{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-06-22_1_StR_231_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-06-22","aktenzeichen":"1 StR 231/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 231/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Antiquitätenhändler Peter Ralph B EM aus\n\nVOEEEEB, geboren am MEERE 1945 in rag\n\n2. den Kaufmann Horst E (EEE aus SEE, geboren\nPD Bengier 7?\n\n3, den Kaufmann Gerhard U EEE aus DEE, seboren\nam EEE 19420 in TEENS\n\n4. den Kaufmann Eduard K ip aus VEEEEEEB, geboren\nam EEE 1950 in va,\n\nwegen Betrugs\n\nwıI\n\nALL\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 22. Juni 1989 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 28. November 1988\nwerden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen unter Berücksichtigung der Gegenerklärungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer Braun beanstandet zu Fall\n\nB VII der Urteilsgründe mit Recht, daß die Zeugin\nLang nur über ihr Auskunftsverweigerungsrecht\n\nnach § 55 StPO, nicht aber auch gemäß $S 52\n\nAbs. 3 StPO über das Zeugnisverweigerungsrecht\n\nnach $S 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO belehrt worden ist,\n\ndas ihr als Ehefrau eines früheren Mitbeschuldigten zustand. Das Urteil beruht auch auf der Zeugenaussage, weil das Landgericht sie nicht sicher als\nbloße Bestätigung einer bereits gewonnenen Überzeugung, sondern möglicherweise als weiteres Beweismittel verwertet hat. Doch schließt der Senat aus,\ndaß das Urteil auf dem Verfahrensfehler, nämlich\nder unterlassenen Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO\nberuht. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, daß die\nZeugin auch nach ordnungsgemäßer Belehrung über\n\nihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hätte\n\n(vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 52 Rdn. 34;\n\nARE\n\n- 3 -\n\nBGH NJW 1986, 2121). Der Zeugin war bekannt, daß\n\nihr Ehemann die Aufdeckung der Betrugstat herbeigeführt hatte. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am\n20. Juni 1988 hat die Zeugin in Kenntnis dessen,\n\ndaß sie sich selbst und auch ihren Ehemann belastete\nund schon deshalb die Auskunft verweigern konnte,\nausdrücklich betont, sie wolle gleichwohl \"reinen\nTisch machen\" und \"zu dieser Sache vollständig aussagen und diese Sache aufklären helfen\". Bei dieser\ninneren Einstellung der Zeugin ist es nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Belehrung dahin, daß\n\nsie mit Rücksicht auf ihren Ehemann zusätzlich ein\nZeugnisverweigerungsrecht gemäß S 52 StPO habe, hier\nzu einem anderen Aussageverhalten hätte führen können\n(vgl. auch BGH NStZ 1984, 464; Dahs in LR 24. Aufl. § 52\nRdn. 54).\n\nDer Senat hat die von der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die erhobene Revisionsrüge herbeigeführte\nschriftliche Erklärung der Zeugin vom 10. März 1989,\nin der sie ihre Aussagewilligkeit bestätigt und näher\nerläutert hat, bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Die Frage, ob ein Urteil auf einer rechtsfehlerhaften Nichtbelehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht beruht, kann grundsätzlich nur aufgrund\nder Urteilsgründe und des bis zur Urteilsverkündung\nentstandenen Akteninhalts beantwortet werden. Zwar\nfindet sich in der Literatur der - mißverständliche -\nHinweis, das Unterlassen der Belehrung sei unschädlich,\nwenn \"nachträglich\" eine Erklärung des Zeugen herbei-\n\nAL\n\ngeführt werde, daß er auch nach Belehrung von seinem\nZeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht\nhätte (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 487). Wie schon die dort angeführten Zitate aus der Rechtsprechung ergeben, muß es sich\naber um eine nachträgliche Erklärung des Zeugen noch\ninnerhalb der Hauptverhandlung handeln; nach der\nUrteilsverkündung, gar auf eine erhobene Verfahrensrüge hin herbeigeführte \"nachträgliche\" Äußerungen\n\nvon Zeugen sind nicht gemeint. Es ist insbesondere\nnicht zulässig, einer Verfahrensrüge auf diese Weise\nnachträglich die Grundlage zu entziehen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-22/1-str-231-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-22/1-str-231-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.312942+00:00"}}