten angerichtete Schaden sehr hoch ist, mißt jedoch wesentliche Bedeutung den Umständen bei, unter denen\nder noch sehr junge Angeklagte - der nicht vorbestraft ist -\nin die Tatserie hineingeraten ist. Dafür, daß die von der\n\nevision angesprochenen Erschwerungsgründe außer Betracht\n\nPs)\n\neblieben sind, liegt kein Anhaltspunkt vor.\n\n6)\n\n2. Allerdings könnte, was die Höhe der verhängten Ge-:\nsamtstrafe angeht, die von der Revision zitierte Urteilsstelle (UA S. 23/24) den Anschein erwecken, als ob das Landgericht Gesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung vermengt hätte. Wenn es auf die\n- sehr maßvolle - Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten nur deshalb erkannt hätte, um deren Vollstreckung nach\n§ 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen zu können, wäre\ndies rechtlich zu beanstanden. Der Tatrichter hat nämlich\nzunächst die schuldangemessene Strafe zu finden. Erst wenn\nsich ergibt, daß diese innerhalb der in S 56 Abs. 1 oder\nAbs. 2 StGB bestimmten Grenzen liegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Ausset-\n‚zung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind (BGHSt 29,\n319, 321). Die von der Jugendkammer angestellten Strafzumessungserwägungen lassen aber in ihrem Gesamtzusammenhang\nnicht besorgen, sie habe gegen diese Grundsätze verstoßen.\nSie stützt die Bemessung der Gesamtstrafe auf eine eingehende Würdigung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit, die\nden Begründungserfordernissen genügt (vgl. dazu BGHSt 24,\n268). Dabei durfte unter dem Aspekt des § 46 Abs. 1 Satz 2\nStGB berücksichtigt werden, daß der - Schuldeinsicht und\nReue zeigende - Angeklagte \"kein unverbesserlicher Rechtsbrecher\", sondern \"aus Dummheit und Unerfahrenheit\" in die\nStraftaten hineingeschlittert ist (UA S. 23). Soweit die Jugendkammer darauf abhebt, daß eine mehrjährige Freiheitsstrafe \"zur Entsozialisierung des Täters\" führen würde (UA\nS, 23 unten), hat sie ersichtlich auch in Betracht gezogen,\ndaB der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Untersu-\n\nchungshaft eine Arbeit als Staplerfahrer bei einem Betonwerk\n\nin Aussicht hatte (vgl. UA S. 4). Sie hat damit den Gedanken\nherangezogen, daß auf der Grundlage der Schuld des Täters\n\n($S 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) die Strafe nach Möglichkeit so\nbemessen werden muß, daß sie nicht einen bisher sozial\nausreichend eingeordneten Täter \"aus der sozialen Ordnung\nherausreißt\" (BGHSt 24, 40, 42/43; BGH, Urteil vom 18. März\n1980 - 1 StR 28/80).\n\n3. Wie die Revision nicht in Zweifel zieht, ist die Sozialprognose für den Angeklagten günstig. Auf Grund einer\nrechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung seiner Taten und seiner\nPersönlichkeit nimmt die Jugendkammer an, daß auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Entgegen der\nMeinung der Staatsanwaltschaft ist der Hinweis des Landgerichts auf die bei Ausführung der Taten aufgewendete kriminelle Energie und Hemmungslosigkeit durchaus zu vereinbaren\nmit seiner Erwägung, das Verhalten des Angeklagten stelle\n\"eine jugendtümliche Dummheit\" dar (UA S. 25). Denn entscheidendes Gewicht kommt nach Auffassung der Jugendkammer\nder Tatsache zu, daß es der Werkstattbesitzer Piss war,\nder die Angeklagten - die als junge Leute Firmen gegründet\nhatten und dabei in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren - zu den Betrügereien gegenüber Versicherungen verleite-\n\nte (vgl. dazu UA S. 6/7).\n\n4. Schließlich nimmt die Jugendkammer ohne Rechtsirrtum\nan, daß auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Insoweit\ngeht es, wie die Revision zutreffend ausführt, um die Frage,\nob eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf\n\nschwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das all-\n\ngemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und\ndadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte, eine Entscheidung, die der Tatrichter wiederum unter allseitiger Würdiung von Tat und Täter zu treffen hat (vgl. BGHSt 24, 40,\n\n‚ 24, 64, 66; BGH GA 1979, 59, 60; BGH NSt2 1985, 459;\n987, 21). Diesen Kriterien wird das angefochtene Urteil\nnoch gerecht: Wenngleich die Jugendkammer bei ihren Erwägungen (UA S. 26) die Person des Angeklagten in den Vordergrund\nstellt, liegen doch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sie\nArt und Schwere der vom Angeklagten begangenen Taten außer\nacht gelassen hat; vielmehr hat sie den Gesichtspunkt der\nSühne und Abschreckung in ihre Erörterungen einbezogen. In\ndiesem Zusammenhang durfte sie berücksichtigen, daß sich der\nAngeklagte fast vier Monate in Untersuchungshaft befand und\ndaß er bestrebt ist, den von ihm angerichteten Schaden wie-\n\ndergutzumachen.