{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-06-20_1_StR_281_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-06-20","aktenzeichen":"1 StR 281/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"PER\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 281/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Hans LEE aus Hz geboren am\nEEE 19:2 ir. TOD / «0. VO,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIII\n\n-2- AR\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3. auf\ndessen Antrag, am 20. Juni 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Lendl\nwird das Urteil des Landgerichts Passau\nvom 9. Februar 1989, auch soweit es den\nMitangeklagten WEB betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nSoweit sich die Revision des Angeklagten Lendl gegen den\nSchuldspruch richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\n\nunbegründet.\n\nDer Strafausspruch ist jedoch wegen durchgreifender\nMängel aufzuheben.\n\n1. Zunächst wird nicht deutlich, von welchen Strafrahmen\ndie Jugendkammer ausgeht. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 243 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB aufgeführt. In\nden Urteilsgründen wird jedoch die Möglichkeit eines besonders schweren Falles des Diebstahls nicht erörtert, obwohl\nnach den Feststellungen in acht der neun Diebstahlsfälle\nRegelbeispiele nach S 243 Abs. 1 Nr. 1 und/oder 2 StGB erfüllt sein könnten.\n\n2. In sechs Fällen hat das Landgericht wegen Beihilfe\nzum (teils versuchten) Diebstahl verurteilt. Nach § 27 Abs. 2\nStGB hätte es insoweit den Strafrahmen nach S 49 Abs. 1 StGB\nmildern müssen.\n\n3. Im Rahmen der Strafzumessung erwähnt das Landgericht\nnicht, daß der Angeklagte nach der Urteilsformel und den\nFeststellungen in vier Fällen Diebstähle nur versucht hat.\nSolche Taten können nach § 23 Abs. 2 StGB milder bestraft\nwerden. Danach ist im Rahmen einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne und der Persönlichkeit des Täters\nzu prüfen und zu erörtern, ob eine Strafrahmenverschiebung\nnach S§ 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, wobei den wesentlichen versuchsbezogenen Umständen besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 2,\n4).\n\n4. Die Jugendkammer geht davon aus, bei seinen Taten sei\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten (möglicherweise) erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB) und urteilt deswegen:\n\nAga\n\n-4-\n\n\"Bei Findung sowohl der Einzelstrafen wie auch der Gesamtfreiheitsstrafe wurde § 21 StGB strafmildernd berücksichtigt,\ns 49 StGB.\" Diese Formulierung läßt offen, ob das Landgericht\nhiermit eine Strafrahmenmilderung nach S 49 Abs. 1 StGB erörtert oder gar vorgenommen hat. Der Senat hat daran schon\ndeswegen Zweifel, weil auch die Gesamtfreiheitsstrafe nach\n\nSs 49 StGB (?) \"gemildert\" wurde. Das Landgericht hätte erörtern müssen, ob der jeweilige Strafrahmen für die Einzeltaten nach den SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert wird, und\nsich dann bei der Strafzumessung im gefundenen Strafrahmen\nmit den Umständen auseinandersetzen sollen, die mit diesem\nbesonderen gesetzlichen Milderungsgrund zusammenhängen (vgl.\nBGHR StGB S 21 Strafzumessung 10, 11).\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß\n\n- Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur unter den\nVoraussetzungen des § 47 StGB verhängt werden, was\n\ngrundsätzlich im Urteil zu erörtern ist;\n\n- § 56 Abs. 2 StGB nur \"unter den Voraussetzungen des\nAbs. 1\" zur Anwendung kommt. Das heißt, es ist\nzunächst zu prüfen, ob vom Angeklagten zu erwarten\nist, er werde auch ohne Strafvollstreckung künftig\nkeine Straftaten mehr begehen. Erst wenn das bejaht\nwird, kommt eine Erörterung des § 56 Abs. 2 StGB in\nBetracht.\n\nDie unter den Ziffern 1, 3 und 4 genannten Gesetzesverletzungen betreffen in gleicher Weise den Mitangeklagten\nWEB. Die Aufhebung im Strafausspruch war daher auf ihn zu\nerstrecken (§ 357 StPO).\n\nDie Sache wurde nicht an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, weil das weitere Verfahren sich\nnur noch gegen Erwachsene richtet (BGHSt 35, 267).\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-20/1-str-281-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-20/1-str-281-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.092892+00:00"}}