{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-06-13_1_StR_230_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-06-13","aktenzeichen":"1 StR 230/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 230/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Veljko > ER zus Su, Seboren\nam EEE 1963 in TEE (EEE ,\n\n2. Milovan L rn 57 TUE, seboren am\nGEBE 1965 in 7 Er ——\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nART\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu I 2\nund III auf dessen Antrag, am 13. Juni 1989 gemäß $S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 26. Oktober 1988\n\nl. im Schuldspruch unter Ia dahin geändert,\ndaß die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung in drei tateinheitlich\nbegangenen Fällen, in weiterer Tateinheit\nmit erpresserischem Menschenraub und Freiheitsberaubung stehend, schuldig sind;\n\n2. im Ausspruch\n\na) über die Einzelstrafen in den Fällen II 3\n\nund 4 der Urteilsgründe,\nb) über die Gesamtstrafen\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat\nauch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nART\n\nGründe:\n\nTateinheit liegt vor, wenn die tatbestandlichen, mehrere\nStrafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden\nAusführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch\nsind (BGHSt 33, 163, 165 m.w.Nachw.). Das trifft hier hinsichtlich der gegen Ki, segen Moica Mil und gegen Maria ME\ngerichteten Taten zu. Die Zwangslage war, soweit der Zwang\nunmittelbar gegen KM, Moica MB und das Kind ausgeübt wurde,\ndieselbe; sie wurde auch als Nötigungsmittel gegen Maria Mg\nbenutzt. Hieran ändert nichts, daß sowohl das Vorgehen gegen\nMaria MM als auch die Erlangung des x EEE Schmuckes\njeweils auf neuen Entschlüssen beruhte. Der Senat ändert den\n\nSchuldspruch.\n\nDamit entfallen die Einzelstrafen in den Fällen II 3 und 4\nder Urteilsgründe und die Gesamtstrafen; sie sind neu festzusetzen. Die anderen Einzelstrafen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-13/1-str-230-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-13/1-str-230-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:36.946183+00:00"}}