{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-06-06_1_StR_270_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-06-06","aktenzeichen":"1 StR 270/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 270/89 BESCHLUSS\n\n6.6.67\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristian H EN aus NEE, dort geboren am\nEEE 1955;\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.\n\nwIII\n\nVIER\n\n-2- ıt3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. Juni 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n15. November 1988 in den Aussprüchen über\ndie Einzelstrafe im Fall B. 1. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nausgeführt:\n\n\"Der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B. 1. der\nUrteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht\nhat die für diesen Fall verhängte Einzelstrafe von fünf\nJahren dem Strafrahmen des $S 29 Abs. 3 BtmG entnommen. Es hat\nausgeführt, Umstände für eine Abweichung vom Regelfall des\n\n§ 29 Abs. 3 BtmG seien nicht gegeben (UA Seite 11, 12). Diese\nBegründung unterliegt rechtlichen Bedenken. Das Landgericht\nhat angesichts der Aufklärungshilfe des Angeklagten hinsichtlich seines Heroinlieferanten die Voraussetzungen des § 31\nNr. 1 BtmG bejaht (UA Seite 13). Bereits dieser Umstand\nkonnte Anlaß geben, vom Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtmG abzusehen und den Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtmG anzuwenden. Dies hat die Strafkammer im Urteil nicht ausdrücklich erörtert. Darin liegt hier ein durchgreifender Rechtsfehler. Die gehandelte Menge mit 24 g Heroingemisch bei einem\nHydrochloridanteil von 10 % = 2,4 g war nicht so groß, daß\nschon deshalb eine Milderung des Strafrahmens ferngelegen\nhätte (vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 1989 - 1 StR\n\n104/89).\"\n\nDiesen Ausführungen schließt sich der Senat an.\nDie Aufhebung der Einzelstrafe im Fall B. 1. führt auch\n\nzur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe im Fall\nB. 2. hat hingegen Bestand.\n\n5\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-06/1-str-270-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-06/1-str-270-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:36.630509+00:00"}}