\n\n11. Dieter Sch >\n\n1. Allerdings hat die Jugendkammer in bezug auf die Taten vom 24. November 1986 (Fall 2) und vom 1. Dezember 1986\n(Fall 16), die der Angeklagte als Heranwachsender beging,\nnicht ausdrücklich festgestellt, daß sie die Voraussetzungen\ndes S 105 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 JGG für gegeben hält. Dies\ngefährdet den Bestand des Rechtsfolgenausspruchs jedoch\nnicht. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, das Landgericht habe die entsprechende Erörterung\n'übergangen“. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe (UA\n\nSs. 19/20) wird deutlich, daß die Jugendkammer auf die von\n\nder Revision angesprochene Vorfrage anläßlich ihrer Ausfüh-\n\nrungen zu. § 32 JGG eingegangen ist. Das ergibt sich aus fol-\n\ngender Urteilsstelle: \"Der Entschluß, sich praktisch vom\n\nLehrbuben zum selbständigen Unternehmer emporzuschwingen,\n\nwar jugendtümlich. Der Entschluß war aber die Ursache für\n\ndie späteren Straftaten. Diese beruhen nach Auffassung der\n\nKammer nicht auf schwerwiegenden Charakter- und Erziehungs-\n\nmängeln, sondern darauf, daß der Angeklagte in einer ent-\n\nscheidenden Phase seiner Entwicklung unter den verhängnis- u\n\nvollen Einfluß von Leuten geriet, die ihn blindlings in ein\n\nberufliches Abenteuer stürzen ließen. Sämtliche Taten, die\n\ner nach dem 21. Lebensjahr begangen hat, waren daher nur die\n\nFolge und Fortsetzung früherer. jugendtümlicher Einstellung.\nDie Tatwurzeln liegen ... eindeutig in einer jugendtüm-\n\n‚ichen Verhaltensweise. Deshalb war Jugendrecht anzuwenden\"\n\n{UA S. 20). Unter weiterer Berücksichtigung ihrer einleiten-\n\nden Bemerkungen unter II der Urteilsgründe (UA S. 6/7) hebt\n\ndie Jugendkammer damit ersichtlich darauf ab, daß es sich\n\nbeim Angeklagten um einen noch ungefestigten, in der Ent-\n\nwicklung stehenden, auch noch prägbaren Menschen handelte,\n\nbei dem noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam\n\nwaren (vgl. BGHSt 36, 37). Insoweit zeigten sich fehlende\n\nKontinuität im Berufsleben und ein Mangel an ernsthafter Le-\n\nbensplanung, was für jugendtypische Unüberlegtheit spricht\n\n(vgl. BGH StV 1984, 254). Dies sind Umstände, welche die An-\n\nnahme begründen, daß die Voraussetzungen des S$S 105 Abs. 1\n\nNr. 1 JGG vorliegen. Zudem lassen die angeführten Urteils-\n\nke\n\nründe aber auch die Wertung zu, daß es sich bei beiden\n\n+3 (0\n992\n\nten um Jugendverfehlungen im Sinne des S$S 105 Abs. 1 Nr. 2\nIGG handelte (vgl. dazu BGHSt 8, 90; BGH NStZ 1986, 549,.\n50; 1987, 366; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung\n\na\n\nin C\n\n3}. Denn die Jugendkammer stützt ihre Erwägungen maßgeblich\n\nrt\n\ncie Umstände und die Beweggründe dieser Taten.\n\n[WB]\n\n2. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Landgerichts, daß auf alle Taten des Angeklagten\nJugendstrafrecht anzuwenden ist (S§ 32 Satz 1 JGG). Wo bei\nmehreren in verschiedenen Altersstufen begangenen Taten das\nSchwergewicht liegt, ist im wesentlichen Tatfrage, die der\nTatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen\nhat (BGH NSt2Z 1986, 219; BGH, Urteil vom 22. Juni 1988\n- 3 StR 93/88 - bei Holtz MDR 1988, 1003; Brunner, JGG\n8. Aufl. S 32 Rdn. 4). Die Entscheidung der Jugendkammer\nweist keinen Ermessensfehler auf. Denn die Zahl der Straftaten und deren äußere Schwere sind lediglich Anzeichen dafür,\n\ndaß bei dieser Gruppe von Taten das Schwergewicht liegt. Es\n\n,\ny\nBe\n\nww;\n\nist nicht ausgeschlossen, Jugendrecht selbst dann anzuwenden, wenn - wie hier - die Mehrzahl der Straftaten im Erwachsenenalter begangen wurde, wenn aber die in diesem Alter\nbegangenen Taten letztlich aus den früheren Taten entstanden\nsind und sich dort die Tatwurzeln finden (vgl. BGHSt 6, 6,\n7: BGH NSt2Z 1986, 219; Brunner aaO S 32 Rdn. 3).\n\nf\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath v..Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-27/1-str-266-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-27/1-str-266-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.389497+00:00"}}