{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-06-08_1_StR_274_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-06-08","aktenzeichen":"1 StR 274/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"EIS\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 274/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler und Lackierer Josef s EEE aus AU, dort\ngeboren am GER ı 955,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nWIII\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des, Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu II und III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 1989 einstimmig\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 16. Januar 1989 dahin geändert, daß\nsechs Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe\nvor der Maßregel der Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt zu vollstrecken\nsind.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin\n\nim Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nSchuldspruch und Strafzumessung des mit der Sachrüge angefochtenen Urteils sind ebenso wie die Anordnung der\nMaßregel - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt -\nfrei von Rechtsfehlern. Auch die auf den Einzelfall abgestellte Entscheidung, daß die Strafe abweichend von § 67\nAbs. 1 StGB vor der Maßregel zu vollziehen ist, ist mit der\nvon der sachverständig beratenen Strafkammer gegebenen\n\nBegründung an sich nicht zu beanstanden: Die Erwägung, daß\nbei dem geistig minderbegabten Angeklagten (\"Grenzdebilität\"\n- UA S. 29) der Entlassung in die Freiheit die Behandlung\nnach § 64 StGB vorausgehen sollte, weil ein anschließender\nStrafvollzug die positiven Auswirkungen der Therapie\ngefährden würde, und daß die Entziehungskur bei diesem\nAngeklagten nur dann Aussicht auf dauerhaften Erfolg\nverspräche, wenn er die Möglichkeit habe, die ihm in der Kur\n\"antrainierte\" Fähigkeit, dem Alkohol zu entsagen, sogleich\nund stets in Freiheit üben könne (UA S. 38 bis 39), ist\nsachgerecht (vgl. BGHR StGB $S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug,\nteilweiser 3; Zweckerreichung, leichtere 1; Maul/Lauven NStZ\n1986, 397, 398). Weitere Darlegungen zur Gefährdung des Maßregelerfolges durch eine nachfolgende Strafvollstreckung\nwaren entbehrlich angesichts der an anderen Stellen des\nUrteils geschilderten Persönlichkeit und Entwicklung des Angeklagten. Daraus ergibt sich diese Gefährdung von selbst.\n\nDie Strafkammer hat es allerdings versäumt, sich mit der\nFrage zu befassen, ob es genügt, daß der Angeklagte nur einen\nTeil der Strafe vor dem Vollzug der Maßregel verbüßt (S 67\nAbs. 2, 2. Alternative StGB). Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl.\nBGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1, 2, 3; Vorwegvollzug,\nteilweiser 2; Zweckerreichung, leichtere 5; Maul/Lauven aaO\nS. 400). Die Erörterung dieser Frage hätte umso näher gelegen, als die Strafkammer darauf abhebt, daß der Therapieerfolg der Maßregel nicht durch nachfolgenden Strafvollzug gefährdet werden soll. Diese Gefährdung ist auch durch einen\nVorwegvollzug lediglich eines Teiles der Strafe auszuschließen. Die Strafkammer hätte bedenken müssen, daß bei\n\nAT\n\nAlkoholkranken die Dauer der Therapie mit höchstens etwa\neinem Jahr anzusetzen ist (vgl. Maul/Lauven aaO S. 398) und\ndaß diese Zeit des Maßregelvollzugs gemäß S 67 Abs. 4 Satz 1\nStGB auf die Strafe angerechnet wird. Eine Teilvorwegvollstreckung von sechs der insgesamt sieben Jahre hätte also\nausgereicht, um die Gefährdung des erhofften Erfolgs der\nMaßregel zu vermeiden.\n\nEiner Zurückverweisung zur Entscheidung über die teilweise Vorwegvollstreckung von Strafe bedarf es nicht. Der\nSenat kann, wie unter I der Beschlußformel geschehen, selbst\nentscheiden. Das Landgericht hat alle maßgeblichen Umstände\nfestgestellt; eine weitere Aufklärung ist nicht zu erwarten.\nDer Senat geht davon aus, daß nach dem derzeitigen Stand der\nErkenntnisse eine positive Entscheidung nach S$S 57 Abs. 1 StGB\nnicht in Betracht kommt. § 265 StPO steht der Entscheidung\ndes Senats nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht\nanders als geschehen verteidigen könnte.\n\nDie Revision des Angeklagten blieb nahezu erfolglos. Er\nhat daher die Kosten des Rechtsmittels einschließlich seiner\nnotwendigen Auslagen sowie die der Nebenklägerin zu tragen\n(s 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-08/1-str-274-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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