{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-06-27_1_StR_189_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-06-27","aktenzeichen":"1 StR 189/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF _%,,\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 189/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJchann L EEE aus VE: geboren am EEE 1950\nin A\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nwWIII\n\n2- BR;\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Juni 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Steudl\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Pippow\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 10. November 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die im Falle\nII 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit\nder Verletzung des sachlichen Rechts geltend gemacht wird,\nhat keinen Erfolg.\n\nDie Beanstandung, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG zu Unrecht bejaht, ist zwar an\nsich begründet. Der Angeklagte hatte ca. fünf Monate vor der\nHauptverhandlung bei der Polizei über seinen Lieferanten\nfolgende Angaben gemacht:\n\n-4A-\n\nVorname Hermann, deutscher Staatsangehöriger aus\nSaarbrücken stammend, seit 1975 in Amsterdam lebend,\nhält sich regelmäßig in den Diskotheken \"Festival\" und\n\"Copacabana\" in der Paardenstraat in Amsterdam auf.\n\nErmittelt wurde der Lieferant aufgrund dieser Angaben nicht;\ndie Staatsanwaltschaft hatte weitere Nachforschungen nicht\naufgenommen, da ihr von der Polizei gesagt worden sei, \"da\nkomme doch nicht viel raus\" (UA S. 14).\n\nDamit ist ein Aufklärungserfolg im Sinne des S 31 Nr. 1\nBtMG nicht erzielt worden. Die Angaben des Angeklagten eröffneten zwar eine Aufklärungsmöglichkeit und lieferten\neinen Ansatz zur Aufnahme von Ermittlungen. Das genügt\njedoch nicht. S 31 Nr. 1 BtMG belohnt nur die Aufdeckung\nselbst (BGH StV 1983, 505; 1984, 287; BGH J2 1989, 451).\nDafür wäre zwar nicht die Festnahme des Lieferanten erforderlich gewesen, doch müßte er zumindest so genau ermittelt\nworden sein, daß er zur Festnahme hätte ausgeschrieben\nwerden können (vgl. BGHR BtMG S 31 Nr. 1 Aufdeckung 10).\nDeshalb braucht auch nicht erörtert zu werden, ob die Angaben des Angeklagten der Polizei Anlaß zu weiteren Ermittlungen hätten geben müssen und wen gegebenenfalls die Verantwortung dafür trifft, daß sie unterblieben sind.\n\nDer aufgezeigte Fehler hat sich jedoch nach Überzeugung\ndes Senats auf die im Fall II 1 verhängte Einzelstrafe nicht\nausgewirkt. Zwar hätte das Landgericht den nach SS 21, 49\nAbs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des S 30 Abs. 1 BtMG\nnicht nochmals nach § 31 Nr. 1 BtMG, S 49 Abs. 2 StGB\n\nAR\n\n-5_\n\nmildern dürfen. Es hätte somit richtigerweise statt von\neiner Mindeststrafe von einem Monat von einer solchen von\nsechs Monaten ausgehen müssen. Andererseits hat das Landgericht die Angaben des Angeklagten bei der Strafzumessung\nnur geringfügig mildernd berücksichtigt (VA S. 16) und hätte\nbei richtiger Rechtsanwendung auch das vergebliche Aufklärungsbemühen des Angeklagten mildernd berücksichtigen müssen\n(BGH Stv 1987, 487; BGH JZ 1989, 451). Es kann deshalb ausgeschlossen werden, daß die weit über der Mindeststrafe liegende Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten härter\nausgefallen wäre, wenn das Landgericht von einer Mindeststrafe von sechs Monaten ausgegangen wäre,\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-27/1-str-189-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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