{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-06-06_1_StR_221_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-06-06","aktenzeichen":"1 StR 221/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF >:\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 221/89 URTEIL\n\n- in der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter U aus EEE, geboren am EEE 1945\nin EEE,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nwWIII\n\n-2-\n\nATS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 6. Juni 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt my aus OEEEEEEEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAIG\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 14. November 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nBetrug zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn\nMonaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur\nBewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.\n\nDie Bemessung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nzehn Monaten, die dem gemäß S 27 Abs. 2 i.V. mit S 49 Abs. 1\nStGB gemilderten Strafrahmen des $S 263 Abs. 3 StGB entnommen\nist, läßt einen Rechtsfehler weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Aus den Feststellungen\n\nergeben sich keine Anhaltspunkte, ob und in welcher Beteiligungsform sich der Angeklagte auch eines Konkursdeliktes\nschuldig gemacht haben könnte. Daß der Angeklagte weisungsgemäß unechte Urkunden hergestellt hat, die von den Mitangeklagten verwendet wurden, hat die Strafkammer im Rahmen der\nStrafzumessung, die das gesamte Tatverhalten berücksichtigt,\nnicht übersehen.\n\nDie Strafkammer war auch nicht gehindert, die Tat des\nAngeklagten als besonders schweren Fall der Beihilfe zum\nBetrug zu werten und gleichwohl aufgrund der vorgenommenen\nGesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu dem Ergebnis zu gelangen, daß die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2\nStGB vorliegen. Diese Bewertung hält rechtlicher Nachprüfung\nstand; ein Widerspruch zur Annahme eines besonders schweren\nFalles der Beihilfe zum Betrug besteht nicht (vgl. BGH, Urt.\nvom 25. Mai 1977 - 3 StR 130/77). Einerseits hat die Strafkammer auf den außergewöhnlich hohen Vermögensschaden und\ndie Intensität der Unterstützungshandlungen des Angeklagten\nabgehoben, andererseits hat sie im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 2 StGB die Unterstützungshandlungen als\nim wesentlichen betriebsinternes Geschehen gewertet, das im\nVerhältnis zu den Tathandlungen der beiden Mitangeklagten\nund in Bezug auf die Tatopfer \"verhältnismäßig gering\" und\nin seinem Gewicht ferner dadurch gemindert war, daß es zu\nder gesamten Tat der Mitangeklagten ebenso gekommen wäre,\nwenn der Angeklagte nicht mitgewirkt hätte. Gegen diese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nichts zu erinnern.\n\n73\n\nMit Recht beanstandet indes die Revision, daß das Landgericht sich mit der Bejahung der Voraussetzungen des S 56\nAbs. 1 und 2 StGB begnügt und nicht erörtert hat, ob hier\ndie Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 3 StGB zu\nversagen ist (vgl. BGH bei Mösl NStZ 1981, 426). Es ist in\nder Rechtsprechung zwar anerkannt, daß der Tatrichter in\ngeeigneten Fällen auf eine Erörterung dieser Vorschrift\nverzichten kann, wenn Anhaltspunkte, daß unter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 3 StGB eine Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommen könnte, nicht\ngegeben sind (BGH NStZ 1987, 21). Eine ausdrückliche Erörterung der Frage des § 56 Abs. 3 StGB in den Urteilsgründen ist aber dann unerläßlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der\nStrafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht\nvon vorneherein als ausgeschlossen erscheinen läßt (BGH,\nUrteil vom 17. März 1983 - 4 StR 79/83). So liegt es hier.\nDie betrügerischen Geschäfte der beiden Mitangeklagten, die\nder Angeklagte bewußt und gewollt unterstützt hat, haben bei\nden Geldanlegern zu einem effektiven Vermögensschaden von\nüber 30 Millionen DM und mehr als 3 Millionen US-Dollar\ngeführt. Die Strafkammer selbst hat festgestellt, daß diese\nSchadenshöhe den Durchschnitt vergleichbarer Fälle bei\nweitem übertrifft. In Anbetracht dieses Umstandes sowie der\nTatsache, daß der Angeklagte seine ganze Arbeitskraft dem\nZiel widmete, die Firma WWS möglichst lange am Leben zu erhalten, ist nicht ausgeschlossen, daß die Rechtstreue der\nBevölkerung, auf deren Erhaltung es ankommt, ernsthaft\nbeeinträchtigt wird und es von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen\nwerden müßte, wenn bei dieser Sachlage die Vollstreckung der\n\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt wird (BGHSt 24, 40, 45, 46;\n24, 64, 66, 69; BGH NStZ 1985, 459; BGH GA 1979, 59, 60\nm.w.Nachw.). Ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine\nVollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet, hat der Tatrichter unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu\nentscheiden (BGH NStZ 1985, 459; BGH, Urteil vom 17. März\n1983 - 4 StR 79/83). Da das Urteil nicht erkennen läßt, ob\nsich die Strafkammer diese Frage überhaupt vorgelegt hat\n(BGH, Urteil vom 25. Mai 1977 - 3 StR 130/77), kann es insoweit keinen Bestand haben.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-06/1-str-221-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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