{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-06-06_1_StR_272_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-06-06","aktenzeichen":"1 StR 272/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ba\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 272/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nThomas E HH aus CHE. seboren\nam BEE 1960 ir SEE. |\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nB2A\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Coburg vom 20. Januar 1989, soweit es ihn und den Mitangeklagten\n\nJürgen B 0 J betrifft, im Strafaus-\n\nspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung,\nwegen Körperverletzung und wegen Aussetzung - sämtliche Taten\nbegangen an Andrea A EEE , der Nebenklägerin - zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und\neine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Ferner hat die\nJugendkammer den Mitangeklagten 3 |] wegen Vergewaltigung\nund wegen Aussetzung zur Jugendstrafe von zwei Jahren und\nneun Monaten sowie den Mitangeklagten KEN wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er\n\ndie Verletzung materiellen Rechts und von Verfahrensrecht rügt,\n\nführt auf Grund der Sachrüge - gemäß § 357 StPO auch\nzugunsten des Mitangeklagten BEE - zur Aufhebung\ndes diese Angeklagten betreffenden Strafausspruchs.\n\nl. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, ist\nes offensichtlich unbegründet.\n\nDer Maßregelausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf und hat deshalb Bestand.\n\n2. Dagegen beanstandet die Revision zu Recht den Straf-\n\nausspruch.\n\na) Die Jugendkammer hat dem Angeklagten bei der Zumessung\nder Strafe für die Vergewaltigung folgendes angelastet (UA\nSs. 32/33):\n\n\"Er hat das Tatopfer zusammen mit dem Mitangeklagten\nDEE während der Verhandlung 'in den Dreck' gezogen.\nAndrea AB hat die Vergewaltigung als solche nicht beschreiben können. Nach ihren Angaben kann sie sich an nichts\nmehr erinnern. Die Feststellungen der Kammer beruhen nur auf\nden Angaben der Angeklagten und der übrigen Zeugen. Andrea\nAU hat auch keine Folgeschäden durch die Vergewaltigung\nvorgetragen oder geltend gemacht. Bei dieser Prozeßlage\nkonnten die Anträge der Verteidiger beider Angeklagter, Zeugen\nfür ein besonders freizügiges Sexualleben der Geschädigten\nzu laden, nur den Zweck haben, die junge Frau schlecht zu\nmachen und in den Dreck zu ziehen. \"\n\nDie Kammer ist sich hierbei bewußt, daß es das Recht jedes\nAngeklagten ist, Beweisamträge zu stellen.\n\nIE\n\nDas Ausbreiten des Sexuallebens der Zeugin zur angeblichen\nPrüfung der Glaubwürdigkeit war jedoch unter keinem Ge-\n\nsichtspunkt einer sachgerechten Verteidigung geboten.\"\n\nDiese Argumentation des Landgerichts hält der Nach-\n\nprüfung nicht stand.\n\nDas angefochtene Urteil leidet schon daran, daß die\nJugendkammer nicht mitteilt, welchen Inhalt die von ihr\nbeanstandeten Beweisamträge im einzelnen hatten. Die\nWiedergabe dieses Vorbringens wäre aber erforderlich gewesen, um dem Senat die Beurteilung zu ermöglichen, ob der\nAngeklagte über die Grenzen einer angemessenen Verteidigung\nhinausgegangen ist und damit eine zu mißbilligende Einstellung\ngegenüber dem Tatopfer zum Ausdruck gebracht hat, die der\nTatrichter strafschärfend berücksichtigen darf (vgl. dazu\nBGHSt 1, 105; BGH, Urt. vom 10. Juni 1969 - 1 StR 193/69 -\nbei Dallinger MDR 1969, 724; BGH MDR 1980, 240; BGH, Urt.\nvom 12. September 1984 - 3 StR 333/84, insoweit in BGHSt 33,\n37 nicht abgedruckt; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1; BGH, Beschlüsse vom 27. April 1989 - 1 StR 10/89 -\nund vom 11. Mai 1989 - 1 StR 184/89).\n\nWas das Geschehen unmittelbar vor der Tat angeht, erscheint es auch nicht ausgeschlossen, daß es sich um ein\nvertretbares Verteidigungsvorbringen handelte, das nicht\nstrafschärfend ins Gewicht fallen darf. Dafür, daß es sich\nso verhielt, spricht, daß es an jenem Abend zum Austausch\nvon Intimitäten zwischen der Zeugin AUER und den Angeklagten\ngekommen war, wobei die Initiative von beiden Seiten ausging\nund die genannte Zeugin dem Mitangeklagten BEN \"am\nReißverschluß der Hosentür nestelte\" (UA S. 16), ein Umstand,\n\nden die Jugendkammer dem Angeklagten bei der Annahme\neines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 2\nStGB zugute hält (UA S. 31/32).\n\nWas das allgemeine Sexualleben der Zeugin Anton angeht,\ngeben die insoweit unzureichenden Ausführungen des Landgerichts keinen Aufschluß darüber, ob der Angeklagte zu\nfrüheren Verhaltensweisen der Geschädigten Behauptungen\naufgestellt hat, die ersichtlich für die Entscheidung ohne\nBedeutung waren und lediglich dem Zweck dienten, die junge\n\nFrau herabzuwürdigen.\n\nb) Das zwingt nicht nur zur Aufhebung der Einzelstrafe\nfür die Vergewaltigung und der Gesamtstrafe, sondern auch\nzur Aufhebung der beiden anderen Einzelstrafen. Denn alle\ndrei Taten stehen in einem engen Zusammenhang und richteten\nsich gegen dasselbe Tatopfer. Es kann deshalb nicht mit der\nnötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die an das\nVerteidigungsverhalten des Angeklagten anknüpfende Strafzumessungserwägung sich auch auf die Zumessung der übrigen\nEinzelstrafen nachteilig ausgewirkt hat.\n\nBa ME\n\n3. Da die Strafzumessungsgründe für den Mitangeklagten\nBischoff denselben Mangel aufweisen (UA S. 35/36), muß die\ngegen ihn verhängte Jugendstrafe gemäß § 357 StPO ebenfalls\naufgehoben werden.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-06/1-str-272-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-06/1-str-272-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:36.648097+00:00"}}